Lettisches Insolvenzgesetz

Abteilung B - Rechtsschutzverfahren

Insolvenzrecht

Abteilung B

Rechtsschutzverfahren

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen des Rechtsschutzverfahrens

Abschnitt 32. Subjekte des Rechtsschutzverfahrens

(1) Das Rechtsschutzverfahren ist auf juristische Personen, Personengesellschaften, Einzelkaufleute, im Ausland registrierte Personen, die in Lettland eine ständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und auf die Hersteller von Agrarerzeugnissen (nachfolgend in dieser Abteilung – Schuldner) anzuwenden.

(2) Als Hersteller von Agrarerzeugnissen gilt im Rechtsschutzverfahren eine juristische Person, deren Jahreseinkommen am Tag der Einreichung eines Rechtsschutzantrags zu mehr als 50 % aus den Einnahmen aus der Erzeugung und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen besteht. Im Sinne dieses Gesetzes ist die Erzeugung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse diejenige, die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt ist.

(3) Rechtsschutzverfahren gelten nicht für folgende Finanz- und Kapitalmarktteilnehmer: eine Versicherungsgesellschaft, eine Versicherungsmaklergesellschaft, einen geregelten Marktorganisator, eine Investmentvermittlungsgesellschaft, eine Verwahrstelle, eine alternative Investmentvermögensverwaltungsgesellschaft, eine Investmentverwaltungsgesellschaft, eine Kreditgenossenschaft, ein Kreditinstitut und eine private Pensionskasse.

(9. Juli 2013)

 

Abschnitt 33. Beantragung von Rechtsschutzverfahren und Einleitung von Rechtsschutzverfahren

(1) Ein Schuldner hat nach den im Zivilprozessrecht festgelegten Verfahren einen Antrag auf ein Rechtsschutzverfahren bei Gericht zu stellen.

(2) Ein Rechtsschutzverfahren wird nach den im Zivilprozessrecht festgelegten Verfahren eingeleitet.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 34. Beschränkungen bei der Einleitung von Rechtsschutzverfahren

(1) Ein Rechtsschutzverfahren kann nicht eingeleitet werden, wenn:

1) die Liquidation des Schuldners nach den in den Gesetzen und Verordnungen festgelegten Verfahren eingeleitet wurde;

2) der Schuldner hat in den letzten fünf Jahren ein Rechtsschutzverfahren gemäß § 51 Abs. 4 dieses Gesetzes durchführen und beenden lassen;

3) der Schuldner hat in den letzten vier Monaten ein Rechtsschutzverfahren gemäß § 51 Abs. 1 dieses Gesetzes durchführen und beenden lassen.

(2) Die Bestimmung des Ersten Absatzes, Abs. 2 dieses Abschnitts findet keine Anwendung, wenn der Schuldner das Insolvenzverfahren einer juristischen Person eröffnet und ein Antrag auf ein Rechtsschutzverfahren gestellt wurde.

 

Abschnitt 35. Bestellung eines Verwalters für Rechtsschutzverfahren

(1) Auf Empfehlung eines Schuldners oder der Insolvenzverwaltung wird ein Verwalter für das Rechtsschutzverfahren bestellt.

(2) Ein Verwalter wird auf Empfehlung eines Schuldners in ein Rechtsschutzverfahren berufen, wenn der Schuldner mit dem Verwalter und der Mehrheit der in § 42 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Gläubiger übereingekommen ist und der Verwalterkandidat im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens angegeben wurde.

(3) Hat ein Schuldner die in Absatz zwei dieses Abschnitts genannte Vereinbarung nicht erreicht, so hat er bei der Vorlage des Maßnahmenplans des Rechtsschutzes das Gericht aufzufordern, einen Verwalter zu bestellen. Die Insolvenzverwaltung empfiehlt dem Gericht einen Kandidaten für das Amt des Verwalters.

(4) Wird ein Verwalter im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens versetzt, so hat der Schuldner innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Entlassung eines Verwalters getroffen wird, in Übereinstimmung mit der in Absatz 2 genannten Bestimmung einen Kandidaten für das Amt des Verwalters zu empfehlen, mit Ausnahme der Bestimmung über die Angabe eines Verwalters im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens. Kommt eine Einigung nicht zustande, empfiehlt die Insolvenzverwaltung einen Kandidaten für das Amt des Verwalters.

(5) In Rechtsschutzverfahren, die gleichzeitig mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person verkündet wurden, werden die Aufgaben eines Verwalters weiterhin von dem Verwalter wahrgenommen, der während des Insolvenzverfahrens der juristischen Person bestellt wurde, wenn der Schuldner nicht mit den Gläubigern nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren einen anderen Verwalter vereinbart hat.

 

Abschnitt 36. Bekanntmachung eines Rechtsschutzverfahrens

(1) Die zuständige Behörde trägt folgende Informationen über ein Rechtsschutzverfahren in das Insolvenzregister ein:

1) die Firma (Name) des Schuldners;

2) die Registrierungsnummer des Schuldners;

3) die juristische Adresse des Schuldners;

4) das Datum, an dem die Angelegenheit eingeleitet wurde, und den Namen des Gerichts;

5) das Datum, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens getroffen wurde und der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens genehmigt wurde, sowie der Name des Gerichts;

6) den Vor- und Nachnamen und die Zertifikatsnummer des für die Angelegenheit benannten Administrators;

7) Vorname, Nachname, Zertifikatsnummer und Gültigkeitsdauer der Berechtigung des autorisierten Administrators;

8) die im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens festgelegten Methoden;

9) die Frist für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens;

10) das Datum, an dem das Gericht Änderungen des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens genehmigt hat, und den Namen des Gerichts;

11) das Datum der Beendigung des Rechtsschutzverfahrens, der Name des Gerichts und die Gründe;

12) das Datum der Erstellung des Eintrags.

(2) Die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Informationen können auch in anderen Registern, Informationssystemen oder Datenbanken veröffentlicht werden.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel VI
Auswirkungen der Einleitung von Rechtsschutzverfahren

Abschnitt 37. Auswirkungen der Einleitung von Rechtsschutzverfahren

(1) Die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens hat folgende Wirkungen:

1) ein Aufschub der Vollstreckung von Urteilen in Angelegenheiten, die die Entscheidung betreffen, und die Rückforderung des noch nicht eingezogenen Betrags sowie in Angelegenheiten, die die Erfüllung von Verpflichtungen durch das Gericht nach den im Zivilprozessrecht festgelegten Verfahren betreffen;

2) ein Verbot für den gesicherten Gläubiger, den Verkauf des verpfändeten Eigentums des Schuldners zu verlangen, mit Ausnahme des in Absatz zwei dieses Abschnitts genannten Falles;

3) ein Verbot für den Gläubiger, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen;

4) ein Verbot, die Liquidation eines Schuldners durchzuführen;

5) die Aussetzung des Strafmaßes;

6) die Aussetzung einer solchen Verzinsung, die die gesetzlichen Zinsen übersteigt, mit Ausnahme der Fälle, in denen der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Hauptrefinanzierungssatz über dem gesetzlichen Zinssatz liegt; dann gilt der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Hauptrefinanzierungssatz;

7) die Aussetzung der Erhöhung der Verzugszinsen;

8) die Aussetzung der Berechnung der verspäteten Kosten von Steuerforderungen.

(2) Ein gesicherter Gläubiger kann den Verkauf des Pfandrechts eines Schuldners verlangen, wenn das in Absatz eins genannte Verbot, Absatz 2 dieses Abschnitts, den Interessen dieses Gläubigers erheblichen Schaden zufügt (einschließlich des Bestehens der Gefahr der Vernichtung des Pfandrechts oder der erhebliche Wertverlust des Pfandrechts). Die Entscheidung, den Verkauf des Pfandrechts eines Schuldners zuzulassen, wird von dem Gericht getroffen, bei dem die Angelegenheit des jeweiligen Rechtsschutzverfahrens eingeleitet wurde.

(3) Ein Schuldner ist verpflichtet, den Gerichtsvollzieher, der die Angelegenheit leitet, über die Entscheidung und über die Einziehung noch nicht eingezogener Beträge von einem Schuldner sowie über die gerichtliche Erfüllung der Verpflichtungen und über die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens zu informieren.

(4) Ein Schuldner ist verpflichtet, ihm auf Verlangen des Verwalters unverzüglich alle Informationen über die Ausarbeitung und Koordinierung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens schriftlich zur Verfügung zu stellen, Unterlagen zur Begründung der Gläubigerforderungen zur Verfügung zu stellen und die Prüfung der Wirtschaftstätigkeit und der Unterlagen des Schuldners vor Ort zu ermöglichen.

[12. September 2013; 25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 38. Methoden, die in Rechtsschutzverfahren anzuwenden sind

(1) In Rechtsschutzverfahren sind eine oder mehrere Methoden anzuwenden:

1) die Verschiebung der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen;

2) die Veräußerung von beweglichen Sachen oder unbeweglichen Sachen oder die Belastung mit dinglichen Rechten, um die Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger oder die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zu erreichen;

3) die Erhöhung des Grundkapitals einer Schuldner-Kapitalgesellschaft (einschließlich der Einbringung des Rechts des Gläubigers, gegen den Schuldner Ansprüche am Eigenkapital geltend zu machen);

4) Reorganisation eines Schuldners – Handelsgesellschaft (§ 46);

5) andere Methoden, die dem Ziel des Rechtsschutzverfahrens entsprechen.

(2) Der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens im Rahmen der Gläubigergruppe und jede Art von Forderung der Gläubiger (Grundschuld, Strafe oder Zinsen) darf nur eine anteilige Rückzahlung oder Reduzierung der Grundschuld, Strafe oder Zinsen vorsehen.

(3) Die Aufrechnung ist zulässig, wenn der Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger mindestens drei Monate vor der gerichtlichen Entscheidung über die Einleitung des Rechtsschutzverfahrens entstanden ist.

(4) Die im Rechtsschutzverfahren anzuwendenden Verfahren können auf die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Entgelt anwendbar sein, wenn der betreffende Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Die Eigenschaft des Gläubigers gilt nicht für einen Mitarbeiter eines Schuldners im Rechtsschutzverfahren.

(5) Für Steueransprüche ist ohne Zustimmung der Steuerverwaltung Folgendes nicht zulässig:

1) die Streichung oder Reduzierung der Grundsteuerschuld;

2) die Aufteilung der Rückzahlung der Basisverschuldung in Zeiträume, die Verlängerung der Frist oder die Verschiebung der Frist um mehr als sechs Monate;

3) die Senkung der Verzugszinsen um mehr als 50 Prozent oder deren Stornierung;

4) die Herabsetzung der Geldbußen um mehr als 65 Prozent oder die Aufhebung derselben;

5) die Aufteilung der regelmäßigen Schuldenzahlungen in Zeiträume, die Verlängerung von Zeiträumen oder die Verschiebung um einen bestimmten Zeitraum.

(6) Es ist verboten, in Rechtsschutzverfahren solche Verfahren anzuwenden, die die Rechte der Gläubiger stärker einschränken, als es für die erfolgreiche Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens und für die Erreichung des Ziels des in diesem Gesetz genannten Rechtsschutzverfahrens erforderlich ist.

(7) Die Methoden des Rechtsschutzverfahrens finden keine Anwendung auf die Kosten des Rechtsschutzverfahrens sowie auf die Sanktionen, die im lettischen Verwaltungsgesetzbuch und im Strafrecht festgelegt sind.

(8) Der in Absatz zwei dieses Abschnitts genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Steuern und Arbeitsvergütung der Arbeitnehmer sowie auf Ersatz des Schadens, es sei denn, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Gläubigers oder Arbeitnehmers vor.

[14. Oktober 2010; 25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 39. Ablösung einer Forderung durch Aktien oder Aktien des Eigenkapitals

(1) Werden die Hauptforderungen nicht gesicherter Gläubiger um mehr als 10 Prozent reduziert oder ganz aufgehoben, so haben diese Gläubiger das Recht, von einem Schuldner – einer Kapitalgesellschaft – zu verlangen, dass der Betrag der ermäßigten oder aufgehobenen Forderung durch die Anteile oder Aktien des Eigenkapitals des Schuldners (nachfolgend in diesem Abschnitt – Aktien) ersetzt wird.

(2) Haben die Gläubiger nach dem Gesetz das Recht, von einem Schuldner – der Kapitalgesellschaft – zu verlangen, dass der Betrag der verminderten oder aufgehobenen Forderung durch die Anteile des Schuldners ersetzt wird, so hat der Schuldner – die Kapitalgesellschaft – im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens die Erhöhung des Eigenkapitals um den Betrag vorzusehen, um den die Hauptforderungen der ungesicherten Gläubiger vermindert oder aufgehoben wurden.

(3) Ist die Erhöhung durch Erhöhung des Eigenkapitals gleich oder größer als der bestehende Betrag des Eigenkapitals, so ist das Eigenkapital um einen Betrag zu erhöhen, der den Betrag des vorhandenen Eigenkapitals nicht übersteigt, wobei die Differenz zwischen der Erhöhung des Eigenkapitals und dem Gesamtbetrag der verminderten oder aufgehobenen Hauptforderung als Zuschlag einer Aktie zu berücksichtigen ist.

(4) Nicht besicherte Gläubiger, deren Hauptforderungen um den in diesem Abschnitt genannten Betrag reduziert oder erloschen sind, haben das Recht, neue Aktien im Verhältnis zu dem Betrag zu erwerben, um den der Anspruch eines nicht besicherten Gläubigers nach Einleitung des Rechtsschutzverfahrens entsprechend dem eventuellen Zuschlag der Aktien reduziert oder aufgehoben wurde.

(5) Beantragt ein nicht abgesicherter Gläubiger neue Aktien, so werden diese von der Vermögensanlage des betreffenden Gläubigers bezahlt, deren Wert dem Betrag der verminderten oder aufgehobenen Forderung dieses Gläubigers entspricht.

 

Abschnitt 40. Maßnahmenplan für Rechtsschutzverfahren

(1) Nach Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens hat der Schuldner einen Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens zu erstellen, der mit den Gläubigern nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren abzustimmen und spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die in § 2 dieses Abschnitts genannte Koordinierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Die Frist für die Erstellung und Koordinierung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens beträgt zwei Monate ab dem Tag, an dem das Gericht die Angelegenheit des Rechtsschutzverfahrens eingeleitet hat. Die Frist für die Erstellung und Koordinierung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Mehrheit der in § 42 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Gläubiger damit einverstanden ist und das Gericht unverzüglich darüber informiert wird. Benötigt der Schuldner die Zustimmung der Steuerverwaltung zur Durchführung des Maßnahmenplans eines Rechtsschutzverfahrens, so ist der Plan des Rechtsschutzverfahrens mit der Steuerverwaltung nach den in den Gesetzen und Vorschriften über die Steuern festgelegten Verfahren abzustimmen.

(3) Aufgabe des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens ist es, durch die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens sicherzustellen, dass der Gewinn der Gläubiger, die den Plan nicht koordiniert haben, mindestens so groß ist, wie wenn das Insolvenzverfahren eines Schuldners zum Zeitpunkt der Genehmigung eines solchen Plans ausgerufen wurde.

(4) Im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens ist folgendes anzugeben:

1) alle Zahlungsverpflichtungen des Schuldners und deren Gründe, wobei die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber den verbundenen Unternehmen im Sinne des Gesetzes über die Unternehmensbesteuerung sowie die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber den gesicherten Gläubigern gesondert anzugeben sind;

2) die Zahlungsverpflichtungen des Schuldners, deren Rückzahlungs- oder Zahlungsfrist vor Beginn des Rechtsschutzverfahrens wirksam geworden ist oder während des Rechtsschutzverfahrens wirksam wird, unter gesonderter Angabe der Verpflichtungen des Schuldners, auf deren Erfüllung die Gläubiger vor Gericht geklagt haben, und der Zahlungsverpflichtungen, für die der Schuldner Sicherheiten geleistet hat;

3) die Verpflichtungen des Schuldners, die keine Zahlungsverpflichtungen sind, sondern durch die sich die Zusammensetzung des Vermögens des Schuldners ändert;

4) den Zeitplan für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber jedem Gläubiger, dessen Rückzahlungs- oder Erfüllungsfrist vor Beginn des Rechtsschutzverfahrens wirksam geworden ist oder während des Rechtsschutzverfahrens wirksam wird;

5) der Gesamtbetrag der geplanten Einnahmen des Schuldners während des Rechtsschutzverfahrens und die Gründe für die Prognose der geplanten Einnahmen, in denen die Annahmen, auf denen die geplanten Einnahmen basieren, sowie die geplanten Aktivitäten zur Reduzierung der Zahlungen des Schuldners beschrieben sind;

6) der Gesamtbetrag der geplanten Kosten des Schuldners während des Rechtsschutzverfahrens und die Gründe für die Prognose der geplanten Kosten, in denen die Annahmen, auf denen die geplanten Kosten beruhen, sowie die geplanten Aktivitäten zur Reduzierung der Kosten des Schuldners beschrieben werden;

7) die Methoden, die im Rechtsschutzverfahren anzuwenden sind, sowie die Gründe für die Notwendigkeit der gewählten Methoden, um die Umsetzung des Plans des Rechtsschutzverfahrens zu erreichen;

8) die bestehenden und geplanten Arten der grundlegenden Tätigkeit des Schuldners;

9) die Frist für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens;

10) die Arten von Geschäften, die ein Schuldner ohne Abstimmung mit dem Verwalter durchführen kann, und den Betrag dieser Geschäfte;

11) die Verfahren, nach denen die Gläubiger über die Ergebnisse der Tätigkeit des Schuldners während des Zeitraums der Durchführung des Plans des Rechtsschutzverfahrens unterrichtet werden;

12) Informationen über den Kandidaten für einen Verwalter, wenn die in § 35 Abs. 2 dieses Gesetzes genannte Vereinbarung getroffen wurde, sowie Informationen darüber, ob der Kandidat für das Verwalteramt an der Erstellung des Plans beteiligt war;

13) eine Liste des Pfandrechts eines Schuldners, die für die Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens erforderlich ist und für die Einschränkungen gelten, nach denen die gesicherten Gläubiger ihr Recht an dem Eigentum des Schuldners nicht ausüben dürfen, das zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens dient;

14) Entschädigung eines gesicherten Gläubigers für die Einschränkung seiner Rechte während des Rechtsschutzverfahrens und Zahlungen zur Deckung der Ansprüche eines gesicherten Gläubigers sowie die Verfahren zur Zahlung einer solchen Art von Entschädigung;

15) Begründung dafür, dass der Gewinn der Gläubiger, die den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht koordiniert haben, durch die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens mindestens so groß ist wie derjenige, wenn das Insolvenzverfahren eines Schuldners zum Zeitpunkt der Genehmigung eines solchen Plans ausgerufen wurde;

16) eine Erklärung, dass die Angaben im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens wahr und richtig sind und die Ableitungen der beigefügten Dokumente ihren jeweiligen Originalen entsprechen.

(5) Im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens kann eine Präferenz für Personen vorgesehen werden, die Mittel für die Durchführung eines solchen Plans bereitstellen, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe der dabei bereitgestellten Mittel. Wird das Rechtsschutzverfahren eingestellt und gleichzeitig das Insolvenzverfahren einer juristischen Person ausgerufen, bleiben die erworbenen Vorteile bestehen und Ansprüche gegen den Schuldner aus den für die Durchführung des genannten Plans bereitgestellten Mitteln gelten als Kosten des Insolvenzverfahrens. Die gewährten Vorteile dürfen die Interessen der gesicherten Gläubiger nicht beeinträchtigen.

(6) Dem Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens ist Folgendes beizufügen:

1) einen Bericht über die Prognose des vorgeschlagenen Cashflows im ersten Jahr des Verfahrens, in dem die Punkte des Berichts im Zeitraum von einem Monat, während für die folgenden Jahre im Zeitraum von drei Monaten erläutert werden;

2) die Einwände, die von den Gläubigern in Bezug auf den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erhoben, aber ignoriert wurden, sowie ein Nachweis, dass der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens allen Gläubigern zugestellt wurde;

3) die Stellungnahme des Verwalters, wenn die in § 35 Abs. 2 dieses Gesetzes genannte Vereinbarung getroffen wurde.

(7) Im Vergleich zu anderen Gläubigern dürfen bei einem separaten Gläubiger nur mit Zustimmung des jeweiligen Gläubigers wesentlich ungünstigere Bestimmungen im Plan der Maßnahmen des Rechtsschutzverfahrens vorgesehen werden.

(8) Der Schuldner ist verpflichtet, den Gläubigern, deren Forderungen nach dem Anschein als ungültig anerkannt wurden, die Stellungnahme des Verwalters zum Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens gleichzeitig mit der Vorlage des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens beim Gericht vorzulegen sowie die Gläubiger unverzüglich über den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf ein Rechtsschutzverfahren zu informieren.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 41. Schutz der Interessen der gesicherten Gläubiger in Rechtsschutzverfahren

(1) Sofern ein gesicherter Gläubiger sich nicht geweigert hat, ist im Maßnahmenplan des damit verbundenen Rechtsschutzverfahrens Folgendes vorgesehen:

1) die Verfahren, nach denen die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem gesicherten Gläubiger aus dem Vertrag, die der Schuldner vor Beginn des Rechtsschutzverfahrens nicht erfüllt hat, erfüllt werden;

2) die laufenden Zahlungen aus dem Vertrag.

(2) Aufwendungen, die entstehen, wenn das in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens aufgenommene Pfandobjekt beschädigt oder sein Wert gemindert wird, sind die Aufwendungen des Insolvenzverfahrens in Höhe des Wertes des Pfandobjekts der Forderung des gesicherten Gläubigers oder deren Minderung.

 

Abschnitt 42. Koordination des Maßnahmenplans für Rechtsschutzverfahren

(1) Ein Schuldner überträgt den Plan des Rechtsschutzverfahrens an alle Gläubiger, fordert sie auf, die Zustimmung zu diesem Plan zu erteilen und gibt die Frist für die Koordinierung an.

(2) Die Abstimmung über den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erfolgt getrennt innerhalb der folgenden Gläubigergruppen:

1) gesicherte Gläubiger im gesicherten Teil ihrer Forderungen;

2) nicht besicherte Gläubiger und besicherte Gläubiger im ungesicherten Teil ihrer Forderungen.

(3) Ein Maßnahmenplan für Rechtsschutzverfahren wird koordiniert, wenn er unterstützt wird:

1) in einer Gruppe von gesicherten Gläubigern – durch die gesicherten Gläubiger, deren Hauptforderungen zusammen zwei Drittel des Gesamtbetrags der Hauptforderungen der gesicherten Gläubiger ausmachen, wobei sie ihre Zustimmung durch Unterschrift bestätigen;

2) in einer Gruppe von nicht gesicherten Gläubigern – durch die nicht gesicherten Gläubiger, deren Hauptforderungen zusammen mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der Hauptforderungen von nicht gesicherten Gläubigern ausmachen, wobei ihre Zustimmung durch Unterschrift bestätigt wird.

(4) Hat ein Gläubiger innerhalb der Frist für die Koordinierung des Maßnahmenplans eines Rechtsschutzverfahrens keine schriftliche Antwort gegeben, so gilt als, dass der betreffende Gläubiger keine Zustimmung zur Durchführung des Rechtsschutzverfahrens erteilt hat.

(5) Ein Gläubiger hat das Recht, dem Schuldner innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt schriftliche Einwände gegen den Maßnahmenplan eines Rechtsschutzverfahrens zu erheben. Werden die erhobenen Einwände als berechtigt anerkannt, so hat der Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens entsprechend zu ändern. Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über nicht berücksichtigte Einwände zu informieren, wenn die in § 35 Abs. 2 dieses Gesetzes genannte Vereinbarung zustande gekommen ist, und sie dem koordinierten Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens beizufügen.

(6) Die folgenden Personen sind nicht berechtigt, das Recht eines Gläubigers auf Koordinierung des Maßnahmenplans eines Rechtsschutzverfahrens auszuüben:

1) Personen, die mit dem Schuldner in eine Unternehmensgruppe eingebunden sind;

2) natürliche Personen, die als Beteiligte einen entscheidenden Einfluss auf den Schuldner – die Kapitalgesellschaft haben;

3) Personen, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Koordinierung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens das Recht erworben haben, gegen einen Schuldner Ansprüche geltend zu machen.

(61) Die Forderungen der in Absatz sechs genannten Gläubiger sind nicht in dem von den Gläubigern geforderten Gesamtnennbetrag enthalten, der die Grundlage für die Berechnung der Anzahl der Stimmen bildet, die für die Koordinierung des Maßnahmenplans für ein Rechtsschutzverfahren erforderlich sind.

(7) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in Lettland eröffnet, so ist der Plan der Maßnahmen des Rechtsschutzverfahrens schriftlich mit dem an dem Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates beteiligten Verwalter abzustimmen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 43. Stellungnahme eines Verwalters zum Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens

(1) Vor der Genehmigung eines Maßnahmenplans für ein Rechtsschutzverfahren vor Gericht erstellt der Verwalter ein Gutachten zu einem solchen Plan.

(11) In dem in § 35 Abs. 3 des Gesetzes genannten Fall übergibt der Verwalter dem Schuldner den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens gleichzeitig mit der Vorlage beim Gericht.

(2) Der Verwalter hat in der Stellungnahme eine Bewertung über die Übereinstimmung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens mit den Anforderungen der §§ 38, 40 und 42 dieses Gesetzes vorzunehmen sowie eine Stellungnahme zu den Einwänden der Gläubiger abzugeben, die im koordinierten Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht berücksichtigt wurden.

(3) Der Verwalter hat von sich aus, wenn ihm die betreffenden Informationen zur Verfügung stehen, oder auf Antrag eines Gläubigers eine mit Argumenten unterlegte Stellungnahme abzugeben, ob der Anspruch des Gläubigers im Maßnahmenplan von Rechtsschutzverfahren und beigefügten Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen gerechtfertigt ist. Verfügt der Verwalter über Beweise dafür, dass die Behauptung ungerechtfertigt ist, so fügt er ihr das Gutachten bei.

(4) Erkennt der Verwalter in seiner Stellungnahme eine der Forderungen als unberechtigt an, so hat er die Stellungnahme dem Schuldner auszuhändigen und diesen unverzüglich dem Gläubiger mitzuteilen.

(5) Der Schuldner oder der Gläubiger, dessen Forderung als ungerechtfertigt anerkannt wurde, hat das Recht, spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag des Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz dem Gericht Beweise für die Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Gläubigers vorzulegen.

(6) Stellt der Verwalter fest, dass der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens Verpflichtungen enthält, die begründete Zweifel aufkommen lassen, oder vermutet er, dass die dem Plan beigefügten Unterlagen gefälscht sein könnten, so hat er dies den zuständigen Behörden mitzuteilen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel VII
Durchführung von Rechtsschutzverfahren

Abschnitt 44. Voraussetzungen für die Durchführung von Rechtsschutzverfahren

Ein Rechtsschutzverfahren gegen einen Schuldner ist durchzuführen, wenn:

1) der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und Fristen koordiniert wurde;

2) das Gericht hat den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens genehmigt und entschieden, dass das Rechtsschutzverfahren des Schuldners durchzuführen ist.

 

Abschnitt 45. Auswirkungen der Durchführung von Rechtsschutzverfahren

(1) Ein Maßnahmenplan für Rechtsschutzverfahren gilt ab dem Tag, an dem er vom Gericht genehmigt wurde. Ein Maßnahmenplan für Rechtsschutzverfahren ist verbindlich und auch für Gläubiger, die ihre Zustimmung nicht gegeben haben.

(2) Nach der Bekanntmachung der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens dürfen die gesicherten Gläubiger ihr Recht an dem im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vorgesehenen Pfandrecht eines Schuldners bis zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens nicht ausüben.

(3) Nach der Bekanntmachung der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens können die gesicherten Gläubiger ihr Recht an dem Pfandrecht eines Schuldners ausüben, das im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht vorgesehen ist.

 

Abschnitt 46. Reorganisation im Rahmen von Rechtsschutzverfahren

(1) Die Sanierung einer Schuldner-Handelsgesellschaft im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens ist nur möglich, wenn dies im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vorgesehen ist.

(2) Die Umwandlung eines Schuldners – einer Handelsgesellschaft – erfolgt nach den Anforderungen des Gesetzes über die Tätigkeit von Handelsgesellschaften, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Gläubiger haben kein Recht, im Rahmen der Reorganisation eines Schuldners – einer Handelsgesellschaft – Sicherheiten zu verlangen.

(4) Ein Verwalter, Gläubiger und Teilnehmer eines Schuldners – Handelsgesellschaft (Aktionär) kann bei Gericht einen Antrag auf Anerkennung der Entscheidung einer Versammlung der Gesellschafter (Aktionäre) eines Schuldners – Handelsgesellschaft – über die Sanierung als ungültig stellen, wenn sie unter Verletzung dieses Gesetzes getroffen wurde oder nicht dem Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens entspricht.

(5) Das Gericht, das den Maßnahmenplan für Rechtsschutzverfahren genehmigt hat, prüft den in Absatz 4 dieses Abschnitts genannten Antrag.

(6) Eine solche Art der Reorganisation, durch deren Durchführung der Schuldner mit Ausnahme der Umwandlung eines Schuldners nicht mehr besteht, darf nicht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens angewendet werden.

 

Abschnitt 47. Änderung des Maßnahmenplans für Rechtsschutzverfahren

Ein Schuldner hat Änderungen des Maßnahmenplans für Rechtsschutzverfahren mit den Gläubigern nach den in § 42 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren abzustimmen und zusammen mit der Stellungnahme des Verwalters dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen.

 

Abschnitt 48. Frist für die Durchführung von Rechtsschutzverfahren

(1) Die Frist für die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens beträgt höchstens zwei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens der Gerichtsentscheidung über die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens.

(2) Die in Absatz eins dieses Abschnitts genannte Frist kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Mehrheit der in § 42 Absatz drei dieses Gesetzes genannten Gläubiger dem zustimmt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des 47. Abschnitts dieses Gesetzes über die Änderung des Maßnahmenplans für Rechtsschutzverfahren auf den Schuldner anzuwenden.

 

Abschnitt 49. Beschränkungen und Pflichten des Handelns eines Schuldners

(1) Es ist einem Schuldner während der Dauer der Durchführung eines Rechtsschutzverfahrens untersagt, Folgendes zu tun:

1) Abschluss von Geschäften oder Tätigkeiten, die die finanzielle Situation verschlechtern oder die Gesamtinteressen der Gläubiger beeinträchtigen könnten;

2) Vergabe von Darlehen (Krediten), mit Ausnahme der Fälle, in denen die Vergabe von Darlehen (Krediten) die Haupttätigkeit des Schuldners ist und dies in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens aufgenommen wurde;

3) Gewährung von Garantien, Geschenke oder Spenden, Gewährung von Boni an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Schuldners oder eine andere Art von zusätzlicher finanzieller Vergütung;

4) Veräußerung oder Belastung einer Immobilie mit dinglichen Rechten, es sei denn, dies ist im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vorgesehen;

5) Aufteilung und Ausschüttung von Dividendengewinnen;

6) Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen, die nicht im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens enthalten sind.

(2) Ein Schuldner kann durch schriftliche Abstimmung mit dem Verwalter und ohne Änderung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (Zahlung von Rechnungen), die nicht in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens einbezogen sind, vornehmen, wenn diese Zahlungen während der Dauer der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens insgesamt zwei Prozent des Gesamtbetrags der Ansprüche der Gläubiger zum Zeitpunkt der Genehmigung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens nicht überschreiten.

(3) Ein Schuldner hat im Rechtsschutzverfahren folgende Pflichten:

1) den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens umzusetzen;

2) alle Gewinne auf die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens zu verlagern;

3) zur Deckung der Kosten des Rechtsschutzverfahrens;

4) den Verwalter mindestens einmal im Monat schriftlich über die Umsetzung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens zu informieren;

5) auf Verlangen des Verwalters, ihm alle Informationen über die Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Möglichkeit zu gewährleisten, die Wirtschaftstätigkeit und die Unterlagen des Schuldners persönlich einzusehen;

6) den Verwalter unverzüglich über alle Umstände zu informieren, aufgrund derer der Schuldner möglicherweise nicht in der Lage ist, den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens umzusetzen;

7) den Verwalter über eine Änderung der Rechtsanschrift und alle anderen Änderungen, die in die öffentlichen Register eingetragen werden sollen, zu informieren;

8) den Verwalter über alle wesentlichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schuldners zu informieren.

 

Abschnitt 50. Tätigkeiten eines Administrators im Rahmen von Rechtsschutzverfahren

(1) Um einen rechtmäßigen und wirksamen Verlauf des Rechtsschutzverfahrens zu gewährleisten, hat der Verwalter die Aufsicht über die Tätigkeit eines Schuldners in Übereinstimmung mit dem Ziel des Rechtsschutzverfahrens, dem Plan des Rechtsschutzverfahrens und den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu führen.

(2) Nach der Verkündung eines Gerichtsurteils über die Durchführung von Rechtsschutzverfahren wird ein Verwalter eingesetzt:

1) stellt, wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich ist, bei den zuständigen öffentlichen Registern einen Antrag auf Eintragung eines Insolvenzschreibens;

2) legt innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens der zuständigen Behörde, die das Insolvenzregister organisiert, einen genehmigten Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vor;

3) legt innerhalb von fünf Tagen nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung von Änderungen des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens der zuständigen Behörde, die das Insolvenzregister organisiert, Änderungen des Maßnahmenplans des vom Gericht genehmigten Rechtsschutzverfahrens vor;

4) überwacht die Umsetzung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens;

5) fordert vom Schuldner alle Informationen über den Verlauf des Rechtsschutzverfahrens an und erhält sie;

6) informiert die Gläubiger auf deren Verlangen über die Umsetzung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens und prüft die eingereichten Beschwerden;

7) in den in diesem Gesetz genannten Fällen unverzüglich einen Antrag auf Beendigung des Rechtsschutzverfahrens unter Beifügung der erforderlichen Informationen vor Gericht zu stellen.

(3) Die Entscheidung eines Verwalters über die von den Gläubigern eingereichten Beschwerden, die den Inhalt des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens und dessen Durchführung betreffen, kann vor dem Gericht angefochten werden, bei dem die Angelegenheit des betreffenden Rechtsschutzverfahrens eröffnet wurde.

 

Abschnitt 51. Beendigung von Rechtsschutzverfahren

(1) Ein Gericht beendet das Rechtsschutzverfahren, wenn:

1) die Mehrheit der in § 42 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Gläubiger den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren nicht unterstützt hat;

2) der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Das Gericht beendet das Rechtsschutzverfahren und verkündet das Insolvenzverfahren einer juristischen Person, wenn über einen Schuldner zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ein Rechtsschutzverfahren eröffnet wurde, die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens aber nicht verkündet wurde.

(3) Ein Verwalter ist verpflichtet, beim Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen und gleichzeitig die Einstellung des Rechtsschutzverfahrens zu beantragen, wenn:

1) bei der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens hat ein Schuldner die in diesem Gesetz genannten Tätigkeiten nicht ausgeübt oder falsche Angaben gemacht;

2) Ein Schuldner hat den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens seit mehr als 30 Tagen nicht umgesetzt und die Änderungen dieses Plans nicht vor Gericht eingereicht;

3) der Schuldner gegen die in diesem Gesetz festgelegten Handlungseinschränkungen verstößt.

(4) Ein Schuldner hat bei Gericht einen Antrag auf Beendigung des Rechtsschutzverfahrens zu stellen, wenn er den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens umgesetzt hat.

(5) Ein Schuldner hat bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und gleichzeitig die Einstellung des Rechtsschutzverfahrens zu beantragen, wenn er den im Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen kann (§ 57 Abs. 1 Satz 9).

(6) Der Verwalter übermittelt eine Kopie der Entscheidung über die Einstellung des Rechtsschutzverfahrens spätestens fünf Tage nach dem Erlass der oben genannten Entscheidung an folgende Personen:

1) das entsprechende öffentliche Register, das einen Antrag auf Eintragung über die Löschung des Insolvenzschreibens stellt;

2) der Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckungsakten über die Einziehung der vom Schuldner festgestellten, aber noch nicht eingezogenen Beträge und über Fragen der Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners durch das Gericht verwaltet.

(7) Absatz sechs dieses Abschnitts findet keine Anwendung, wenn das Rechtsschutzverfahren durch die Verkündung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person beendet wurde.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 52. Auswirkungen der Beendigung von Rechtsschutzverfahren

(1) Die Beendigung des Rechtsschutzverfahrens nach Durchführung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens ist eine Rechtfertigung für die Beendigung der im Rechtsschutzverfahren festgelegten Handlungsbeschränkung des Schuldners und der Anwendung der in diesem Verfahren angewandten Methoden.

(2) Hat die Mehrheit der in § 42 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Gläubiger den Plan von Maßnahmen des Rechtsschutzverfahrens nach den Verfahren und innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Frist nicht unterstützt und wird das Rechtsschutzverfahren beendet, werden die in § 37 dieses Gesetzes genannten Beschränkungen aufgehoben und der aufgeschobene Betrag der Strafe, Zinsen und Verzugszinsen für nicht erfüllte Verpflichtungen in voller Höhe berechnet.

Kapitel VIII
Außergerichtliche Rechtsschutzverfahren

Abschnitt 53. Außergerichtliche Rechtsschutzverfahren

(1) Ein Schuldner hat das Recht, gleichzeitig einen Antrag auf Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens zu stellen und das Gericht aufzufordern, die Durchführung eines Rechtsschutzverfahrens zu verkünden, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

1) der Schuldner hat einen Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38 und 40 dieses Gesetzes erstellt;

2) die Mehrheit der in § 42 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Gläubiger den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens koordiniert haben;

3) der Schuldner hat sich mit dem Verwalter und den Gläubigern über den Verwalter für das außergerichtliche Rechtsschutzverfahren geeinigt;

4) der Schuldner die Stellungnahme des Verwalters erhalten hat (§ 43);

5) der Schuldner hat den abgestimmten Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens an diejenigen Gläubiger geschickt, die diesen Plan nicht koordiniert haben, und zwar gleichzeitig mit der Einreichung zur Genehmigung beim Gericht.

(2) Die Normen dieses Gesetzes sind auf außergerichtliche Rechtsschutzverfahren anzuwenden, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Plan eines Rechtsschutzverfahrens im außergerichtlichen Rechtsschutzverfahren berührt nicht die Interessen der Steuerverwaltung, wenn für die Umsetzung dieses Plans die Zustimmung der Steuerverwaltung erforderlich ist (§ 38).

 

Abschnitt 54. Sachbearbeiter in außergerichtlichen Rechtsschutzverfahren

(1) Im außergerichtlichen Rechtsschutzverfahren wird auf Empfehlung des Schuldners ein Sachwalter bestellt.

(2) Die Einigung eines Schuldners und seiner Gläubiger über die Wahl eines Verwalters (§ 53 Abs. 1 Satz 3) gilt als erreicht, wenn der Maßnahmenplan eines außergerichtlichen Rechtsschutzverfahrens von der Mehrheit der in § 42 Abs. 3 genannten Gläubiger koordiniert wurde.

 

Abschnitt 55. Auswirkungen der Genehmigung eines Maßnahmenplans für außergerichtliche Rechtsschutzverfahren

Die in den §§ 37 und 45 dieses Gesetzes genannten Wirkungen werden wirksam, nachdem das Gericht den Maßnahmenplan für ein außergerichtliches Rechtsschutzverfahren genehmigt hat.