Insolvenz in Spanien

Das spanische Insolvenzverfahren ist eines der begehrtesten Insolvenzverfahren aufgrund seiner geografischen Lage. Sonne, Strand und Meer sowie niedrige Lebenshaltungskosten machen das Insolvenzverfahren in Spanien sehr attraktiv. Mit einer Wohlverhaltensphase von nur 12 – 16 Monaten zählt das spanische Insolvenzverfahren zu den sehr kurzen Insolvenzverfahren in der Europäischen Union. Steuerschulden sind in diesem Verfahren nur dann erfasst, sofern keine deliktische Handlung, und / oder unerlaubte Handlung vorliegt. Schulden, welche aus einer Straftat entstanden sind, so z. B. Insolvenzverschleppung, Durchgriffshaftung des Geschäftsführers und Steuerstraftaten sind nicht umfasst. Das spanische Verfahren eignet sich für alle Personen die keine Schulden haben welche aus einer deliktischen Handlung / unerlaubten Handlung resultieren. Sollten deliktische Forderungen bestehen bietet es sich an, die Insolvenz in Irland durch zu führen. In Irland sind nämlich auch deliktische Forderungen von der Insolvenz umfasst.

Vor- und Nachteile einer Insolvenz in Spanien

Vorteile

Nachteile

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Ablauf einer Insolvenz in Spanien

In Spanien können Kraft Gesetzes Privatpersonen wie auch Selbstständige die Insolvenz beantragen. Das Verfahren zwischen einer Privatperson und dem eines Selbstständigen unterscheidet sich nur minimal, sodass hier keine weitere Ausführung notwendig ist.
Der Fokus im spanischen Insolvenzverfahren liegt auf einem außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern. Um eine Insolvenz in Spanien eröffnen zu können ist ein außergerichtlicher Vergleichsversuch Voraussetzung. Aber auch im späteren Verlauf des Verfahrens wird das Gericht versuchen, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen.

Wie bei allen EU-Insolvenzverfahren setzt eine Beantragung der Insolvenz in Spanien den Lebensmittelpunkt in Spanien voraus. Dieser wird allgemein als COMI bezeichnet. Gemäß Art. 3 der Insolvenzverordnung bildet sich der COMI / Lebensmittelpunkt, oder auch Verwaltungssitz wie ihn die Verordnung nennt, bei Selbstständigen und Unternehmern nach 3 Monaten, und bei Angestellten nach 6 Monaten. Bei einer Anstellung ist zu berücksichtigen, dass sich mit einem in Deutschland begründeten Arbeitsverhältnis der Lebensmittelpunkt nicht Spanien verlagern lässt. Für nähere Informationen zum Lebensmittelpunkt schauen Sie sich bitte unser Video an.

Nachdem der Lebensmittelpunkt in Spanien begründet ist und die Fristen eingehalten wurden, kann der Insolvenzantrag vorbereitet werden. Das spanische Insolvenzrecht sieht einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor. Dieser Vergleichsversuch ist verpflichtend und muss dem Gericht durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Im Anschluss ist der Insolvenzantrag schriftlich einzureichen. Bevor die Insolvenz eröffnet wird, prüft das Gericht, ob sich der Lebensmittelpunkt in Spanien befindet. Eine Besonderheit in Spanien ist, dass das spanische Gericht die Schuldfrage des Konkurses prüft. Dies erfolgt nach einem gesetzlich definierten Fragenkatalog durch das Gericht.

Nach der Prüfung wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt. Durch den Beschluss geht die Vermögensbefugnis des Schuldners über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist im spanischen Insolvenzverfahren verpflichtet, die Vermögenswerte nach Priorität möglichst umfassend nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren aufzuteilen.

(Anmerkung: Wenn kein Vermögen vorhanden ist, kann auch keines aufgeteilt werden).

Die Verfahrenseröffnung wird im spanischen sowie im europäischen Insolvenzregister veröffentlicht. Während des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner zur Mitwirkung und Aufklärung über Sachverhalte verpflichtet. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Schuldners ist der Schuldner verpflichtet, alles in Rahmen seiner Möglichkeiten, insbesondere seiner Gesundheit, zu unternehmen um Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger beizubringen. Ist der Schuldner arbeitslos, muss er durch Bewerbungen nachweisen, dass er sich um Arbeit bemüht hat. Die bewusste Einstellung der Arbeitsleistung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder Teilweise vorliegende Arbeitsunfähigkeit führen nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Im nächsten Schritt werden die Gläubiger durch den Insolvenzverwalter über die Eröffnung der Insolvenz informiert. Die Gläubiger erhalten Gelegenheit ihre Forderungen anzumelden und sich zum Insolvenzverfahren zu äußern.

Sofern der Schuldner über ausreichende Vermögenswerte verfügt um mindestens 50 % der Schulden zu tilgen, kommt ein Zwangsvergleich in Betracht. Dieser darf max. 5 Jahre dauern und endet automatisch, wenn der Schuldner 50 % der Schuldsumme an die Gläubiger bezahlt hat.

Kommt der Vergleich aufgrund von Vermögenslosigkeit nicht in Betracht, läuft die Befriedigung der Gläubigers für 12 Monate in der Wohlverhaltensphase. Im Anschluss wird die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Gerichts erteilt.

Gemäß Art. 20 der EU-Insolvenzverordnung sind alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung von Restschuldbefreiungen verpflichtet. Schauen Sie sich hierzu unser Video an, oder lesen Sie hier mehr zur Anerkennung einer EU-Insolvenz.

Das sagen unsere Mandanten zur EU Insolvenz

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