Allgemeine FAQs

Hier haben wir die meist gestellten Fragen zusammengefasst und natürlich auch beantwortet.

Wählen Sie eine Frage aus über die Sie mehr erfahren möchten. Sollte Ihre Frage nicht aufgeführt sein, freuen wir uns wenn Sie uns kontaktieren und wir Ihnen diese beantworten dürfen. Wir stehen Ihnen jederzeit für ein kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Eine EU-Insolvenz ist ein Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in welchem ein vorteilhafteres Insolvenzrecht als wie das in Ihrem Heimatland besteht. Ihre Gläubiger verlieren das Recht an der Forderung und können diese nicht mehr im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, Eintragung Bank oder Wirtschaftsauskunftsdatei gegen Sie geltend machen. Rechtsgrundlage sind u.a. die VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren sowie die in dem jeweiligen Land und Heimatland gültigen Rechts- und Steuervorschriften.

Eine Insolvenz in Lettland ist erst ab einer Schuldenhöhe von 5000,- EUR möglich. Eine Obergrenze gibt es nicht. Wir betreuen Mandanten, welche Schulden ab 40.000,- EUR bis mehrere Millionen Euro haben.

Nein, dies ist nicht möglich. Sie müssen das Verfahren abschließen, auch wenn Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung droht. Bereits während der laufenden Insolvenz können die Vorbereitungen für eine EU-Insolvenz getroffen werden, sodass Sie mit den Vorbereitungen nach der Versagung der Restschuldbefreiung keine Zeit mehr verlieren.

Ja, dies ist möglich. Hierbei sind kurze Fristen zu beachten, über die wir Sie gerne informieren. Melden Sie sich zu einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch an.

Ja, dies ist zwingend erforderlich. Es bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich nicht mehr in Ihrem Heimatland aufhalten dürfen. Zu beachten bei dieser Konstellation ist das Steuerrecht in Ihrem Heimatland und im EU-Mitgliedsstaat, in dem Sie die Insolvenz durchführen. Wir beraten Sie gerne in einem kostenfreien Erstberatungsgespräch.

Als festangestellter Arbeitnehmer ist das nicht möglich. Als Selbständiger, Freelancer oder Firmeninhaber ist es möglich. Sie erhalten in diesem Fall auch erhebliche Steuervorteile. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich in unserem kostenfreien Erstgespräch.

Dies ist die meist gestellte Frage unserer Mandanten. Entgegen aller im Internet kursierenden Berichte ist aufgrund der VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren kein exakter Zeitraum benannt. Das Gesetz definiert lediglich, dass die Verwaltungsstruktur mind. 3 – 6 Monate vor dem Insolvenzantrag bestehen muss. Ihr Aufenthalt in Lettland ist ebenfalls abhängig von der von Ihnen durchgeführten Tätigkeit. Eine Analogie aus dem Steuergesetz kann hier nicht stattfinden, wobei das Steuerrecht unbedingt zu beachten ist. Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten und wir rufen Sie für ein kostenfreies Erstgespräch zurück, in dem wir auch diese Frage anhand Ihrer persönlichen Situation klären.

Dies ist ein sehr wichtiges Thema, um steuerstrafrechtlich nicht in Erscheinung zu treten. In jedem EU-MITGLIEDSSTAAT sind die Steuervorschriften unterschiedlich. Auch wenn Sie im Ausland leben können Sie zur Zahlung von Steuern in Ihrem derzeitigen Heimatland verpflichtet sein. Hierbei sind zwingend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten. Um Ihnen hierzu eine fundierte und auf Ihre Situation zugeschnittene Antwort zu geben, müssen wir mehr darüber erfahren. Buchen Sie daher ein kostenfreies Erstgespräch mit einem unserer Juristen, um diese Frage zu beantworten.

Ein Insolvenzantrag kann abgelehnt werden, wenn Sie gegenüber den Gläubigern falsche Angaben gemacht haben. Dies betrifft jeden EU-Mitgliedsstaat. Ebenfalls kann die Insolvenz abgelehnt werden, wenn Sie sich unredlich verhalten haben.

Wenn Sie sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Insolvenz befinden oder ausschließlich Schulden haben, welche aus der Gewährung von Kindesunterhalt resultieren.

Keinen Sinn macht eine Insolvenz in Lettland, wenn Sie unter 30.000 EUR Schulden besitzen oder sich in einem festen und unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, welches sich nicht in Lettland befindet.

Steuerschulden, Schulden aus Bürgschaften, Schulden aus Wareneinkäufen, Inanspruchnahme aus einer Geschäftsführertätigkeit (Durchgriffshaftung), Kreditschulden, Mietschulden.

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Schulden aus Strafurteilen (damit sind Geldstrafen gemeint), Kindesunterhalt, Schulden einer Kapitalgesellschaft, Schulden von anderen (Dritte), Ordnungsgeld

Außer Ihrer Muttersprache benötigen Sie keine weiteren Sprachkenntnisse. Mit uns sprechen Sie in Ihrer Muttersprache. Gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht übersetzen Ihnen alles unsere Juristen und Anwälte.

Ein Teil unserer Dienstleistung ist die Vorbereitung und Durchführung der Struktur. Wir helfen Ihnen u. a. bei der Wohnungssuche, Anmeldung in Lettland, Bankkonto, Kreditkarte, Anmeldung oder Kauf eines Autos, Anmeldung Ihres Haustiers, Hausarzt usw. >>> Sehen Sie hierzu unseren Leistungskatalog. >>>>>

Ohne diese ist eine EU-Insolvenz nicht durchführbar. Eine EU-Insolvenz ist dann einfach und garantiert, wenn Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Wir tragen Sorge dafür, dass Sie alle rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Grundsätzlich spricht hier nichts dagegen. Allerdings benötigen Sie einen Mietvertrag auf Ihren Namen. Auch ein paar weitere Punkte sind hierbei zu beachten. Eine WG oder Untervermietung durch airbnb ist nicht möglich. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch mit einem Juristen, um sich über die Möglichkeiten zu informieren.

Ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ihren Partner / Partnerin / Familie handelt.

Ja. Wie genau der Ablauf hinsichtlich Ihrer Arbeit zu sein hat, insbesondere die Durchführung der Selbständigkeit, eventuell die Gründung einer Kapitalgesellschaft, erläutern wir gerne speziell in Ihrem Fall in unserem kostenfreien Erstgespräch. Übermitteln Sie uns Ihre Kontaktdaten und wir werden Sie zurückrufen. Oder buchen Sie direkt über unseren Kalender ein Erstgespräch.

Ja, dies ist ohne weiteres möglich. Gerne beraten wir Sie speziell auf Ihre persönlichen Bedürfnisse hin innerhalb unseres kostenfreien Erstgesprächs.  >>>> Jetzt ein kostenfreies Erstgespräch vereinbaren. >>>>

Dies ist gänzlich ausgeschlossen. Das lettische Recht sieht keinen Gläubigerantrag vor.  Zu beachten ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gegen Sie ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, obwohl Sie in Lettland gemeldet sind. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch mit einem Juristen, um sich darüber zu informieren.

Sie können und sollen sogar jedem Gläubiger, der Sie danach fragt, Ihre neue Adresse in Lettland geben. Gehen Sie mit diesen Informationen transparent um. Je transparenter Sie sich verhalten, desto schneller werden Sie Ihre Ruhe haben. Im Übrigen bringt diese Transparenz nur Vorteile für den COMI.

Es ist zwischen zwei Rechtsvorgängen zu unterscheiden. Die Abmeldung speziell im Fall Deutschland oder Österreich führt nicht automatisch dazu, dass gegen Sie kein Insolvenzantrag mehr gestellt werden kann. Nur unter gewissen Voraussetzungen kann kein Insolvenzverfahren bzw. Sekundärverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Grundsätzlich erhalten Sie den Vollstreckungsschutz direkt nach Eröffnung Ihres Insolvenzverfahren, einen Teilschutz direkt nach Ihrer Abmeldung in Ihrem Heimatland.

Die Kosten des Insolvenzverwalters belaufen sich auf 870,- EUR und die Gerichtsgebühren auf ca. 70,- EUR.

Die Kosten sind von Ihrem Lebensstil und natürlich vom Geldbeutel abhängig. Da Lettland von den Lebenshaltungskosten deutlich geringer ist als England (London) oder Irland (Dublin), liegen diese im Monat bei ca. 500,- EUR für die gesamte Struktur.

Das Urteil erhalten Sie mit Beendigung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht. Das Urteil wird sodann von uns in die Sprache Ihres Heimatstaates durch vereidigte Dolmetscher übersetzt. Es wird eine Apostille ausgestellt.

Wenn Sie sich bereits mit der EU-Insolvenz befasst haben, dann sind Sie auf viele Artikel im Internet gestoßen, bei denen eine Anerkennung der Restschuldbefreiung sehr umstritten ist. In der Vergangenheit war die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht eindeutig.

Durch die Neufassung der VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, welche im September 2017 in Kraft getreten ist, bestehen keinerlei Unklarheiten mehr über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß Artikel 20 der VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren entfaltet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt. Gemäß Abs. 2 „Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.“

Somit ist eine Anerkennung in Ihrem Heimatland gesetzlich gesichert. Bisherige Diskussionen entfallen, da einschlägige gesetzliche Vorschriften existieren. Sehen Sie unseren ausführlichen Artikel über die Europaweite Anerkennung der Restschuldbefreiung.

Grundsätzlich machen Vergleiche nur dann einen Sinn, wenn Sie dadurch einen wesentlichen Vorteil erhalten. Einen Vergleich abzuschließen, bei dem Sie an Ihre Gläubiger mehr bezahlen müssen als ein Insolvenzverfahren im EU-Ausland kostet, macht unserer Auffassung nach keinen Sinn. Schließlich wollen Sie sich besser stellen als bisher und eine schnelle und kostengünstige Entschuldung erreichen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

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