Zufriedenheits- & Geld-zurück-Garantie

Unsere Erfolgsquote und Zufriedenheit - mit Geld-zurück-Garantie

Wir als Ihre Berater sind auf Ihre Mithilfe im EU-Insolvenzverfahren angewiesen. Wir können Ihnen den rechtlichen Weg aufzeigen und Sie mit Tipps und Tricks unterstützen. Sie als unser Mandant müssen jedoch unsere Beratung auch annehmen und umsetzen. Dies bedeutet, dass die notwendigen Maßnahmen wie zum Beispiel die Anmietung einer Wohnung, Kontoeröffnung, Einsatz Ihrer Bankkarte usw. auch umgesetzt werden müssen. Erfolgt dies nicht ist der nachvollziehbare Nachweis des COMI (Lebensmittelpunkt) in Gefahr.

Ebenfalls ist es notwendig, dass Sie uns über Ihre derzeitige und zukünftige Situation vollumfänglich informieren. Sollten Sie während des Verfahrens Unterlagen oder Dokumente zurückhalten welche im Rahmen des Insolvenzverfahrens benötigt werden, dann kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung bzw. zur Einstellung des Insolvenzverfahrens führen.

Daher ist es besonders wichtig, dass unsere Hinweise von Ihnen auch umgesetzt werden damit wir das Ziel einer vollständigen Entschuldung erreichen. Dies vorausgeschickt erklären wir im Folgenden wie sich unsere 100% Erfolgsquote zusammensetzt und was die 100 % Zufriedenheitsgarantie mit Geld zurück Garantie beinhaltet.

100% Erfolgsgarantie

Alle unsere Mandanten, welche den Insolvenzantrag stellten, haben am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erhalten.

In die Erfolgsquote fließen ausschließlich Mandate ein, welche von uns bis zur Restschuldbefreiung bearbeitet wurden. Sofern das Mandat von uns beendet wurde (z. B. aufgrund ausbleibender Zahlungen oder mangelnder Kooperation) oder Abbruch des Mandanten aufgrund von persönlichen Gründen, werden diese nicht in die Erfolgsquote eingerechnet.

Aufgrund der individuellen Situation eines jeden Mandanten kann ein Verfahren auch mal über mehrere Instanzen erfolgen oder wird in Rücksprache und Einverständnis mit dem Mandanten abgebrochen, um die Interessen des Mandanten zu schützen und dann zu einem späteren Zeitpunkt nach Klärung des besonderen Interesses das Verfahren fortgesetzt.

Ein besonderes Interesse kann sein, dass der Mandant plötzlich erbt, oder erhebliche Geldmengen zur Verfügung gestellt bekommt, oder der Mandant Geldsummen nicht angegeben hat.

Ebenfalls kann es sein, dass sich die Lebensumstände des Mandanten dahingehend verändern, dass er nicht mehr in der Lage ist den Lebensmittelpunkt ordentlich darzustellen. Dies kann aufgrund eines Pflegefalls in der Familie sein oder die Geburt eines Kindes. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. In einem solchen Fall werden diese Fälle nicht als negativ in die Erfolgsquote eingerechnet, da der Mandant in der Regel das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzt.

Für uns steht die Kosten-Nutzen-Rechnung für unsere Mandanten im Vordergrund. Unser oberstes Ziel ist die legale und rechtssichere Entschuldung unseres Mandanten sowie der Schutz seiner finanziellen Interessen. Da wir unsere Beratung zu 100 % auf den Mandanten ausrichten und alle persönlichen und individuellen Interessen berücksichtigen und schützen, erreichen wir eine 100 % Erfolgsquote (Stand 03.12.2020).

Unser Auftrag lautet Sie so zu beraten, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt im europäischen Ausland gegenüber Dritten nachweisen können, und dieser durch das Gericht oder einen Sachverständigen als Ihr Lebensmittelpunkt anerkennt wird, sodass Sie das Insolvenzverfahren im jeweiligen europäischen Mitgliedstaat durchführen können. Sollte das Gericht oder ein Sachverständiger zu dem Schluss kommen, dass Ihr Lebensmittelpunkt nicht in dem von Ihnen gewählten Land liegt, und ist dieser Mangel aufgrund eines Beratungsfehlers von uns auf uns zurückzuführen, erstatten wir Ihnen im Rahmen der 100 % Zufriedenheitsgarantie das gezahlte Kanzlei-Honorar vollständig zurück. Der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr entsteht, sofern ein Gericht im dritten Rechtszug den Lebensmittelpunkt verneint. Die Erstattung ist ausgeschlossen sofern der Mandant vorher kündigt.

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