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Privatinsolvenz Spanien · Ley de Segunda Oportunidad · VO (EU) 2015/848

Spanien: in 6 bis 12 Monaten schuldenfrei – ohne Wohlverhaltensphase.

Die Privatinsolvenz in Spanien ist ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem Gesetz der zweiten Chance (Segunda Oportunidad). Seit der Reform 2022 eines der schnellsten Verfahren Europas: keine Wohlverhaltensphase, bei Vermögenslosigkeit sofortige Restschuldbefreiung im Express-Verfahren – und das Insolvenzland mit dem höchsten Lifestyle-Faktor. EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.

6–12Monate bis zur Restschuldbefreiung – statt rund 4 Jahre in Deutschland
0Jahre Wohlverhaltensphase – die Restschuldbefreiung wirkt sofort
2.564 geschützt pro Monat – Familienbeispiel nach SMI-System statt 2.517,65 € Deckel
26EU-Staaten erkennen an – Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848

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Cornelius Rieger
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Kanzlei Rieger & Partner · Vermögensschutz · EU-Insolvenzrecht · Unternehmensstrukturierung Standorte in Zug (Schweiz) · Berlin (Deutschland) · Riga (Lettland) · Kilkenny (Irland) Erfahrung auf Gläubiger- und Schuldnerseite Das Buch: „EU-Insolvenz – legal und rechtssicher" TÜV SÜDTÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021) Bekannt aus    & YouTube
01
Der Weg aus den Schulden

Zwei Wege aus der Schuldenfalle.
Einer dauert Jahre – einer oft nur Monate.

In Deutschland führt der Weg über die Privatinsolvenz: drei Jahre Wohlverhaltensphase, starre Pfändungstabellen, Obliegenheiten über die gesamte Laufzeit. Das Unionsrecht eröffnet einen zweiten Weg: das reguläre Insolvenzverfahren in Spanien – nach dem modernen Recht der Segunda Oportunidad (TRLC, grundlegend reformiert durch Ley 16/2022) und ganz ohne Wohlverhaltensphase.

Das spanische Insolvenzverfahren ist nach der Reform 2022 eine der schnellsten Möglichkeiten zur Schuldenfreiheit innerhalb der Europäischen Union: Das Gesetz begrenzt die Verfahrensdauer auf maximal 12 Monate; bei Vermögenslosigkeit ist im Express-Verfahren eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 bis 6 Monaten möglich – ohne Liquidationsphase, ohne Wohlverhaltensphase. Ihre in Spanien erlangte Restschuldbefreiung wird dank der EU-Insolvenzverordnung 2015/848 automatisch in den Mitgliedstaaten anerkannt – ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren, auch in Deutschland und Österreich.

Rückstände wachsen

Kredite, Finanzamt, Lieferanten: Mahnungen und Inkasso häufen sich, die Last wird täglich größer.

Titel & Pfändung

Gläubiger erwirken Titel; Konto- und Lohnpfändung engen den Alltag immer weiter ein.

✓ Insolvenz in Spanien

Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen: Restschuldbefreiung nach 6 bis 12 Monaten – ohne Wohlverhaltensphase, EU-weit anerkannt.

Der lange Weg

Deutsche Privatinsolvenz: 3 Jahre Wohlverhaltensphase, starre Freibeträge, Ausnahmen nach § 302 InsO.

Legal – und europarechtlich ausdrücklich gewollt

Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei zu wählen – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Das spanische Verfahren beruht auf dem Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC), grundlegend reformiert durch Ley 16/2022, mit der Restschuldbefreiung nach Art. 486 ff. TRLC; die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten – nur Dänemark hat ein Opt-out.

Lebensmittelpunkt in Spanienecht gelebt, ca. 6 Monate vor Antrag
Schulden bis 5 Mio. €ohne formale Mindesthöhe
Zahlungsunfähigkeitlaufende Verbindlichkeiten nicht mehr bedienbar
GutgläubigkeitVoraussetzungen nach Art. 487 TRLC erfüllt

Voraussetzungen auf einen Blick – ob das spanische Verfahren zu Ihrer Situation passt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Für Verfahren in Spanien fallen übrigens keine Gerichtsgebühren an.

02
Die Lösung

Was die Insolvenz in Spanien für Sie leistet.

Das spanische Verfahren ist kein Sonderweg, sondern ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem TRLC – dem Prinzip der „Segunda Oportunidad", der zweiten Chance, verpflichtet: sehr kurzes Verfahren, keine Wohlverhaltensphase und ein Express-Weg für Vermögenslose.

Argument 1

In 6 bis 12 Monaten schuldenfrei.

Das Gesetz begrenzt die Verfahrensdauer auf maximal 12 Monate; einfache Fälle sind in 3 bis 6 Monaten abgeschlossen. Und das Entscheidende: Es gibt keine Wohlverhaltensphase – mit dem gerichtlichen Beschluss über die Restschuldbefreiung (BEPI, Art. 486 ff. TRLC) sind Sie sofort schuldenfrei.

Argument 2

Ideal bei Vermögenslosigkeit.

Für vermögenslose Schuldner sieht das reformierte TRLC ein Express-Verfahren ohne Liquidationsphase vor: direkte Restschuldbefreiung, keine Erwerbsobliegenheit, keine Gerichtsgebühren. Wer nichts mehr hat, bekommt in Spanien am schnellsten die zweite Chance.

Argument 3

Faire Freibeträge – und danach gehört alles Ihnen.

Einkommen bis zum gesetzlichen Mindestlohn (SMI, 2026: 1.221 € monatlich) ist vollständig unpfändbar, darüber greift eine faire Staffel (Art. 607 LEC) – mit Zuschlägen für Ehepartner und Kinder. Und weil es keine Wohlverhaltensphase gibt, gehört Ihr Einkommen nach der Restschuldbefreiung sofort wieder komplett Ihnen.

Argument 4

EU-weit automatisch anerkannt – auch in Deutschland und Österreich.

Die Eröffnung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) – die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Ihre spanische Restschuldbefreiung gilt damit EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – und Ihre deutschen Gläubiger sind daran gebunden.

Acht gute Gründe für die Insolvenz in Spanien

Keine Wohlverhaltensphase

Mit dem gerichtlichen Beschluss über die Restschuldbefreiung sind Sie sofort schuldenfrei – keine jahrelange Bewährungszeit wie in Deutschland.

Express bei Vermögenslosigkeit

Direkte Restschuldbefreiung ohne Liquidationsphase – in einfachen Fällen schon nach 3 bis 6 Monaten.
Art. 486 ff. TRLC · Ley 16/2022

Bürgschaften & Haftung

Persönliche Bürgschaften, Garantien und Geschäftsschulden aus selbständiger Tätigkeit werden mit bereinigt.

Keine Erwerbsobliegenheit

Anders als in Deutschland verlangen spanische Gerichte keinen Nachweis über Bemühungen zur Arbeitssuche.

Höchster Lifestyle-Faktor

Sonne, niedrige Lebenshaltungskosten, große deutschsprachige Communities – der Neuanfang, der sich nicht wie Strafe anfühlt.

Automatisch anerkannt

Anerkennung ohne Förmlichkeiten in 26 EU-Staaten – auch in Deutschland und Österreich.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848

Diskretion

Keine Eintragung in deutschen oder österreichischen Registern – die Bekanntmachung erfolgt nur in Spanien.

Sofort wieder unternehmerisch frei

Nach der Restschuldbefreiung sofort SL-Gründung, Freiberuflichkeit oder Geschäftsführung – ohne Einschränkungen.

Durchgängige professionelle Begleitung – Sie gehen keinen Schritt allein.

Unser erfahrenes Team aus mehrsprachigen Insolvenz-Experten, Juristen und Steuerberatern (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Lettisch) navigiert Sie mit fundiertem Fachwissen sicher durch alle Verfahrensschritte – von der ersten kostenlosen Beratung über die COMI-Verlegung bis zur erfolgreichen Restschuldbefreiung. Als eine der wenigen Kanzleien im EU-Markt dokumentieren wir unsere Verfahrenserfolge zudem transparent auf unserer Webseite – für Ihre Sicherheit und Ihr Vertrauen.

Sicheres Mandantenportal

Ihre komplette Akte – digital, verschlüsselt, jederzeit griffbereit.

Über unser Mandantenportal tauschen Sie Daten und Dokumente geschützt mit uns aus – vom ersten Fragebogen bis zum Beschluss über die Restschuldbefreiung. Kein Papierchaos, keine verlorenen Unterlagen.

Verschlüsselter Austausch von Daten & Dokumenten
Alle Unterlagen, Fristen & Termine an einem Ort
Zugriff rund um die Uhr – am Rechner wie mobil
Das sichere Mandantenportal der Kanzlei Rieger & Partner
MandantenportalSicher & digital
Detaillierte Merkblätter zum spanischen Insolvenzrecht
WissenspaketMerkblätter · 26 Videos
Wissen & Vorbereitung

Detaillierte Merkblätter & über 26 Erklärvideos.

Sie wissen zu jedem Zeitpunkt, was als Nächstes kommt: Unsere Merkblätter führen Schritt für Schritt durch das spanische Insolvenzrecht – ergänzt durch unsere Videobibliothek für die optimale Vorbereitung.

Detaillierte Merkblätter speziell zum spanischen Insolvenzrecht
Über 26 Erklärvideos – vom SMI-Freibetrag bis zum Gerichtstermin
Schritt-für-Schritt-Anleitungen für jede Etappe des Verfahrens
Zur Videobibliothek

Persönlicher Ansprechpartner

Ein fester Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens – erreichbar Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr, Beratung auf Deutsch.

Begleitung bei allen Behördenterminen

NIE-Nummer, Anmeldung, Bank, Gericht: Wir sind bei jedem Termin in Spanien an Ihrer Seite – zu 100 %.

Mehrsprachiges Expertenteam

Juristen und Steuerberater in fünf Sprachen – darunter Spanisch, mit spanischem Abogado im Team und starkem Partnernetzwerk vor Ort.

Nachweisbare Erfolgsbilanz

Dokumentierte Restschuldbefreiungen seit Jahren, transparent veröffentlicht – und Erfahrung auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite.

Effizientes Onboarding – wir organisieren Ihre komplette Ankunft in Spanien.

Strukturierte Prozesse für eine rechtssichere COMI-Verlegung: Vom ersten Tag an kümmern wir uns um alles, was Ihren Lebensmittelpunkt in Spanien trägt.

Wohnungssuche und Mietvertrag in Spanien
Wohnungssuche & MietvertragWir finden Ihre Wohnung in Spanien – Mietvertrag auf Ihren eigenen Namen, als Fundament Ihres Lebensmittelpunkts.
NIE-Nummer und Anmeldung – Behördengänge in Spanien
NIE-Nummer & AnmeldungBeantragung der NIE-Nummer und Anmeldung bei der Gemeinde (Empadronamiento) – wir bereiten alles vor und begleiten Sie.
Spanisches Bankkonto – Großstadt in Spanien
Spanisches BankkontoKontoeröffnung bei einer spanischen Bank inklusive Karte – Ihr Zahlungsverkehr läuft ab Tag eins vor Ort.
Spanischer Handyvertrag und Alltagsverträge
Spanischer HandyvertragHandy, Internet, Strom: Wir schließen die Alltagsverträge mit Ihnen ab – jeder Vertrag stärkt Ihren COMI-Nachweis.
Firmengründung oder Jobsuche in Spanien
Firmengründung oder JobsucheEigene spanische SL oder Anstellung – wir unterstützen bei der Jobsuche und bauen Ihre Erwerbsstruktur auf.
Alle weiteren Formalitäten in Spanien
Alle weiteren FormalitätenSozialversicherung, Versicherungen, Behördengänge – wir kümmern uns um jedes Detail Ihrer Ankunft.
03
Der Pfändungsfreibetrag

Das SMI-System:
was Ihnen in Spanien zum Leben bleibt.

In Spanien richten sich die Pfändungsfreigrenzen nach dem gesetzlichen Mindestlohn, dem Salario Mínimo Interprofesional (SMI) – 2026: 1.221 € monatlich (Real Decreto 126/2026). Einkommen bis zum SMI ist vollständig unpfändbar; darüber greift eine progressive Staffel nach Art. 607 LEC, mit Zuschlägen für Ehepartner und Kinder. Und: Gepfändet wird nur während der kurzen Verfahrensdauer – danach gehört Ihr Einkommen wieder komplett Ihnen.

Grundfreibetrag 1.221 €100 % des SMI – vollständig unpfändbar
Zuschlag Ehepartner+ 610,50 € (50 % des SMI)
Zuschlag pro Kind+ 366,30 € (30 % des SMI)
Faire Staffel darüberzunächst nur 30 % des Mehrbetrags pfändbar
Nur 6–12 MonatePfändung nur während des Verfahrens
Flexibel bei ÄnderungenNeuberechnung bei mehr oder weniger Einkommen

Die Staffel nach Art. 607 LEC im Überblick (Monatsnetto): bis 1.221 € bleibt alles; von 1.221 bis 2.442 € sind nur 30 % des Mehrbetrags pfändbar, danach steigend 50 %, 60 %, 75 % und erst über 6.105 € greift die 90-%-Stufe – anders als in Deutschland gibt es keine Kappungsgrenze, ab der jeder Euro vollständig gepfändet wird.

EU-Privatinsolvenzen im Vergleich – Spanien vs. Irland vs. Lettland (Video) Video-Erklärung Spanien vs. Irland vs. LettlandFreibeträge & Verfahren im Vergleich – kompakt im Video
Gut zu wissen: Pfändung nur auf Zeit

Die Pfändung erfolgt nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6 bis 12 Monaten. Nach erteilter Restschuldbefreiung gehört Ihr gesamtes Einkommen wieder vollständig Ihnen – ohne Wohlverhaltensphase, ohne Nachlaufzeit. Einkommensverbesserungen gefährden die Restschuldbefreiung nicht.

Freibetrag: Familie mit zwei Kindern2 Erwachsene · 2 Kinder · SMI 2026
Grundfreibetrag (100 % SMI)1.221,00 €
Zuschlag Ehepartner (50 % SMI)610,50 €
Zuschlag Kind 1 (30 % SMI)366,30 €
Zuschlag Kind 2 (30 % SMI)366,30 €
Vollständig unpfändbar pro Monat2.564 €
Zum Vergleich Deutschland: Bei zwei Unterhaltspflichten sind 2.517,65 € geschützt – jeder Euro darüber wird nach Tabelle gepfändet, ab 4.866,30 € netto sogar vollständig (§ 850c ZPO, Stand 07/2026).
Rechenbeispiel: Einzelperson2.000 € Nettoeinkommen · Staffel Art. 607 LEC
Nettoeinkommen2.000,00 €
Geschützter Grundbetrag (1× SMI)1.221,00 €
Übersteigender Betrag779,00 €
Davon pfändbar (30 %)233,70 €
Es bleiben Ihnen monatlich1.766 €
Zum Vergleich Deutschland: Für Alleinstehende sind 1.587,40 € geschützt; die Pfändung setzt ab 1.590 € netto ein (§ 850c ZPO, Stand 07/2026) – und läuft drei Jahre statt weniger Monate.

In der Praxis bedeutet das: Eine Familie mit 3.500 € Nettoeinkommen behält nach der Staffel rund 3.219 € im Monat (geschützt 2.564,10 €, vom Mehrbetrag von 935,90 € sind nur 30 % – also 280,77 € – pfändbar). Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar – und weil Spanien keine Wohlverhaltensphase kennt, endet die Pfändung mit der Restschuldbefreiung komplett. Zum Vergleich: In Deutschland läuft die Abführung volle drei Jahre, und ab 4.866,30 € netto wird jeder weitere Euro vollständig gepfändet (§ 850c ZPO).

Richtwerte auf Basis des SMI 2026 (1.221 €/Monat, Real Decreto 126/2026) und der Staffel des Art. 607 LEC; die individuelle Berechnung hängt von Ihren tatsächlichen Verhältnissen ab.

04
Die Restschuldbefreiung

Was erlassen wird – und was bleibt.

Das spanische Recht folgt dem Prinzip der zweiten Chance: Grundsätzlich werden alle privaten und geschäftlichen Schulden vollständig erlassen. Die Ausnahmen regelt Art. 489 TRLC abschließend – wichtig zu wissen ist vor allem die Begrenzung bei Steuern und Sozialversicherung auf jeweils 10.000 €.

Wird erlassen

Von der Restschuldbefreiung umfasst

Bank- & Kreditschulden – Darlehen, Kreditkarten, Überziehungen, private Darlehen
Bürgschaften & Garantien – auch aus unternehmerischer Tätigkeit
Geschäftsschulden aus selbständiger Tätigkeit – inkl. Lieferantenforderungen
Miet-, Leasing- & Versorgerschulden – Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation
Schadensersatzforderungen – auch aus Fahrlässigkeit, inkl. Forderungen aus Kaufverträgen
Honorare, Inkassokosten, Verzugszinsen & Prozesskosten aus Vorverfahren
Steuern & Sozialversicherung bis je 10.000 € – die ersten 5.000 € vollständig, darüber zu 50 %
Bleibt bestehen

Ausgenommene Forderungen (Art. 489 TRLC)

Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Ehepartner
Gerichtlich verhängte Geldstrafen und Bußgelder
Schadensersatz aus vorsätzlichen Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Integrität
Steuer- und Sozialversicherungsschulden über je 10.000 €
Durch Betrug erlangte Kredite (letzte 2 Jahre vor Antrag)
Arbeitnehmerlöhne der letzten 60 Tage (bis zum dreifachen Mindestlohn)
Wichtig zu wissen: die 10.000-€-Grenze bei öffentlichen Schulden

Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge werden in Spanien nur bis jeweils 10.000 € erlassen (die ersten 5.000 € vollständig, darüber zu 50 % – Art. 489 TRLC); nach der jüngsten Rechtsprechung des Tribunal Supremo gilt die Grenze je öffentlichem Gläubiger, und nachrangige Zuschläge und Zinsen sind zusätzlich erlassbar. Bei hohen Steuerschulden prüfen wir für Sie ehrlich, ob stattdessen Irland das passendere Verfahren ist – dort werden auch Steuerforderungen vollständig erfasst. Genau diese Länderwahl ist unser Handwerk.

Umfasste Forderungen im Überblick

Ein Ausschnitt der Schuldenarten, die das spanische Verfahren von der Restschuldbefreiung erfasst – unabhängig von der Höhe:

Der Spanien-Vorteil
Schnellstmögliche zweite Chance
Keine Wohlverhaltensphase – Restschuldbefreiung wirkt sofort
Express-Verfahren bei Vermögenslosigkeit – ohne Liquidationsphase
Schuldenrahmen bis 5 Mio. € – ohne formale Mindesthöhe
Schadensersatz – auch aus Fahrlässigkeit
Steuern & öffentliche Hand
Bis je 10.000 € erlassbar
Steuerforderungen bis 10.000 € – die ersten 5.000 € vollständig
Sozialversicherungsbeiträge bis 10.000 €
Nachrangige Zuschläge & Zinsen zusätzlich erlassbar (Rechtsprechung des Tribunal Supremo 2026)
Banken & Kredite
Unabhängig von der Höhe
Kredite & Darlehen aller Art, Bankschulden allgemein
Kreditkarten-, Überziehungs- & Dispositionskredite
Leasing & Ratenkaufverträge
Inkassokosten & Verzugszinsen
Geschäft, Haftung & Alltag
Privat wie gewerblich
Geschäftsschulden aus selbständiger Tätigkeit
Bürgschaften & Garantien
Lieferanten-, Handwerker- & Honorarforderungen
Miet- & Versorgerschulden (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)

Die Segunda Oportunidad – wie die zweite Chance funktioniert

Kern des spanischen Systems ist das BEPI (Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho), geregelt in den Art. 486 bis 502 TRLC: die gerichtlich bestätigte Befreiung von allen nicht beglichenen Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist die Gutgläubigkeit nach Art. 487 TRLC – Sie dürfen in den letzten 10 Jahren nicht wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte verurteilt worden sein und die Insolvenz nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Eine Erwerbsobliegenheit wie in Deutschland gibt es nicht.

Die Reform durch Ley 16/2022 hat das Verfahren radikal beschleunigt: Das zeitaufwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Acuerdo Extrajudicial de Pagos) wurde komplett abgeschafft, für vermögenslose Personen wurde ein Express-Verfahren ohne Liquidationsphase eingeführt. Eine Serie von Grundsatzurteilen des Tribunal Supremo vom Februar 2026 hat die Segunda Oportunidad zusätzlich gestärkt: Die Gutgläubigkeit bemisst sich ausschließlich nach den gesetzlichen Katalogtatbeständen des Art. 487 TRLC – Gerichte dürfen keine zusätzlichen Hürden erfinden. Damit ist das spanische Verfahren heute so rechtssicher wie nie.

05
Die Einordnung

Insolvenz in Spanien oder deutsche Privatinsolvenz?

Beide Wege führen zur Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich grundlegend in Dauer, Freibeträgen und Lebensqualität während des Verfahrens.

VS
Der schnelle Neuanfang

Insolvenz in Spanien

6 bis 12 Monate bis zur Restschuldbefreiung – gesetzliche Höchstfrist von 12 Monaten
Keine Wohlverhaltensphase – der Beschluss über die Restschuldbefreiung wirkt sofort
Express-Verfahren bei Vermögenslosigkeit – Restschuldbefreiung schon nach 3 bis 6 Monaten möglich
SMI-Freibeträge mit fairer Staffel – keine Kappungsgrenze wie in Deutschland
Keine Erwerbsobliegenheit – kein Nachweis von Arbeitsbemühungen nötig
EU-weit automatisch anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848)
Keine Gerichtsgebühren – und keine Eintragung in deutschen Registern
Der lange Weg

Deutsche Privatinsolvenz

Drei Jahre Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 InsO) – insgesamt rund vier Jahre bis zur Restschuldbefreiung
Starrer Tabellenbetrag: 1.587,40 € für Alleinstehende (§ 850c ZPO, Stand 07/2026)
Ab 4.866,30 € netto wird jeder weitere Euro vollständig gepfändet
Erwerbsobliegenheit über die gesamte Laufzeit (§ 287b InsO)
Öffentliche Bekanntmachung und Negativmerkmal bei Schufa & Co.
Obliegenheiten und Versagungsrisiken über die gesamte Laufzeit
Verwalter und Gericht bestimmen den Takt
Kein Schlupfloch, sondern Unionsrecht

Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Spanien verlegt, nutzt Rechte, die jedem Unionsbürger zustehen. Entscheidend ist die saubere Umsetzung: ein echter, gelebter Lebensmittelpunkt in Spanien (Art. 3 VO (EU) 2015/848) – genau dafür sind wir da.

Unsicher, ob die Insolvenz in Spanien zu Ihnen passt?

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06
Neueste Rechtsprechung

Das Urteil – wir gestalten das Recht mit.

Wir arbeiten nicht nur mit dem Recht – wir gestalten es mit. Gemeinsam mit unserem Partner haben wir eine wegweisende Entscheidung erstritten, die die Anerkennung der im EU-Ausland erlangten Restschuldbefreiung stärkt und über den Einzelfall hinaus Rechtssicherheit schafft. Während andere Kanzleien Standardverfahren abarbeiten, entwickeln wir das Recht weiter – zum Vorteil unserer Mandanten.

Das Urteil – Video Video ansehenBahnbrechendes Urteil: Wie wir für unsere Mandanten Rechtsgeschichte schreiben

Worum es ging

Kern der Auseinandersetzung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der im EU-Ausland begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) anzuerkennen ist – und ob die dort erlangte Restschuldbefreiung auch im Inland gegenüber Gläubigern Wirkung entfaltet.

Was entschieden wurde

Bestätigt wurde: Eine ordnungsgemäß im Ausland durchgeführte EU-Insolvenz ist nach dem Grundsatz der automatischen Anerkennung (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) auch im Inland anzuerkennen. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit EU-weit – deutsche Gläubiger und Gerichte sind daran gebunden.

Was das für Sie bedeutet

Planbare Sicherheit: Ist die Restschuldbefreiung im EU-Ausland einmal wirksam erteilt, müssen deutsche Gläubiger sie hinnehmen – Altforderungen leben nicht wieder auf, ein erneutes Aufrollen im Inland ist ausgeschlossen.

Das können nur wir
„Wir kämpfen bis zum letzten Moment für die Rechte unserer Mandanten – und schaffen Präzedenzfälle, die Rechtssicherheit für alle bringen."
Das Urteil im Original nachlesenVeröffentlicht auf kanzlei-rieger.eu/erfolge – gemeinsam mit unserem Partner erstritten.
Zur Veröffentlichung
Selbstcheck · 30 Sekunden

Passt die Insolvenz in Spanien zu Ihrer Situation?

Vier Fragen, ein ehrliches Bild: Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft – der Kompass rechts wertet live aus.

0/4Punkte treffen zu
Ihr Spanien-Kompass. Wählen Sie links aus, was auf Ihre Situation zutrifft – wir ordnen das Ergebnis sofort ein.
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Unverbindliche Selbsteinschätzung – ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung.

Der Ablauf

In fünf Etappen zur Restschuldbefreiung.

Von der ersten Analyse bis zur Anerkennung im Heimatland begleiten wir Sie aus einer Hand – mit festem Ansprechpartner, Beratung auf Deutsch und sicherer digitaler Aktenführung. Den Antrag reicht unser spanischer Partneranwalt elektronisch ein; Ihr Alltag geht dabei normal weiter.

07
1
Etappe 1

Erstberatung & Analyse

Kostenfrei und unverbindlich, in der Kanzlei oder per Video-Call: Analyse Ihrer Lage, erste Hilfe bei Pfändung – und die Prüfung, ob Spanien zu Ihnen passt.

2
Etappe 2

COMI-Verlegung nach Spanien

Wohnung auf Ihren Namen, NIE-Nummer, Bankkonto, Arbeit und Alltagsverträge – rund sechs Monate echt gelebt. Wir organisieren alles.

Art. 3 VO (EU) 2015/848
3
Etappe 3

Antrag & Einreichung

Gläubigerliste, alle Unterlagen und Übersetzungen mit den standardisierten Formularen – elektronisch eingereicht beim zuständigen Juzgado de lo Mercantil durch unseren spanischen Partneranwalt.

4
Etappe 4

Verfahren & Gerichtstermine

Das Gericht eröffnet das Verfahren; je nach Fall finden einzelne Termine statt – wir begleiten Sie zu jedem. Bei Vermögenslosigkeit läuft das Express-Verfahren ohne Liquidationsphase.

5
Etappe 5

Restschuldbefreiung & Anerkennung

Der Beschluss über die Restschuldbefreiung (BEPI) ergeht ohne Wohlverhaltensphase. Übersetzung und Apostille, Anerkennung im Heimatland, Löschung negativer Einträge.

Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Gut zu wissen

Der Lebensmittelpunkt ist typischerweise rund 6 Monate vor Antragstellung aufgebaut (Art. 3 VO (EU) 2015/848 verlangt mindestens 3 Monate). Arbeit, Familie und Freizeit laufen dabei ganz normal weiter – und wir organisieren die komplette Struktur für Sie: von der Wohnung über NIE-Nummer und Bankkonto bis zur Firmengründung oder Jobsuche.

Im Detail läuft das Verfahren so: Nach der kostenlosen Erstberatung und der rund sechsmonatigen COMI-Phase werden alle Anträge mit den standardisierten Formularen vorbereitet und von unserem spanischen Partneranwalt elektronisch beim zuständigen Juzgado de lo Mercantil eingereicht. Das Gericht eröffnet das Verfahren nach Prüfung der Voraussetzungen; je nach Komplexität dauert es 3 bis 12 Monate – bei Vermögenslosigkeit im beschleunigten Express-Verfahren. Am Ende ergeht der Beschluss über die Restschuldbefreiung – ohne Wohlverhaltensphase und mit sofortiger Wirkung in der gesamten EU (mit Ausnahme Dänemarks).

Der Schlüssel zum Verfahren

Der Lebensmittelpunkt entscheidet – wir bauen ihn mit Ihnen auf.

Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848). Eine Briefkastenadresse genügt nicht: Wohnung auf eigenen Namen, NIE-Nummer, Bankkonto und Erwerbstätigkeit in Spanien gehören dazu – echt und tatsächlich gelebt.

Genau das ist unser Handwerk: Wir organisieren die komplette Struktur in Spanien und begleiten Sie zu allen Behördenterminen – mit unserer Zufriedenheits- und Geld-zurück-Garantie.

Wohnung & Mietvertragauf Ihren eigenen Namen
NIE-Nummer & AnmeldungAusländer-Identifikationsnummer & Empadronamiento
Bankkonto & Kartebei einer spanischen Bank eröffnet
ErwerbstätigkeitAnstellung in Spanien – wir unterstützen bei der Jobsuche
AlltagsverträgeHandy, Strom, Internet, Kfz
Rund 6 Monate gelebtvor der Antragstellung
Vertrauliches Erstgespräch anfragen
08
Mandanten & Erfolge

Das sagen unsere Mandanten.

Diskretion hat für uns höchsten Stellenwert – die allermeisten unserer Mandanten möchten verständlicherweise unerkannt bleiben. Nur wenige sprechen öffentlich über ihre Insolvenz in Spanien. Diesen mutigen Menschen danken wir von Herzen: Ihre Erfahrungsberichte zeigen ehrlich und aus erster Hand, wie ein Neuanfang gelingt.

Erfolge, auf die Sie sich verlassen können.

Drei Gründe, warum Mandanten uns ihr wichtigstes Projekt anvertrauen: den eigenen Neuanfang.

100 %
Erfolgsquote · Stand 31.12.2025

Alle Mandanten, die den Insolvenzantrag gestellt haben, haben am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erhalten. In die Quote fließen ausschließlich Mandate ein, die von uns bis zur Restschuldbefreiung bearbeitet wurden.

Zufriedenheits- & Geld-zurück-Garantie

Schriftlich zugesichert

Scheitert Ihr Verfahren an einem Fehler unserer Beratung, erhalten Sie Ihr Honorar zurück – schriftlich zugesichert. Ihr Risiko tragen wir, nicht Sie.

Zur Garantie
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TÜV SÜD zertifiziert

Stand 2021

Geprüfte Abläufe und echte, überprüfbare Nachweise: anonymisierte Bescheide tatsächlich erteilter Restschuldbefreiungen und echte Mandantenvideos – keine gekauften Bewertungen, keine bezahlten Presseartikel.

Dokumentierte Erfolge
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Dokumentierte Restschuldbefreiungen – echte Bescheide statt Versprechen.

Jeder Bescheid steht für einen Menschen, der wieder frei durchatmen kann. Aus Diskretionsgründen zeigen wir einen anonymisierten Ausschnitt – transparent und nachvollziehbar.

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Gerichtlich bestätigt – aus Irland, Lettland und Spanien
EU-weit anerkannt nach Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
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Ein Team voller Expertise.

Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand, von der Länderwahl bis zur Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung.

Das Team der Kanzlei Rieger & Partner
Erfahrung aus der Praxisauf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite
Cornelius Rieger
Cornelius Rieger
Jurist · Geschäftsführer
Lutz Spendig
Lutz Spendig
Key Account · Business Dev.
Christoph Hempel
Christoph Hempel
Jurist · Recht
Benjamin Schreiber
Benjamin Schreiber
Jurist · Recht
Liga Rieger
Liga Rieger
Firmengründung
Violetta Sprung
Violetta Sprung
Executive Secretary
Markus Helm
Markus Helm
Steuern · Beratung
Thomas Kunsch
Thomas Kunsch
Steuern · COMI
Benedikt Kippschnieder
Benedikt Kippschnieder
Steuern · Beratung
Edgar Strautins
Edgar Strautins
Recht
Fernando Frühbeck
Fernando Frühbeck
Recht
Veronique Boussin
Veronique Boussin
COMI
Inga Lagzdiņa
Inga Lagzdiņa
Steuern
Standort Zug
Zug · SchweizGrafenauweg 8, 6300 Zug
Standort Berlin
Berlin · DeutschlandKurfürstendamm 14, 10719 Berlin
Standort Riga
Riga · LettlandLāčplēša iela 20a, LV-1011 Riga
Standort Kilkenny
Kilkenny · IrlandDe La Salle House, 10 The Parade
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Unser Wissen auf YouTube

Die Insolvenz in Spanien zum Ansehen.

Auf unserem YouTube-Kanal teilen wir umfangreiches Wissen kostenlos – über 26 Erklärvideos, vom spanischen Verfahren über den Ländervergleich bis zum Lebensmittelpunkt (COMI). Kompakte Videos, die komplexe Themen greifbar machen.

Zum YouTube-Kanal

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Cornelius Rieger
Cornelius RiegerJurist · Geschäftsführer, Kanzlei Rieger & Partner
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Ob die Insolvenz in Spanien für Sie sinnvoll ist, lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen – ohne formale Mindestschuldenhöhe, bis zu 5 Mio. € Gesamtschulden; wirtschaftlich lohnend als Faustregel ab etwa 80.000 €. Das kostenlose Erstgespräch schafft Klarheit.

Vertrauliche Analyse Ihrer Lage – Schuldenarten, Einkommen, Lebensplanung: Wir sagen Ihnen ehrlich, ob Spanien passt – oder ob Irland oder Lettland die bessere Wahl ist.
Ehrliche Kosten-Nutzen-Rechnung – lohnt sich das Verfahren nicht, zeigen wir Alternativen auf. Keine falschen Versprechen.
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Cornelius Rieger
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Häufige Fragen

Alles, was Sie wissen möchten.

Dauer, Rechtsgrundlage, Freibeträge, Pflichten, Bekanntmachung – die Fragen zur Insolvenz in Spanien, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt werden.

DauerWie lange dauert die Insolvenz in Spanien?

Die spanische Insolvenz dauert grundsätzlich maximal 12 Monate – eine gesetzliche Höchstfrist, die das Verfahren zu einem der schnellsten in Europa macht. Nach dem reformierten TRLC darf das Verfahren von der Eröffnung (Sección Primera) bis zum Abschluss (Sección Quinta) nicht länger als 12 Monate dauern; nur in begründeten Ausnahmefällen bei besonderer Komplexität kann das Gericht diese Frist verlängern.

Die Reform durch Ley 16/2022 hat das Verfahren durch zwei Hauptmaßnahmen erheblich beschleunigt: Erstens wurde das zeitaufwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Acuerdo Extrajudicial de Pagos) komplett abgeschafft. Zweitens wurden für vermögenslose Personen Express-Verfahren eingeführt, die eine direkte Restschuldbefreiung ohne Liquidationsphase ermöglichen. In der Praxis bedeutet das Verfahrensdauern von 3 bis 6 Monaten bei einfachen Fällen und 6 bis 12 Monaten bei komplexeren Vermögensverhältnissen.

Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: Es gibt keine Wohlverhaltensphase. Mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung sind Sie sofort und endgültig schuldenfrei. Rechnen Sie realistisch mit folgendem Zeitplan: rund 6 Monate Aufbau des Lebensmittelpunkts (COMI) vor der Antragstellung, dann 3 bis 12 Monate Verfahren – insgesamt also etwa 9 bis 18 Monate vom ersten Schritt bis zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung. Zum Vergleich: In Deutschland vergehen von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung mindestens 36 Monate.

RechtsgrundlageWas ist die gesetzliche Grundlage für die Insolvenz in Spanien?

Die Privatinsolvenz in Spanien steht auf einem soliden und modernen rechtlichen Fundament:

  • Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC) – das Kernstück des spanischen Insolvenzrechts – Link zum Gesetz
  • Ley 16/2022 vom 5. September – die große Reform, die das Verfahren radikal beschleunigt hat – Link zur Reform
  • Ley 25/2015 „Segunda Oportunidad" – das ursprüngliche Gesetz der zweiten Chance – Link zum Gesetz
  • EU-Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 – garantiert die europaweite Anerkennung – Link zur Verordnung

Das spanische Insolvenzrecht basiert auf dem Prinzip der „Segunda Oportunidad" (zweite Chance). Die Art. 486 bis 502 TRLC regeln das BEPI (Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho) – die spanische Restschuldbefreiung. Die EU-Insolvenzverordnung 2015/848 stellt sicher, dass die in Spanien erlangte Restschuldbefreiung in den EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt wird (Art. 19, 20) – die Verordnung bindet 26 Mitgliedstaaten, nur Dänemark hat ein Opt-out.

Zusätzliche Rechtssicherheit schafft die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung: Mit einer Serie von Grundsatzurteilen vom 18. Februar 2026 hat der Tribunal Supremo klargestellt, dass sich die Gutgläubigkeit des Schuldners ausschließlich nach den gesetzlichen Katalogtatbeständen des Art. 487 TRLC bemisst – Gerichte dürfen keine zusätzlichen Anforderungen erfinden. Das spanische Verfahren ist damit heute so berechenbar wie nie – vollständig legal und europarechtlich ausdrücklich gewollt (Art. 21, 49 AEUV).

VoraussetzungenWas sind die Voraussetzungen für eine Insolvenz in Spanien?

Die Durchführung einer Privatinsolvenz in Spanien erfordert die Erfüllung klar definierter Voraussetzungen:

  • Lebensmittelpunkt in Spanien (COMI): Die zentrale Bedingung ist die Verlegung Ihres Center of Main Interest nach Spanien. Nach Art. 3 der EU-Insolvenzverordnung 2015/848 muss der COMI mindestens 3 Monate vor Antragstellung in Spanien liegen; in der Praxis empfehlen sich rund 6 Monate für eine unanfechtbare Begründung. Die Kanzlei Rieger und Partner übernimmt die komplette Organisation dieser COMI-Verlegung für Sie.
  • Schuldenhöhe: Die Gesamtschulden dürfen 5 Millionen Euro nicht überschreiten – eine formale Mindesthöhe gibt es nicht.
  • Zahlungsunfähigkeit: Sie müssen nachweisbar zahlungsunfähig oder überschuldet sein.
  • Gutgläubigkeit: Die Voraussetzungen nach Art. 487 TRLC müssen erfüllt sein.

Die Gutglaubensprüfung nach Art. 487 TRLC verlangt insbesondere, dass Sie in den letzten 10 Jahren nicht wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte verurteilt wurden und die Insolvenz nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Anders als in Deutschland müssen Sie keine Erwerbsobliegenheit nachweisen – die spanischen Gerichte verlangen keinen Nachweis über Bemühungen zur Arbeitssuche.

Ein weiterer Pluspunkt: Für das Verfahren in Spanien fallen keine Gerichtsgebühren an. Ob Ihre Situation die Voraussetzungen erfüllt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

RestschuldbefreiungWelche Forderungen werden von der Restschuldbefreiung umfasst?

Das spanische Insolvenzrecht zeichnet sich durch eine weitreichende Schuldenbefreiung aus. Grundsätzlich werden alle privaten und geschäftlichen Schulden vollständig erlassen – hier ein Überblick:

  • Sämtliche Bankschulden – Kredite, Darlehen, Überziehungen
  • Kreditkartenschulden und private Darlehen
  • Bürgschaften und Garantien
  • Geschäftsschulden aus selbständiger Tätigkeit
  • Lieferantenforderungen
  • Miet- und Leasingschulden
  • Versorgerschulden – Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation
  • Forderungen aus Kaufverträgen
  • Schadensersatzforderungen – auch aus Fahrlässigkeit
  • Honorarforderungen – Anwälte, Ärzte, Berater
  • Inkassokosten und Verzugszinsen
  • Prozesskosten aus Vorverfahren

Einschränkung bei öffentlichen Schulden: Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis maximal jeweils 10.000 Euro erlassen (die ersten 5.000 Euro vollständig, darüber zu 50 %). Darüber hinausgehende Beträge bleiben bestehen – dies ist eine wesentliche Einschränkung des spanischen Systems gegenüber Irland, wo auch Steuerschulden vollständig erfasst werden. Immerhin gilt die Grenze nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo von Februar 2026 je öffentlichem Gläubiger, und nachrangige Zuschläge und Zinsen sind zusätzlich erlassbar. Bei hohen Steuerschulden beraten wir Sie ehrlich zur Alternative Irland.

RestschuldbefreiungWelche Forderungen werden NICHT von der Restschuldbefreiung umfasst?

Das spanische Insolvenzrecht kennt nur wenige, aber wichtige Ausnahmen von der Restschuldbefreiung gemäß Art. 489 TRLC (Créditos no exonerables):

  • Unterhaltsverpflichtungen – für Kinder und Ehepartner
  • Schadensersatz aus vorsätzlichen Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Integrität
  • Gerichtlich verhängte Geldstrafen und Bußgelder
  • Arbeitnehmerlöhne der letzten 60 Tage (bis zum dreifachen Mindestlohn)
  • Durch Betrug erlangte Kredite (letzte 2 Jahre vor Antrag)
  • Steuerschulden über 10.000 Euro
  • Sozialversicherungsschulden über 10.000 Euro

Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Schulden: Die Begrenzung der Befreiung auf jeweils 10.000 Euro bei Steuern und Sozialversicherung ist der wichtigste Nachteil des spanischen Systems – insbesondere für Selbständige mit hohen Steuer- und Sozialversicherungsrückständen. In Irland werden auch diese Schulden vollständig erlassen. Genau deshalb gehört zur seriösen Beratung immer die Länderwahl: Wir prüfen ehrlich, ob Spanien, Irland oder Lettland zu Ihrer Schuldenstruktur passt.

Freibetrag (SMI)Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag in Spanien?

In Spanien basieren die Pfändungsfreigrenzen auf dem Salario Mínimo Interprofesional (SMI), dem gesetzlichen Mindestlohn – 2026 liegt er bei 1.221 Euro monatlich (Real Decreto 126/2026). Dieses System schützt ein angemessenes Existenzminimum während des Verfahrens.

Die Grundstruktur der Pfändungsfreigrenzen:

  • Grundfreibetrag: 1.221 € (100 % des SMI) – vollständig unpfändbar
  • Zuschlag Ehepartner: + 610,50 € (50 % des SMI)
  • Zuschlag pro Kind: + 366,30 € (30 % des SMI)

Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder): Grundfreibetrag 1.221 € + Ehepartner 610,50 € + Kind 1 366,30 € + Kind 2 366,30 € = 2.564,10 € monatlich vollständig unpfändbar.

Bei Einkommen über dem Freibetrag gilt die progressive Pfändungsstaffel des Art. 607 LEC:

  • bis 2× SMI (1.221–2.442 €): 30 % des Mehrbetrags pfändbar
  • bis 3× SMI (2.442–3.663 €): 50 % pfändbar
  • bis 4× SMI (3.663–4.884 €): 60 % pfändbar
  • bis 5× SMI (4.884–6.105 €): 75 % pfändbar
  • über 5× SMI (> 6.105 €): 90 % pfändbar

Anders als in Deutschland gibt es keine Kappungsgrenze, ab der jeder weitere Euro vollständig gepfändet wird (dort ab 4.866,30 € netto, § 850c ZPO) – und die Pfändung läuft nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6 bis 12 Monaten statt drei Jahre.

Freibetrag (SMI)Was passiert, wenn ich über den Pfändungsfreibetrag komme?

Überschreiten Sie die Pfändungsfreigrenzen, wird nur der übersteigende Betrag nach der gestaffelten Pfändungstabelle des Art. 607 LEC herangezogen. Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar – Sie behalten immer den geschützten Grundbetrag für sich und Ihre Familie.

Praktisches Berechnungsbeispiel – alleinstehende Person mit 2.000 € Nettoeinkommen:

  • Geschützter Grundbetrag: 1.221,00 €
  • Übersteigender Betrag: 779,00 €
  • Davon 30 % pfändbar: 233,70 €
  • Verbleibendes Nettoeinkommen: 1.766,30 €

Familie mit 3.500 € Einkommen (2 Erwachsene, 2 Kinder):

  • Geschützter Familienbetrag: 2.564,10 €
  • Übersteigender Betrag: 935,90 €
  • Davon 30 % pfändbar: 280,77 €
  • Verbleibendes Familieneinkommen: 3.219,23 €

Das Entscheidende: Die Pfändung erfolgt nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6 bis 12 Monaten. Nach erteilter Restschuldbefreiung gehört Ihr gesamtes Einkommen wieder vollständig Ihnen – es gibt keine Wohlverhaltensphase und keine Nachlaufzeit. Bei Einkommensverbesserungen oder -verschlechterungen zeigt sich das spanische System flexibel und passt die Berechnung entsprechend an.

UnternehmerDarf ich während der Insolvenz Geschäftsführer, Gesellschafter oder freiberuflich tätig sein?

Während des laufenden Verfahrens: Das spanische Recht schränkt die direkte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit während der persönlichen Insolvenz ein, um eine weitere Verschuldung zu vermeiden. Auch die Geschäftsführung einer spanischen SL oder SA bedarf der gerichtlichen Genehmigung.

Für ausländische Gesellschaften gilt: Das spanische Insolvenzrecht enthält keine expliziten Regelungen zur Geschäftsführung ausländischer Gesellschaften. Ob Sie die Geschäftsführung einer deutschen GmbH, österreichischen GmbH oder anderen EU-Gesellschaft fortführen können, richtet sich primär nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaates:

  • Deutsche GmbH: Das deutsche Recht muss geprüft werden
  • Österreichische GmbH: Das österreichische Recht ist maßgeblich
  • Schweizer AG/GmbH: Schweizer Regelungen gelten
  • Andere EU-Gesellschaften: Jeweiliges nationales Recht entscheidet

Es empfiehlt sich, die rechtliche Situation für Ihre konkrete Geschäftsführerposition vor Antragstellung zu klären – das gehört bei uns zur Standardvorbereitung.

Nach der Restschuldbefreiung – volle unternehmerische Freiheit: Mit Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen alle Beschränkungen. Sie können sofort eine spanische SL gründen (Stammkapital 3.000 €, seit der Reform durch Ley 18/2022 sogar ab 1 € möglich), als Freiberufler durchstarten oder Geschäftsführungspositionen ohne Einschränkungen übernehmen. Die 5-Jahres-Regelung nach Art. 492 TRLC erlaubt einen Widerruf der Restschuldbefreiung nur bei Straftaten gegen Vermögen, Sozialversicherung oder Finanzamt, bei versteckten Vermögenswerten oder bei Verletzung der Mitwirkungspflichten – normale Geschäftstätigkeit und vernünftige Kreditaufnahmen für Ihren Neustart sind ausdrücklich erlaubt.

ReisefreiheitDarf ich während einer spanischen Insolvenz reisen?

Volle Reisefreiheit als EU-Bürger: Die Reisefreiheit ist ein fundamentales Grundrecht aller Unionsbürger, das auch während eines Insolvenzverfahrens in Spanien uneingeschränkt bestehen bleibt. Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG garantiert Ihnen, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen – das spanische Insolvenzrecht steht dem nicht entgegen.

Sie sind kein Gefangener: Eine Privatinsolvenz ist keine Freiheitsstrafe. Spanien entzieht keine Reisepässe und erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können jederzeit reisen – geschäftlich nach Deutschland, privat nach Frankreich oder in den Urlaub nach Griechenland.

Praktische Handhabung: Kurze Reisen bis zu drei Wochen bedürfen keiner besonderen Ankündigung. Bei längeren Aufenthalten außerhalb Spaniens empfehlen wir, uns vorab zu informieren, damit Ihr Lebensmittelpunkt (COMI) in Spanien nicht gefährdet wird. Die einzige praktische Einschränkung: Für wichtige Gerichtstermine müssen Sie zur Verfügung stehen – diese werden rechtzeitig angekündigt und lassen sich bei der Reiseplanung berücksichtigen.

AblaufWie läuft der Insolvenzantrag in Spanien ab?

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens in Spanien folgt einem klar strukturierten Prozess, den die Kanzlei Rieger und Partner vollständig für Sie organisiert und begleitet:

  • Erstberatung – kostenlose Analyse Ihrer wirtschaftlichen Situation und Prüfung der Eignung für das spanische Verfahren
  • COMI-Verlegung – rund sechsmonatige Vorbereitungsphase mit Verlegung Ihres Lebensmittelpunkts nach Spanien
  • Praktische Organisation – Wohnungssuche, NIE-Nummer, Bankkonto und alle Behördengänge
  • Antragsvorbereitung – alle erforderlichen Anträge werden mit den standardisierten Formularen vorbereitet
  • Antragseinreichung – elektronische Einreichung beim zuständigen Juzgado de lo Mercantil durch unseren spanischen Partneranwalt
  • Gerichtstermine – je nach Fall finden einzelne Termine statt, bei denen Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist; wir begleiten Sie zu jedem Termin
  • Verfahrenseröffnung – das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren nach Prüfung aller Voraussetzungen
  • Verfahrensdurchführung – je nach Komplexität 3 bis 12 Monate; bei Vermögenslosigkeit im beschleunigten Express-Verfahren
  • Restschuldbefreiung – nach Abschluss ergeht der Beschluss über die Restschuldbefreiung – ohne Wohlverhaltensphase
  • EU-weite Anerkennung – Ihre Schuldenfreiheit gilt automatisch in den EU-Mitgliedstaaten (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848; Dänemark hat ein Opt-out)

Sie unternehmen keinen Schritt alleine: Ein fester Ansprechpartner begleitet Ihre Privatinsolvenz in Spanien von der ersten Analyse bis zur Anerkennung der Restschuldbefreiung in Ihrem Heimatland.

PflichtenWelche Pflichten habe ich während der Insolvenz in Spanien?

Die Pflichten während des spanischen Insolvenzverfahrens sind klar definiert und darauf ausgerichtet, einen fairen Ausgleich zwischen Ihren Interessen und denen der Gläubiger zu schaffen:

  • Mitwirkungspflicht: Gegenüber Gericht und ggf. Insolvenzverwalter müssen Sie vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse machen – Verschweigen oder falsche Angaben gefährden das gesamte Verfahren.
  • Meldepflicht: Alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen – Einkommensänderungen, Adresswechsel, neue Vermögenszugänge oder Erbschaften.
  • Auskunftspflicht: Das Gericht kann jederzeit Unterlagen und Nachweise verlangen; diese sind zeitnah und vollständig vorzulegen.
  • Keine Erwerbsobliegenheit: Anders als in Deutschland sind Sie nicht verpflichtet, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um Arbeit zu bemühen – das spanische System verzichtet auf diese Pflicht.
  • Erscheinungspflicht: Die Teilnahme an gerichtlich angeordneten Terminen ist verpflichtend; in der Praxis sind persönliche Termine jedoch selten, da vieles schriftlich abgewickelt wird.

Mit unserer Begleitung sind diese Pflichten gut zu erfüllen: Unser Mandantenportal erinnert an Fristen, wir bereiten jede Meldung vor und stimmen die Kommunikation mit dem Gericht für Sie ab – damit Ihre Insolvenz in Spanien reibungslos bis zur Restschuldbefreiung läuft.

Social MediaWie wichtig sind Facebook und soziale Medien im Verfahren?

Wichtige Klarstellung zur COMI-Prüfung: Das spanische Gericht interessiert sich bei der Prüfung Ihres Lebensmittelpunkts (COMI) nicht für Ihre Social-Media-Accounts. Die COMI-Prüfung erfolgt ausschließlich anhand objektiver Kriterien wie Wohnsitz, NIE-Nummer, Bankkonto und Arbeitsplatz in Spanien.

Nach Verfahrenseröffnung: Ein Insolvenzverwalter könnte theoretisch öffentliche Profile einsehen, tut dies aber nur bei konkreten Verdachtsmomenten. Eine insolvente Person, die auf Social Media mit Luxusgütern prahlt, wirkt unglaubwürdig.

Unsere Empfehlung: Führen Sie ein normales Social-Media-Leben, aber vermeiden Sie während des Verfahrens Posts über teure Anschaffungen oder luxuriöse Aktivitäten. Die berufliche Nutzung von LinkedIn oder Xing bleibt selbstverständlich erlaubt und ist oft für die Erwerbstätigkeit notwendig – alle daraus resultierenden Einkünfte müssen ordnungsgemäß deklariert werden.

Arbeiten in SpanienWie finde ich Arbeit und wie arbeite ich in Spanien?

Arbeiten in Spanien: Als EU-Bürger benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis, lediglich die NIE-Nummer (Número de Identidad de Extranjero) für alle offiziellen Vorgänge. Spanien bietet vielfältige Möglichkeiten für deutschsprachige Arbeitnehmer.

Die wichtigsten Job-Portale in Spanien:

Gefragte Branchen für Deutsche: Tourismus und Hotellerie (Costa del Sol, Balearen, Kanaren), Immobilienbranche, Kundenservice und Call-Center, IT und digitale Berufe, Gesundheitswesen sowie Bildung und Sprachunterricht.

Selbständigkeit nach der Insolvenz: Nach Ihrer Restschuldbefreiung können Sie sofort eine spanische SL (Sociedad Limitada) gründen – Gründung in 1 bis 2 Wochen möglich, Stammkapital 3.000 € (seit Ley 18/2022 sogar ab 1 €), mit Steuervorteilen für neue Unternehmen. Wir unterstützen Sie bei der Jobsuche und helfen Ihnen, sich optimal auf dem spanischen Arbeitsmarkt zu positionieren.

EinkommenWas passiert, wenn sich meine finanzielle Situation während der Insolvenz ändert?

Finanzielle Veränderungen während des Insolvenzverfahrens sind nicht ungewöhnlich – und das spanische System ist flexibel genug, angemessen darauf zu reagieren.

Bei Verbesserung der finanziellen Situation: Eine Einkommensverbesserung muss dem Gericht gemeldet werden. Die Pfändungsbeträge werden entsprechend der Staffel des Art. 607 LEC neu berechnet. Wichtig: Eine Einkommensverbesserung gefährdet niemals Ihre Restschuldbefreiung – sie wird als positives Zeichen gewertet.

Bei Verschlechterung der finanziellen Situation: Arbeitslosigkeit, Krankheit oder andere unverschuldete Einkommenseinbußen müssen ebenfalls gemeldet werden. Das spanische System zeigt Verständnis für unverschuldete Notlagen und passt die Anforderungen entsprechend an – das Verfahren wird dadurch nicht gefährdet.

Unser Rat aus der Praxis: Melden Sie jede Veränderung sofort über uns – proaktive Kommunikation hält Ihr Verfahren auf Kurs Richtung Restschuldbefreiung.

ArbeitsverhältnisWie wirkt sich das Verfahren auf mein Anstellungsverhältnis aus?

Das spanische Insolvenzverfahren ist arbeitnehmerfreundlich gestaltet und beeinträchtigt Ihre berufliche Tätigkeit nur minimal. Eine Privatinsolvenz stellt keinen rechtlichen Kündigungsgrund dar – Ihr Arbeitsplatz ist sicher.

Keine generelle Informationspflicht: In den meisten Fällen müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über das laufende Insolvenzverfahren informieren. Das schützt Sie vor möglichen Vorurteilen oder Benachteiligungen am Arbeitsplatz.

Ausnahmen bei bestimmten Berufen: Bei Tätigkeiten im Finanzbereich oder mit Vermögensverwaltung kann eine Meldepflicht bestehen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln – wir schauen gern mit darauf.

Gehaltspfändung: Eine Pfändung erfolgt nur oberhalb der großzügigen Freibeträge. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Pfändungsanordnung ohne Details über die Gründe. Nach der Restschuldbefreiung entfällt jede Pfändung sofort – ohne Wohlverhaltensphase, ohne Nachlaufzeit.

BekanntmachungWie erfolgt die Bekanntmachung der Insolvenz in Spanien?

Die Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens in Spanien erfolgt über zwei offizielle Wege – hat aber in der Praxis kaum Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben.

Das spanische Insolvenzregister: Alle Insolvenzverfahren werden im Registro Público Concursal eingetragen. Dieses öffentliche Register ist online einsehbar, wird aber außerhalb Spaniens praktisch nie konsultiert.

Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado (BOE): Die formelle Bekanntmachung im spanischen Amtsblatt BOE ist gesetzlich vorgeschrieben, findet aber keine internationale Beachtung.

Keine Eintragung in Deutschland oder Österreich: Eine Eintragung Ihrer spanischen Insolvenz in deutschen oder österreichischen Registern erfolgt nicht. Das bedeutet zusätzlichen Schutz Ihrer Privatsphäre im deutschsprachigen Raum. Deutsche Gläubiger erfahren nur vom Verfahren, wenn sie gezielt im spanischen Register suchen – was äußerst selten vorkommt.

Nach dem VerfahrenWie geht es nach der Restschuldbefreiung weiter – werden Schufa-Einträge gelöscht?

Ihre neue finanzielle Freiheit beginnt sofort: Nach erteilter Restschuldbefreiung durch das spanische Gericht sind Sie vollständig schuldenfrei. Diese Entscheidung gilt automatisch in den EU-Mitgliedstaaten gemäß EU-Insolvenzverordnung 2015/848 – deutsche Gläubiger müssen Ihre Schuldenfreiheit akzeptieren und können keine Zahlungen mehr von Ihnen verlangen.

Die Löschung bei deutschen Auskunfteien – Ihr Recht auf einen sauberen Neustart: Seit dem wegweisenden EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) gilt: Schufa und andere Auskunfteien müssen Einträge zur Restschuldbefreiung spätestens nach 6 Monaten löschen. Dies betrifft alle negativen Einträge zur Insolvenz, Mahnbescheide, Vollstreckungstitel und Kreditkündigungen im Zusammenhang mit der Insolvenz. Die Rechtsgrundlagen sind Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) und das genannte EuGH-Urteil – mit der spanischen Gerichtsentscheidung setzen wir die Löschung für Sie durch.

Was Sie sofort wieder können: Girokonten eröffnen, Kreditkarten beantragen, Mietverträge ohne Bonitätsprobleme abschließen, Handy- und Leasingverträge unterzeichnen, Unternehmen gründen und Geschäftskonten eröffnen – und nach angemessener Zeit wieder Kredite aufnehmen.

Die 5-Jahres-Schutzfrist verstehen: Nach Art. 492 TRLC kann die Restschuldbefreiung innerhalb von 5 Jahren nur widerrufen werden bei Verurteilung wegen Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten, Entdeckung versteckter Vermögenswerte oder nachgewiesenem Betrug im Verfahren. Diese Regelung schützt das System vor Missbrauch, erlaubt Ihnen aber ein völlig normales Wirtschaftsleben.

Unser Service für Ihre vollständige Rehabilitation: Wir lassen Sie auch nach der Restschuldbefreiung nicht allein – wir unterstützen bei der Löschung aller negativen Einträge, setzen uns mit den Auskunfteien auseinander und gehen notfalls gerichtlich gegen verweigernde Stellen vor. Die Auskunfteien kennen unsere Hartnäckigkeit und kommen Löschungsanträgen meist ohne Diskussion nach. Ihr Neustart mit weißer Weste ist unser Ziel.