Cornelius RiegerWir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen, welches Verfahren für Sie das richtige ist.
Beratungstermin buchen
Legal. Rechtssicher. Europäisch.
2,5 Stunden Expertenwissen: Risiken erkennen, Strukturen verstehen, Vermögen sichern – geschenkt, ohne Haken.
Jetzt kostenfrei starten Von Cornelius Rieger persönlichWir gründen Ihre Gesellschaft mit eigenem Team vor Ort – in Riga, Kilkenny, Zug und Wyoming.
Beratungstermin buchen Standorte in 6 Ländern
Die Privatinsolvenz in Spanien ist ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem Gesetz der zweiten Chance (Segunda Oportunidad). Seit der Reform 2022 eines der schnellsten Verfahren Europas: keine Wohlverhaltensphase, bei Vermögenslosigkeit sofortige Restschuldbefreiung im Express-Verfahren – und das Insolvenzland mit dem höchsten Lifestyle-Faktor. EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
& YouTube
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
Bekannt aus
& YouTube
In Deutschland führt der Weg über die Privatinsolvenz: drei Jahre Wohlverhaltensphase, starre Pfändungstabellen, Obliegenheiten über die gesamte Laufzeit. Das Unionsrecht eröffnet einen zweiten Weg: das reguläre Insolvenzverfahren in Spanien – nach dem modernen Recht der Segunda Oportunidad (TRLC, grundlegend reformiert durch Ley 16/2022) und ganz ohne Wohlverhaltensphase.
Das spanische Insolvenzverfahren ist nach der Reform 2022 eine der schnellsten Möglichkeiten zur Schuldenfreiheit innerhalb der Europäischen Union: Das Gesetz begrenzt die Verfahrensdauer auf maximal 12 Monate; bei Vermögenslosigkeit ist im Express-Verfahren eine Restschuldbefreiung bereits nach 3 bis 6 Monaten möglich – ohne Liquidationsphase, ohne Wohlverhaltensphase. Ihre in Spanien erlangte Restschuldbefreiung wird dank der EU-Insolvenzverordnung 2015/848 automatisch in den Mitgliedstaaten anerkannt – ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren, auch in Deutschland und Österreich.
Kredite, Finanzamt, Lieferanten: Mahnungen und Inkasso häufen sich, die Last wird täglich größer.
Gläubiger erwirken Titel; Konto- und Lohnpfändung engen den Alltag immer weiter ein.
Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen: Restschuldbefreiung nach 6 bis 12 Monaten – ohne Wohlverhaltensphase, EU-weit anerkannt.
Deutsche Privatinsolvenz: 3 Jahre Wohlverhaltensphase, starre Freibeträge, Ausnahmen nach § 302 InsO.
Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt frei zu wählen – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Das spanische Verfahren beruht auf dem Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC), grundlegend reformiert durch Ley 16/2022, mit der Restschuldbefreiung nach Art. 486 ff. TRLC; die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten – nur Dänemark hat ein Opt-out.
Voraussetzungen auf einen Blick – ob das spanische Verfahren zu Ihrer Situation passt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Für Verfahren in Spanien fallen übrigens keine Gerichtsgebühren an.
Das spanische Verfahren ist kein Sonderweg, sondern ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem TRLC – dem Prinzip der „Segunda Oportunidad", der zweiten Chance, verpflichtet: sehr kurzes Verfahren, keine Wohlverhaltensphase und ein Express-Weg für Vermögenslose.
Argument 1
Das Gesetz begrenzt die Verfahrensdauer auf maximal 12 Monate; einfache Fälle sind in 3 bis 6 Monaten abgeschlossen. Und das Entscheidende: Es gibt keine Wohlverhaltensphase – mit dem gerichtlichen Beschluss über die Restschuldbefreiung (BEPI, Art. 486 ff. TRLC) sind Sie sofort schuldenfrei.
Argument 2
Für vermögenslose Schuldner sieht das reformierte TRLC ein Express-Verfahren ohne Liquidationsphase vor: direkte Restschuldbefreiung, keine Erwerbsobliegenheit, keine Gerichtsgebühren. Wer nichts mehr hat, bekommt in Spanien am schnellsten die zweite Chance.
Argument 3
Einkommen bis zum gesetzlichen Mindestlohn (SMI, 2026: 1.221 € monatlich) ist vollständig unpfändbar, darüber greift eine faire Staffel (Art. 607 LEC) – mit Zuschlägen für Ehepartner und Kinder. Und weil es keine Wohlverhaltensphase gibt, gehört Ihr Einkommen nach der Restschuldbefreiung sofort wieder komplett Ihnen.
Die Eröffnung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) – die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Ihre spanische Restschuldbefreiung gilt damit EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – und Ihre deutschen Gläubiger sind daran gebunden.
Mit dem gerichtlichen Beschluss über die Restschuldbefreiung sind Sie sofort schuldenfrei – keine jahrelange Bewährungszeit wie in Deutschland.
Direkte Restschuldbefreiung ohne Liquidationsphase – in einfachen Fällen schon nach 3 bis 6 Monaten.
Art. 486 ff. TRLC · Ley 16/2022
Persönliche Bürgschaften, Garantien und Geschäftsschulden aus selbständiger Tätigkeit werden mit bereinigt.
Anders als in Deutschland verlangen spanische Gerichte keinen Nachweis über Bemühungen zur Arbeitssuche.
Sonne, niedrige Lebenshaltungskosten, große deutschsprachige Communities – der Neuanfang, der sich nicht wie Strafe anfühlt.
Anerkennung ohne Förmlichkeiten in 26 EU-Staaten – auch in Deutschland und Österreich.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848
Keine Eintragung in deutschen oder österreichischen Registern – die Bekanntmachung erfolgt nur in Spanien.
Nach der Restschuldbefreiung sofort SL-Gründung, Freiberuflichkeit oder Geschäftsführung – ohne Einschränkungen.
Unser erfahrenes Team aus mehrsprachigen Insolvenz-Experten, Juristen und Steuerberatern (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Lettisch) navigiert Sie mit fundiertem Fachwissen sicher durch alle Verfahrensschritte – von der ersten kostenlosen Beratung über die COMI-Verlegung bis zur erfolgreichen Restschuldbefreiung. Als eine der wenigen Kanzleien im EU-Markt dokumentieren wir unsere Verfahrenserfolge zudem transparent auf unserer Webseite – für Ihre Sicherheit und Ihr Vertrauen.
Über unser Mandantenportal tauschen Sie Daten und Dokumente geschützt mit uns aus – vom ersten Fragebogen bis zum Beschluss über die Restschuldbefreiung. Kein Papierchaos, keine verlorenen Unterlagen.
Sie wissen zu jedem Zeitpunkt, was als Nächstes kommt: Unsere Merkblätter führen Schritt für Schritt durch das spanische Insolvenzrecht – ergänzt durch unsere Videobibliothek für die optimale Vorbereitung.
Ein fester Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens – erreichbar Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr, Beratung auf Deutsch.
NIE-Nummer, Anmeldung, Bank, Gericht: Wir sind bei jedem Termin in Spanien an Ihrer Seite – zu 100 %.
Juristen und Steuerberater in fünf Sprachen – darunter Spanisch, mit spanischem Abogado im Team und starkem Partnernetzwerk vor Ort.
Dokumentierte Restschuldbefreiungen seit Jahren, transparent veröffentlicht – und Erfahrung auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite.
Strukturierte Prozesse für eine rechtssichere COMI-Verlegung: Vom ersten Tag an kümmern wir uns um alles, was Ihren Lebensmittelpunkt in Spanien trägt.
In Spanien richten sich die Pfändungsfreigrenzen nach dem gesetzlichen Mindestlohn, dem Salario Mínimo Interprofesional (SMI) – 2026: 1.221 € monatlich (Real Decreto 126/2026). Einkommen bis zum SMI ist vollständig unpfändbar; darüber greift eine progressive Staffel nach Art. 607 LEC, mit Zuschlägen für Ehepartner und Kinder. Und: Gepfändet wird nur während der kurzen Verfahrensdauer – danach gehört Ihr Einkommen wieder komplett Ihnen.
Die Staffel nach Art. 607 LEC im Überblick (Monatsnetto): bis 1.221 € bleibt alles; von 1.221 bis 2.442 € sind nur 30 % des Mehrbetrags pfändbar, danach steigend 50 %, 60 %, 75 % und erst über 6.105 € greift die 90-%-Stufe – anders als in Deutschland gibt es keine Kappungsgrenze, ab der jeder Euro vollständig gepfändet wird.
Video-Erklärung
Spanien vs. Irland vs. LettlandFreibeträge & Verfahren im Vergleich – kompakt im Video
Die Pfändung erfolgt nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6 bis 12 Monaten. Nach erteilter Restschuldbefreiung gehört Ihr gesamtes Einkommen wieder vollständig Ihnen – ohne Wohlverhaltensphase, ohne Nachlaufzeit. Einkommensverbesserungen gefährden die Restschuldbefreiung nicht.
In der Praxis bedeutet das: Eine Familie mit 3.500 € Nettoeinkommen behält nach der Staffel rund 3.219 € im Monat (geschützt 2.564,10 €, vom Mehrbetrag von 935,90 € sind nur 30 % – also 280,77 € – pfändbar). Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar – und weil Spanien keine Wohlverhaltensphase kennt, endet die Pfändung mit der Restschuldbefreiung komplett. Zum Vergleich: In Deutschland läuft die Abführung volle drei Jahre, und ab 4.866,30 € netto wird jeder weitere Euro vollständig gepfändet (§ 850c ZPO).
Richtwerte auf Basis des SMI 2026 (1.221 €/Monat, Real Decreto 126/2026) und der Staffel des Art. 607 LEC; die individuelle Berechnung hängt von Ihren tatsächlichen Verhältnissen ab.
Das spanische Recht folgt dem Prinzip der zweiten Chance: Grundsätzlich werden alle privaten und geschäftlichen Schulden vollständig erlassen. Die Ausnahmen regelt Art. 489 TRLC abschließend – wichtig zu wissen ist vor allem die Begrenzung bei Steuern und Sozialversicherung auf jeweils 10.000 €.
Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge werden in Spanien nur bis jeweils 10.000 € erlassen (die ersten 5.000 € vollständig, darüber zu 50 % – Art. 489 TRLC); nach der jüngsten Rechtsprechung des Tribunal Supremo gilt die Grenze je öffentlichem Gläubiger, und nachrangige Zuschläge und Zinsen sind zusätzlich erlassbar. Bei hohen Steuerschulden prüfen wir für Sie ehrlich, ob stattdessen Irland das passendere Verfahren ist – dort werden auch Steuerforderungen vollständig erfasst. Genau diese Länderwahl ist unser Handwerk.
Ein Ausschnitt der Schuldenarten, die das spanische Verfahren von der Restschuldbefreiung erfasst – unabhängig von der Höhe:
Kern des spanischen Systems ist das BEPI (Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho), geregelt in den Art. 486 bis 502 TRLC: die gerichtlich bestätigte Befreiung von allen nicht beglichenen Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist die Gutgläubigkeit nach Art. 487 TRLC – Sie dürfen in den letzten 10 Jahren nicht wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte verurteilt worden sein und die Insolvenz nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Eine Erwerbsobliegenheit wie in Deutschland gibt es nicht.
Die Reform durch Ley 16/2022 hat das Verfahren radikal beschleunigt: Das zeitaufwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Acuerdo Extrajudicial de Pagos) wurde komplett abgeschafft, für vermögenslose Personen wurde ein Express-Verfahren ohne Liquidationsphase eingeführt. Eine Serie von Grundsatzurteilen des Tribunal Supremo vom Februar 2026 hat die Segunda Oportunidad zusätzlich gestärkt: Die Gutgläubigkeit bemisst sich ausschließlich nach den gesetzlichen Katalogtatbeständen des Art. 487 TRLC – Gerichte dürfen keine zusätzlichen Hürden erfinden. Damit ist das spanische Verfahren heute so rechtssicher wie nie.
Beide Wege führen zur Restschuldbefreiung – sie unterscheiden sich grundlegend in Dauer, Freibeträgen und Lebensqualität während des Verfahrens.
Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Spanien verlegt, nutzt Rechte, die jedem Unionsbürger zustehen. Entscheidend ist die saubere Umsetzung: ein echter, gelebter Lebensmittelpunkt in Spanien (Art. 3 VO (EU) 2015/848) – genau dafür sind wir da.
15 Minuten Gespräch schaffen Klarheit – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Wir arbeiten nicht nur mit dem Recht – wir gestalten es mit. Gemeinsam mit unserem Partner haben wir eine wegweisende Entscheidung erstritten, die die Anerkennung der im EU-Ausland erlangten Restschuldbefreiung stärkt und über den Einzelfall hinaus Rechtssicherheit schafft. Während andere Kanzleien Standardverfahren abarbeiten, entwickeln wir das Recht weiter – zum Vorteil unserer Mandanten.
Video ansehenBahnbrechendes Urteil: Wie wir für unsere Mandanten Rechtsgeschichte schreiben
Kern der Auseinandersetzung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der im EU-Ausland begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) anzuerkennen ist – und ob die dort erlangte Restschuldbefreiung auch im Inland gegenüber Gläubigern Wirkung entfaltet.
Bestätigt wurde: Eine ordnungsgemäß im Ausland durchgeführte EU-Insolvenz ist nach dem Grundsatz der automatischen Anerkennung (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) auch im Inland anzuerkennen. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit EU-weit – deutsche Gläubiger und Gerichte sind daran gebunden.
Planbare Sicherheit: Ist die Restschuldbefreiung im EU-Ausland einmal wirksam erteilt, müssen deutsche Gläubiger sie hinnehmen – Altforderungen leben nicht wieder auf, ein erneutes Aufrollen im Inland ist ausgeschlossen.
Vier Fragen, ein ehrliches Bild: Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft – der Kompass rechts wertet live aus.
Unverbindliche Selbsteinschätzung – ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung.
Von der ersten Analyse bis zur Anerkennung im Heimatland begleiten wir Sie aus einer Hand – mit festem Ansprechpartner, Beratung auf Deutsch und sicherer digitaler Aktenführung. Den Antrag reicht unser spanischer Partneranwalt elektronisch ein; Ihr Alltag geht dabei normal weiter.
Kostenfrei und unverbindlich, in der Kanzlei oder per Video-Call: Analyse Ihrer Lage, erste Hilfe bei Pfändung – und die Prüfung, ob Spanien zu Ihnen passt.
Wohnung auf Ihren Namen, NIE-Nummer, Bankkonto, Arbeit und Alltagsverträge – rund sechs Monate echt gelebt. Wir organisieren alles.
Art. 3 VO (EU) 2015/848Gläubigerliste, alle Unterlagen und Übersetzungen mit den standardisierten Formularen – elektronisch eingereicht beim zuständigen Juzgado de lo Mercantil durch unseren spanischen Partneranwalt.
Das Gericht eröffnet das Verfahren; je nach Fall finden einzelne Termine statt – wir begleiten Sie zu jedem. Bei Vermögenslosigkeit läuft das Express-Verfahren ohne Liquidationsphase.
Der Beschluss über die Restschuldbefreiung (BEPI) ergeht ohne Wohlverhaltensphase. Übersetzung und Apostille, Anerkennung im Heimatland, Löschung negativer Einträge.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848Der Lebensmittelpunkt ist typischerweise rund 6 Monate vor Antragstellung aufgebaut (Art. 3 VO (EU) 2015/848 verlangt mindestens 3 Monate). Arbeit, Familie und Freizeit laufen dabei ganz normal weiter – und wir organisieren die komplette Struktur für Sie: von der Wohnung über NIE-Nummer und Bankkonto bis zur Firmengründung oder Jobsuche.
Im Detail läuft das Verfahren so: Nach der kostenlosen Erstberatung und der rund sechsmonatigen COMI-Phase werden alle Anträge mit den standardisierten Formularen vorbereitet und von unserem spanischen Partneranwalt elektronisch beim zuständigen Juzgado de lo Mercantil eingereicht. Das Gericht eröffnet das Verfahren nach Prüfung der Voraussetzungen; je nach Komplexität dauert es 3 bis 12 Monate – bei Vermögenslosigkeit im beschleunigten Express-Verfahren. Am Ende ergeht der Beschluss über die Restschuldbefreiung – ohne Wohlverhaltensphase und mit sofortiger Wirkung in der gesamten EU (mit Ausnahme Dänemarks).
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848). Eine Briefkastenadresse genügt nicht: Wohnung auf eigenen Namen, NIE-Nummer, Bankkonto und Erwerbstätigkeit in Spanien gehören dazu – echt und tatsächlich gelebt.
Genau das ist unser Handwerk: Wir organisieren die komplette Struktur in Spanien und begleiten Sie zu allen Behördenterminen – mit unserer Zufriedenheits- und Geld-zurück-Garantie.
Diskretion hat für uns höchsten Stellenwert – die allermeisten unserer Mandanten möchten verständlicherweise unerkannt bleiben. Nur wenige sprechen öffentlich über ihre Insolvenz in Spanien. Diesen mutigen Menschen danken wir von Herzen: Ihre Erfahrungsberichte zeigen ehrlich und aus erster Hand, wie ein Neuanfang gelingt.
Mandanten-Video
Erfahrungsbericht SpanienWie die Insolvenz in Spanien war – aus erster Hand
Kosten & Nutzen
Was kostet eine EU-Insolvenz wirklich?Lettland, Spanien & Irland – ehrlich durchgerechnet
Ländervergleich
Spanien vs. Irland vs. LettlandDer große Vergleich der EU-Privatinsolvenzen
Drei Gründe, warum Mandanten uns ihr wichtigstes Projekt anvertrauen: den eigenen Neuanfang.
Alle Mandanten, die den Insolvenzantrag gestellt haben, haben am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erhalten. In die Quote fließen ausschließlich Mandate ein, die von uns bis zur Restschuldbefreiung bearbeitet wurden.
Scheitert Ihr Verfahren an einem Fehler unserer Beratung, erhalten Sie Ihr Honorar zurück – schriftlich zugesichert. Ihr Risiko tragen wir, nicht Sie.
Zur Garantie
Geprüfte Abläufe und echte, überprüfbare Nachweise: anonymisierte Bescheide tatsächlich erteilter Restschuldbefreiungen und echte Mandantenvideos – keine gekauften Bewertungen, keine bezahlten Presseartikel.
Dokumentierte ErfolgeJeder Bescheid steht für einen Menschen, der wieder frei durchatmen kann. Aus Diskretionsgründen zeigen wir einen anonymisierten Ausschnitt – transparent und nachvollziehbar.
Juristen, Steuer- und Unternehmensberater an Standorten in der Schweiz, Deutschland, Lettland und Irland – wir begleiten Sie aus einer Hand, von der Länderwahl bis zur Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung.

















Auf unserem YouTube-Kanal teilen wir umfangreiches Wissen kostenlos – über 26 Erklärvideos, vom spanischen Verfahren über den Ländervergleich bis zum Lebensmittelpunkt (COMI). Kompakte Videos, die komplexe Themen greifbar machen.
SpanienInsolvenz in Spanien – das Verfahren erklärt
LändervergleichSpanien vs. Irland vs. Lettland – der große Vergleich
KostenWas kostet eine EU-Insolvenz wirklich?
RechtsprechungDas Gerichtsurteil 2024: EU-Restschuldbefreiung muss anerkannt werden
GrundlagenCOMI – der Lebensmittelpunkt einfach erklärt
StrukturFirmengründung in der EU – LTD / S.L. / SIA
MandantenErfahrungsbericht: Insolvenz in Spanien
SteuernSteuern bei einer EU-Insolvenz – wo und wie?
IrlandDie irische Privatinsolvenz – die Alternative
GrundlagenMythen der EU-Insolvenz – der Faktencheck
GeschäftsführerInsolvenzverschleppung – die Lösung EU-Insolvenz
WarnungDie neue Betrugsmasche mit EU-Insolvenzen
@kanzleiriegerpartner – außerdem im Kanal: Vermögensschutz, Wyoming LLC, der kostenlose Vermögensschutz-Kurs und weitere Mandantenberichte.
Schneller schuldenfrei – legal, rechtssicher, europäisch. Wofür Deutschland Jahre verlangt, genügen in Spanien oft wenige Monate – ohne Wohlverhaltensphase.
Ob die Insolvenz in Spanien für Sie sinnvoll ist, lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen – ohne formale Mindestschuldenhöhe, bis zu 5 Mio. € Gesamtschulden; wirtschaftlich lohnend als Faustregel ab etwa 80.000 €. Das kostenlose Erstgespräch schafft Klarheit.
Lieber direkt anrufen? 089 943 96 9966 · Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr
Dauer, Rechtsgrundlage, Freibeträge, Pflichten, Bekanntmachung – die Fragen zur Insolvenz in Spanien, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt werden.
Die spanische Insolvenz dauert grundsätzlich maximal 12 Monate – eine gesetzliche Höchstfrist, die das Verfahren zu einem der schnellsten in Europa macht. Nach dem reformierten TRLC darf das Verfahren von der Eröffnung (Sección Primera) bis zum Abschluss (Sección Quinta) nicht länger als 12 Monate dauern; nur in begründeten Ausnahmefällen bei besonderer Komplexität kann das Gericht diese Frist verlängern.
Die Reform durch Ley 16/2022 hat das Verfahren durch zwei Hauptmaßnahmen erheblich beschleunigt: Erstens wurde das zeitaufwendige außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (Acuerdo Extrajudicial de Pagos) komplett abgeschafft. Zweitens wurden für vermögenslose Personen Express-Verfahren eingeführt, die eine direkte Restschuldbefreiung ohne Liquidationsphase ermöglichen. In der Praxis bedeutet das Verfahrensdauern von 3 bis 6 Monaten bei einfachen Fällen und 6 bis 12 Monaten bei komplexeren Vermögensverhältnissen.
Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: Es gibt keine Wohlverhaltensphase. Mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung sind Sie sofort und endgültig schuldenfrei. Rechnen Sie realistisch mit folgendem Zeitplan: rund 6 Monate Aufbau des Lebensmittelpunkts (COMI) vor der Antragstellung, dann 3 bis 12 Monate Verfahren – insgesamt also etwa 9 bis 18 Monate vom ersten Schritt bis zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung. Zum Vergleich: In Deutschland vergehen von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung mindestens 36 Monate.
Die Privatinsolvenz in Spanien steht auf einem soliden und modernen rechtlichen Fundament:
Das spanische Insolvenzrecht basiert auf dem Prinzip der „Segunda Oportunidad" (zweite Chance). Die Art. 486 bis 502 TRLC regeln das BEPI (Beneficio de Exoneración del Pasivo Insatisfecho) – die spanische Restschuldbefreiung. Die EU-Insolvenzverordnung 2015/848 stellt sicher, dass die in Spanien erlangte Restschuldbefreiung in den EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt wird (Art. 19, 20) – die Verordnung bindet 26 Mitgliedstaaten, nur Dänemark hat ein Opt-out.
Zusätzliche Rechtssicherheit schafft die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung: Mit einer Serie von Grundsatzurteilen vom 18. Februar 2026 hat der Tribunal Supremo klargestellt, dass sich die Gutgläubigkeit des Schuldners ausschließlich nach den gesetzlichen Katalogtatbeständen des Art. 487 TRLC bemisst – Gerichte dürfen keine zusätzlichen Anforderungen erfinden. Das spanische Verfahren ist damit heute so berechenbar wie nie – vollständig legal und europarechtlich ausdrücklich gewollt (Art. 21, 49 AEUV).
Die Durchführung einer Privatinsolvenz in Spanien erfordert die Erfüllung klar definierter Voraussetzungen:
Die Gutglaubensprüfung nach Art. 487 TRLC verlangt insbesondere, dass Sie in den letzten 10 Jahren nicht wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte verurteilt wurden und die Insolvenz nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Anders als in Deutschland müssen Sie keine Erwerbsobliegenheit nachweisen – die spanischen Gerichte verlangen keinen Nachweis über Bemühungen zur Arbeitssuche.
Ein weiterer Pluspunkt: Für das Verfahren in Spanien fallen keine Gerichtsgebühren an. Ob Ihre Situation die Voraussetzungen erfüllt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.
Das spanische Insolvenzrecht zeichnet sich durch eine weitreichende Schuldenbefreiung aus. Grundsätzlich werden alle privaten und geschäftlichen Schulden vollständig erlassen – hier ein Überblick:
Einschränkung bei öffentlichen Schulden: Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis maximal jeweils 10.000 Euro erlassen (die ersten 5.000 Euro vollständig, darüber zu 50 %). Darüber hinausgehende Beträge bleiben bestehen – dies ist eine wesentliche Einschränkung des spanischen Systems gegenüber Irland, wo auch Steuerschulden vollständig erfasst werden. Immerhin gilt die Grenze nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo von Februar 2026 je öffentlichem Gläubiger, und nachrangige Zuschläge und Zinsen sind zusätzlich erlassbar. Bei hohen Steuerschulden beraten wir Sie ehrlich zur Alternative Irland.
Das spanische Insolvenzrecht kennt nur wenige, aber wichtige Ausnahmen von der Restschuldbefreiung gemäß Art. 489 TRLC (Créditos no exonerables):
Wichtiger Hinweis zu öffentlichen Schulden: Die Begrenzung der Befreiung auf jeweils 10.000 Euro bei Steuern und Sozialversicherung ist der wichtigste Nachteil des spanischen Systems – insbesondere für Selbständige mit hohen Steuer- und Sozialversicherungsrückständen. In Irland werden auch diese Schulden vollständig erlassen. Genau deshalb gehört zur seriösen Beratung immer die Länderwahl: Wir prüfen ehrlich, ob Spanien, Irland oder Lettland zu Ihrer Schuldenstruktur passt.
In Spanien basieren die Pfändungsfreigrenzen auf dem Salario Mínimo Interprofesional (SMI), dem gesetzlichen Mindestlohn – 2026 liegt er bei 1.221 Euro monatlich (Real Decreto 126/2026). Dieses System schützt ein angemessenes Existenzminimum während des Verfahrens.
Die Grundstruktur der Pfändungsfreigrenzen:
Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder): Grundfreibetrag 1.221 € + Ehepartner 610,50 € + Kind 1 366,30 € + Kind 2 366,30 € = 2.564,10 € monatlich vollständig unpfändbar.
Bei Einkommen über dem Freibetrag gilt die progressive Pfändungsstaffel des Art. 607 LEC:
Anders als in Deutschland gibt es keine Kappungsgrenze, ab der jeder weitere Euro vollständig gepfändet wird (dort ab 4.866,30 € netto, § 850c ZPO) – und die Pfändung läuft nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6 bis 12 Monaten statt drei Jahre.
Überschreiten Sie die Pfändungsfreigrenzen, wird nur der übersteigende Betrag nach der gestaffelten Pfändungstabelle des Art. 607 LEC herangezogen. Die Berechnung ist transparent und nachvollziehbar – Sie behalten immer den geschützten Grundbetrag für sich und Ihre Familie.
Praktisches Berechnungsbeispiel – alleinstehende Person mit 2.000 € Nettoeinkommen:
Familie mit 3.500 € Einkommen (2 Erwachsene, 2 Kinder):
Das Entscheidende: Die Pfändung erfolgt nur während der kurzen Verfahrensdauer von 6 bis 12 Monaten. Nach erteilter Restschuldbefreiung gehört Ihr gesamtes Einkommen wieder vollständig Ihnen – es gibt keine Wohlverhaltensphase und keine Nachlaufzeit. Bei Einkommensverbesserungen oder -verschlechterungen zeigt sich das spanische System flexibel und passt die Berechnung entsprechend an.
Während des laufenden Verfahrens: Das spanische Recht schränkt die direkte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit während der persönlichen Insolvenz ein, um eine weitere Verschuldung zu vermeiden. Auch die Geschäftsführung einer spanischen SL oder SA bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
Für ausländische Gesellschaften gilt: Das spanische Insolvenzrecht enthält keine expliziten Regelungen zur Geschäftsführung ausländischer Gesellschaften. Ob Sie die Geschäftsführung einer deutschen GmbH, österreichischen GmbH oder anderen EU-Gesellschaft fortführen können, richtet sich primär nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaates:
Es empfiehlt sich, die rechtliche Situation für Ihre konkrete Geschäftsführerposition vor Antragstellung zu klären – das gehört bei uns zur Standardvorbereitung.
Nach der Restschuldbefreiung – volle unternehmerische Freiheit: Mit Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen alle Beschränkungen. Sie können sofort eine spanische SL gründen (Stammkapital 3.000 €, seit der Reform durch Ley 18/2022 sogar ab 1 € möglich), als Freiberufler durchstarten oder Geschäftsführungspositionen ohne Einschränkungen übernehmen. Die 5-Jahres-Regelung nach Art. 492 TRLC erlaubt einen Widerruf der Restschuldbefreiung nur bei Straftaten gegen Vermögen, Sozialversicherung oder Finanzamt, bei versteckten Vermögenswerten oder bei Verletzung der Mitwirkungspflichten – normale Geschäftstätigkeit und vernünftige Kreditaufnahmen für Ihren Neustart sind ausdrücklich erlaubt.
Volle Reisefreiheit als EU-Bürger: Die Reisefreiheit ist ein fundamentales Grundrecht aller Unionsbürger, das auch während eines Insolvenzverfahrens in Spanien uneingeschränkt bestehen bleibt. Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG garantiert Ihnen, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen – das spanische Insolvenzrecht steht dem nicht entgegen.
Sie sind kein Gefangener: Eine Privatinsolvenz ist keine Freiheitsstrafe. Spanien entzieht keine Reisepässe und erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können jederzeit reisen – geschäftlich nach Deutschland, privat nach Frankreich oder in den Urlaub nach Griechenland.
Praktische Handhabung: Kurze Reisen bis zu drei Wochen bedürfen keiner besonderen Ankündigung. Bei längeren Aufenthalten außerhalb Spaniens empfehlen wir, uns vorab zu informieren, damit Ihr Lebensmittelpunkt (COMI) in Spanien nicht gefährdet wird. Die einzige praktische Einschränkung: Für wichtige Gerichtstermine müssen Sie zur Verfügung stehen – diese werden rechtzeitig angekündigt und lassen sich bei der Reiseplanung berücksichtigen.
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens in Spanien folgt einem klar strukturierten Prozess, den die Kanzlei Rieger und Partner vollständig für Sie organisiert und begleitet:
Sie unternehmen keinen Schritt alleine: Ein fester Ansprechpartner begleitet Ihre Privatinsolvenz in Spanien von der ersten Analyse bis zur Anerkennung der Restschuldbefreiung in Ihrem Heimatland.
Die Pflichten während des spanischen Insolvenzverfahrens sind klar definiert und darauf ausgerichtet, einen fairen Ausgleich zwischen Ihren Interessen und denen der Gläubiger zu schaffen:
Mit unserer Begleitung sind diese Pflichten gut zu erfüllen: Unser Mandantenportal erinnert an Fristen, wir bereiten jede Meldung vor und stimmen die Kommunikation mit dem Gericht für Sie ab – damit Ihre Insolvenz in Spanien reibungslos bis zur Restschuldbefreiung läuft.
Wichtige Klarstellung zur COMI-Prüfung: Das spanische Gericht interessiert sich bei der Prüfung Ihres Lebensmittelpunkts (COMI) nicht für Ihre Social-Media-Accounts. Die COMI-Prüfung erfolgt ausschließlich anhand objektiver Kriterien wie Wohnsitz, NIE-Nummer, Bankkonto und Arbeitsplatz in Spanien.
Nach Verfahrenseröffnung: Ein Insolvenzverwalter könnte theoretisch öffentliche Profile einsehen, tut dies aber nur bei konkreten Verdachtsmomenten. Eine insolvente Person, die auf Social Media mit Luxusgütern prahlt, wirkt unglaubwürdig.
Unsere Empfehlung: Führen Sie ein normales Social-Media-Leben, aber vermeiden Sie während des Verfahrens Posts über teure Anschaffungen oder luxuriöse Aktivitäten. Die berufliche Nutzung von LinkedIn oder Xing bleibt selbstverständlich erlaubt und ist oft für die Erwerbstätigkeit notwendig – alle daraus resultierenden Einkünfte müssen ordnungsgemäß deklariert werden.
Arbeiten in Spanien: Als EU-Bürger benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis, lediglich die NIE-Nummer (Número de Identidad de Extranjero) für alle offiziellen Vorgänge. Spanien bietet vielfältige Möglichkeiten für deutschsprachige Arbeitnehmer.
Die wichtigsten Job-Portale in Spanien:
Gefragte Branchen für Deutsche: Tourismus und Hotellerie (Costa del Sol, Balearen, Kanaren), Immobilienbranche, Kundenservice und Call-Center, IT und digitale Berufe, Gesundheitswesen sowie Bildung und Sprachunterricht.
Selbständigkeit nach der Insolvenz: Nach Ihrer Restschuldbefreiung können Sie sofort eine spanische SL (Sociedad Limitada) gründen – Gründung in 1 bis 2 Wochen möglich, Stammkapital 3.000 € (seit Ley 18/2022 sogar ab 1 €), mit Steuervorteilen für neue Unternehmen. Wir unterstützen Sie bei der Jobsuche und helfen Ihnen, sich optimal auf dem spanischen Arbeitsmarkt zu positionieren.
Finanzielle Veränderungen während des Insolvenzverfahrens sind nicht ungewöhnlich – und das spanische System ist flexibel genug, angemessen darauf zu reagieren.
Bei Verbesserung der finanziellen Situation: Eine Einkommensverbesserung muss dem Gericht gemeldet werden. Die Pfändungsbeträge werden entsprechend der Staffel des Art. 607 LEC neu berechnet. Wichtig: Eine Einkommensverbesserung gefährdet niemals Ihre Restschuldbefreiung – sie wird als positives Zeichen gewertet.
Bei Verschlechterung der finanziellen Situation: Arbeitslosigkeit, Krankheit oder andere unverschuldete Einkommenseinbußen müssen ebenfalls gemeldet werden. Das spanische System zeigt Verständnis für unverschuldete Notlagen und passt die Anforderungen entsprechend an – das Verfahren wird dadurch nicht gefährdet.
Unser Rat aus der Praxis: Melden Sie jede Veränderung sofort über uns – proaktive Kommunikation hält Ihr Verfahren auf Kurs Richtung Restschuldbefreiung.
Das spanische Insolvenzverfahren ist arbeitnehmerfreundlich gestaltet und beeinträchtigt Ihre berufliche Tätigkeit nur minimal. Eine Privatinsolvenz stellt keinen rechtlichen Kündigungsgrund dar – Ihr Arbeitsplatz ist sicher.
Keine generelle Informationspflicht: In den meisten Fällen müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über das laufende Insolvenzverfahren informieren. Das schützt Sie vor möglichen Vorurteilen oder Benachteiligungen am Arbeitsplatz.
Ausnahmen bei bestimmten Berufen: Bei Tätigkeiten im Finanzbereich oder mit Vermögensverwaltung kann eine Meldepflicht bestehen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln – wir schauen gern mit darauf.
Gehaltspfändung: Eine Pfändung erfolgt nur oberhalb der großzügigen Freibeträge. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Pfändungsanordnung ohne Details über die Gründe. Nach der Restschuldbefreiung entfällt jede Pfändung sofort – ohne Wohlverhaltensphase, ohne Nachlaufzeit.
Die Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens in Spanien erfolgt über zwei offizielle Wege – hat aber in der Praxis kaum Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben.
Das spanische Insolvenzregister: Alle Insolvenzverfahren werden im Registro Público Concursal eingetragen. Dieses öffentliche Register ist online einsehbar, wird aber außerhalb Spaniens praktisch nie konsultiert.
Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado (BOE): Die formelle Bekanntmachung im spanischen Amtsblatt BOE ist gesetzlich vorgeschrieben, findet aber keine internationale Beachtung.
Keine Eintragung in Deutschland oder Österreich: Eine Eintragung Ihrer spanischen Insolvenz in deutschen oder österreichischen Registern erfolgt nicht. Das bedeutet zusätzlichen Schutz Ihrer Privatsphäre im deutschsprachigen Raum. Deutsche Gläubiger erfahren nur vom Verfahren, wenn sie gezielt im spanischen Register suchen – was äußerst selten vorkommt.
Ihre neue finanzielle Freiheit beginnt sofort: Nach erteilter Restschuldbefreiung durch das spanische Gericht sind Sie vollständig schuldenfrei. Diese Entscheidung gilt automatisch in den EU-Mitgliedstaaten gemäß EU-Insolvenzverordnung 2015/848 – deutsche Gläubiger müssen Ihre Schuldenfreiheit akzeptieren und können keine Zahlungen mehr von Ihnen verlangen.
Die Löschung bei deutschen Auskunfteien – Ihr Recht auf einen sauberen Neustart: Seit dem wegweisenden EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) gilt: Schufa und andere Auskunfteien müssen Einträge zur Restschuldbefreiung spätestens nach 6 Monaten löschen. Dies betrifft alle negativen Einträge zur Insolvenz, Mahnbescheide, Vollstreckungstitel und Kreditkündigungen im Zusammenhang mit der Insolvenz. Die Rechtsgrundlagen sind Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) und das genannte EuGH-Urteil – mit der spanischen Gerichtsentscheidung setzen wir die Löschung für Sie durch.
Was Sie sofort wieder können: Girokonten eröffnen, Kreditkarten beantragen, Mietverträge ohne Bonitätsprobleme abschließen, Handy- und Leasingverträge unterzeichnen, Unternehmen gründen und Geschäftskonten eröffnen – und nach angemessener Zeit wieder Kredite aufnehmen.
Die 5-Jahres-Schutzfrist verstehen: Nach Art. 492 TRLC kann die Restschuldbefreiung innerhalb von 5 Jahren nur widerrufen werden bei Verurteilung wegen Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten, Entdeckung versteckter Vermögenswerte oder nachgewiesenem Betrug im Verfahren. Diese Regelung schützt das System vor Missbrauch, erlaubt Ihnen aber ein völlig normales Wirtschaftsleben.
Unser Service für Ihre vollständige Rehabilitation: Wir lassen Sie auch nach der Restschuldbefreiung nicht allein – wir unterstützen bei der Löschung aller negativen Einträge, setzen uns mit den Auskunfteien auseinander und gehen notfalls gerichtlich gegen verweigernde Stellen vor. Die Auskunfteien kennen unsere Hartnäckigkeit und kommen Löschungsanträgen meist ohne Diskussion nach. Ihr Neustart mit weißer Weste ist unser Ziel.