Bonität, Stabilität und ein Steuersatz, der mit jeder „Steueroase" mithält: Im Kanton Zug zahlt eine GmbH effektiv rund 11,9 % auf den Gewinn – bei einer Mehrwertsteuer von nur 8,1 %. Die Schweiz ist unser Heimmarkt: Der Hauptsitz der Kanzlei liegt in Baar im Kanton Zug, wenige Minuten von Notariat, Handelsregister und Steuerverwaltung.
TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
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Wir empfehlen den Kanton Zug nicht aus dem Prospekt – unsere Kanzlei hat dort ihren Hauptsitz. Notariat, Handelsregisteramt und Steuerverwaltung kennen wir aus der täglichen Praxis, und genau das spüren Sie im Gründungstempo.
Die Steuerhoheit liegt bei Bund, Kanton und Gemeinde – entsprechend groß sind die Unterschiede. Die effektive Gewinnsteuerbelastung im Vergleich (Hauptort, 2026, gerundet):
Steueroasen gibt es viele. Aber nur ein Land kombiniert Tiefsteuersätze mit AAA-Rating, hartem Franken, verlässlichen Gerichten und einem Bankenplatz von Weltrang – und genau dieses Gesamtpaket kaufen Sie mit einer Zuger GmbH ein.
Renommee UND Tiefsteuersatz – die Schweiz ist einer der wenigen Orte der Welt, an denen Sie sich nicht entscheiden müssen.
„Sitz: Zug, Schweiz“ auf dem Briefkopf verändert Gespräche – bei Banken, Leasinggebern und Großkunden. Schweizer Gesellschaften genießen weltweit einen Vertrauensvorschuss, den man nicht kaufen kann.
Stabile Währung, stabile Politik, verlässliche Gerichte: Die Schweiz ist seit Generationen der sichere Hafen Europas – und Ihr Unternehmen sitzt mittendrin.
Wir gründen nicht aus der Ferne: Notariat, Handelsregister und Steuerverwaltung des Kantons Zug kennen wir aus der täglichen Praxis – das spüren Sie im Tempo und im Ergebnis.
Wie Sie Gewinne aus Ihrer Schweizer GmbH entnehmen, entscheidet über Sozialabgaben, Verrechnungssteuer und Ihre private Steuerlast. Die beiden Wege im Vergleich:
* Bei Wohnsitz Schweiz vollständig, bei Wohnsitz Deutschland nach DBA bis auf 15 % Sockelsteuer (auf die Abgeltungsteuer anrechenbar). Die optimale Lohn-Dividenden-Quote rechnen wir im Erstgespräch.
Anders als in Irland oder Lettland führt in der Schweiz kein Weg an Sperrkonto und Notariat vorbei. Gut organisiert dauert der gesamte Weg zwei bis vier Wochen.
Erstgespräch: GmbH oder AG, Kanton, Firmenname, Domizil. Wir organisieren den Geschäftssitz – vom Domizil bis zum eigenen Büro in Zug.
Eröffnung des Kapitaleinzahlungskontos bei einer Schweizer Bank und Einzahlung der CHF 20.000; die Bank stellt die Kapitaleinzahlungsbestätigung aus.
Öffentliche Beurkundung der Gründung (Statuten, Stampa-/Lex-Friedrich-Erklärungen); die Kapitaleinzahlungsbestätigung liegt dem Notar vor.
Eintragung im Handelsregister des Sitzkantons. Mit der Eintragung entsteht die GmbH – das Sperrkonto wird aufgelöst, das Kapital fließt auf das Geschäftskonto.
Anmeldung bei Steuerverwaltung und Ausgleichskasse (AHV), MwSt-Registrierung ab CHF 100.000 Umsatz, laufende Buchhaltung über unsere Partner.
Nach Art. 814 Abs. 3 OR muss die GmbH durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Das lösen wir strukturell – etwa über einen lokalen Geschäftsführer oder Zeichnungsberechtigten aus unserem Netzwerk, transparent und mit klaren Verantwortlichkeiten.
Der Steuersatz ist nur der Anfang – diese Standortvorteile zahlen jeden Tag auf Ihr Unternehmen ein.
Geschäftskonten, Kredite, Leasing, Vermögensverwaltung: Schweizer Banken arbeiten gern mit Schweizer Gesellschaften – Ihre GmbH profitiert vom besten Bankzugang Europas.
Kein deutsches Kündigungsschutz-Korsett, flexible Verträge, hochqualifizierte Fachkräfte aus der ganzen Welt – Personalaufbau ohne Fesseln.
Über die bilateralen Verträge arbeitet Ihre GmbH nahtlos mit dem EU-Binnenmarkt, bleibt aber außerhalb der EU-Regulierungsdichte. Dazu die Zollunion mit Liechtenstein.
Seit Jahren Platz 1 im Global Innovation Index: ETH, Pharma, Fintech. Wer hier firmiert, steht im Ökosystem der Besten – und Patente lassen sich kantonal privilegiert besteuern (Patentbox).
Ab 10 % Beteiligung oder 1 Mio. CHF Verkehrswert reduziert der Beteiligungsabzug die Gewinnsteuer auf Dividenden und Veräußerungsgewinne – oft bis auf null.
Kundentermine am Zugersee, Kanzlei und Behörden vor Ort, beste Erreichbarkeit aus Deutschland – Ihr Firmensitz ist zugleich Ihre Visitenkarte.
Stammkapital, Verwaltungssitz, Geschäftsführung, Sozialversicherung und Steuern nach Art. 772 ff. OR – Stand 2026.
Das Mindestkapital der GmbH nach Schweizer Recht beträgt CHF 20.000 und ist – anders als bei der deutschen GmbH – vollständig einzuzahlen (Gebot der Vollliberierung). Die Einzahlung erfolgt vor dem Notariatstermin auf ein Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto) bei einer Schweizer Bank; dem Notar muss die Kapitaleinzahlungsbestätigung im Beurkundungstermin vorliegen. Die Stammanteile lauten auf mindestens 100 Franken – bei CHF 20.000 also beispielsweise 200 Anteile à 100 Franken. Jeder Gesellschafter muss mindestens einen Stammanteil übernehmen; die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Übertragung von Stammanteilen bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, ist aber ohne öffentliche Beurkundung möglich – deutlich schlanker als in Deutschland. Die Gründungsnebenkosten für Notariat und Handelsregister bleiben überschaubar; die Emissionsabgabe von 1 % fällt erst ab einem Kapital von 1 Mio. CHF an.
Der faktische Verwaltungssitz – der Ort, an dem die wesentlichen Geschäftsführungsentscheidungen getroffen werden – muss in der Schweiz liegen. Andernfalls drohen zwei erhebliche Risiken: Steuerlich kann der deutsche Fiskus bei faktischer Geschäftsleitung in Deutschland die Schweizer Gesellschaft dem deutschen Steuerrecht unterwerfen, während die Schweiz an ihrem Registersitz festhält – eine Doppelbesteuerungslage, die niemand will. Haftungsrechtlich kommt hinzu: Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, genießt eine faktisch von Deutschland aus geführte Schweizer GmbH nicht den Schutz der EU-Niederlassungsfreiheit; im schlimmsten Fall wird sie in Deutschland als Personengesellschaft behandelt – mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter. Die Konsequenz ist einfach, aber verbindlich: Geschäftsführungsentscheidungen, Protokolle der Gesellschafterversammlungen und wesentliche Vertragsabschlüsse gehören an den Schweizer Sitz. Wir organisieren die dafür nötige Substanz in Zug – vom Domizil über Sitzungsräume bis zur lokalen Zeichnungsberechtigung.
Mindestens eine zur Vertretung befugte Person mit Einzelzeichnungsrecht muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 814 Abs. 3 OR); daneben können weitere Geschäftsführer mit Wohnsitz in Deutschland oder anderswo bestellt werden. Grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung setzt kumulativ eine grobe Pflichtverletzung, einen daraus entstandenen Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden voraus – im Kern die Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 812, 827 OR i. V. m. Art. 754 ff. OR). Bemerkenswert im Vergleich zu Deutschland: Eine der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO vergleichbare Strafbarkeit kennt die Schweiz nicht; strafbar ist die Misswirtschaft (Art. 165 StGB), also etwa die Verschlimmerung der Überschuldung durch krasses Missmanagement. Bei begründeter Besorgnis der Überschuldung bestehen allerdings Anzeigepflichten des Geschäftsführers (Art. 820 i. V. m. Art. 725 ff. OR) – wir beraten dazu, bevor es eng wird.
Geschäftsführer einer Schweizer GmbH gelten sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig Erwerbstätige – unabhängig von Beteiligung, Wohnsitz oder Vergütung. Auch ein in Deutschland wohnhafter Geschäftsführer ist daher grundsätzlich in der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig; das Schweizer System kennt keine Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge werden je hälftig von Gesellschaft und Geschäftsführer getragen. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten entscheidet das Koordinationsrecht zwischen der Schweiz und der EU darüber, welches Sozialversicherungssystem zuständig ist – eine Weiche, die man vor der Bestellung stellen sollte, nicht danach. Wir prüfen die Konstellation im Rahmen der Strukturierung mit.
Steuerpflichtig sind juristische Personen gegenüber Bund (direkte Bundessteuer), Kanton und Gemeinde. Die direkte Bundessteuer beträgt 8,5 % nominal; da die Steuern in der Schweiz ihre eigene Bemessungsgrundlage mindern, entspricht das effektiv 7,8 %. Mit Kantons- und Gemeindesteuern ergibt sich je nach Standort eine effektive Gesamtbelastung zwischen rund 11,9 % (Zug) und etwa 21 % (Genf); Zürich liegt bei rund 19,6 %, Schwyz bei etwa 14 %. Hinzu kommt eine kantonale Kapitalsteuer auf das Eigenkapital (im Kanton Zürich 0,75 ‰), die vielerorts an die Gewinnsteuer angerechnet wird. Verluste können sieben Jahre vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden – ohne die deutsche Mindestbesteuerungs-Deckelung. Ein besonderer Standortvorteil ist das verbindliche Steuer-Ruling: Geplante Strukturen lassen sich der Steuerverwaltung vorab zur verbindlichen Beurteilung vorlegen – Planungssicherheit, die Deutschland in dieser Form nicht kennt. Für Beteiligungen gilt der Beteiligungsabzug: Ab 10 % Beteiligungsquote (oder 1 Mio. CHF Verkehrswert) reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Beteiligungsertrags zum Gesamtgewinn – Holdingstrukturen bleiben damit attraktiv. Die Mehrwertsteuer beträgt seit 2024 8,1 % (reduziert 2,6 %, Beherbergung 3,8 %); registrierungspflichtig wird, wer weltweit mehr als CHF 100.000 Umsatz erzielt.
Schüttet die GmbH Dividenden aus oder zahlt sie Zinsen, behält sie 35 % Verrechnungssteuer ein und führt sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. In der Schweiz ansässige Empfänger erhalten die Verrechnungssteuer bei korrekter Deklaration vollständig zurück; für Empfänger im Ausland richtet sich die (Teil-)Rückerstattung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen – zwischen Deutschland und der Schweiz verbleibt bei natürlichen Personen im Regelfall eine Sockelsteuer von 15 %, die auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet wird. Für Gesellschafter mit Schweizer Wohnsitz gilt zudem die privilegierte Dividendenbesteuerung: Ab 10 % Beteiligung werden Dividenden beim Bund nur zu 70 % besteuert, in den Kantonen zu 50–70 % – ein bewusster Ausgleich für die wirtschaftliche Doppelbelastung aus Gewinn- und Einkommensteuer. Ob Lohn, Dividende oder eine Kombination für Sie optimal ist, rechnen wir im Einzelfall durch; die Stellschrauben sind AHV-Pflicht (Lohn) gegen Verrechnungssteuer-Liquidität (Dividende).
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Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei aus dem Kanton Zug – vertraulich und unverbindlich.
Hauptsitz Baar im Kanton Zug: Die Schweiz ist unser Heimmarkt. Ob GmbH oder AG, Zug oder ein anderer Kanton – im kostenlosen Erstgespräch bekommen Sie ehrliche Zahlen statt Prospekt-Versprechen.
Die häufigsten Fragen aus unseren Erstgesprächen – ehrlich beantwortet.
Ja – die Schweizer GmbH kennt das Gebot der Vollliberierung, eine Teileinzahlung wie bei der deutschen GmbH gibt es nicht. Die gute Nachricht: Das Kapital ist nicht „weg". Nach der Handelsregister-Eintragung wird das Sperrkonto aufgelöst und die CHF 20.000 stehen der Gesellschaft als Betriebskapital zur Verfügung.
Ja. Gesellschafter können Sie uneingeschränkt sein. Die Gesellschaft muss aber durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können (Art. 814 Abs. 3 OR). Das lösen wir strukturell über einen lokalen Zeichnungsberechtigten oder Geschäftsführer – transparent und mit klar geregelten Verantwortlichkeiten.
Davon raten wir dringend ab. Liegt die faktische Geschäftsleitung in Deutschland, drohen deutsche Steuerpflicht und – weil die Schweiz nicht von der EU-Niederlassungsfreiheit geschützt ist – im schlimmsten Fall die Behandlung als Personengesellschaft mit unbeschränkter persönlicher Haftung. Die wesentlichen Entscheidungen müssen am Schweizer Sitz getroffen und dokumentiert werden. Wir bauen die dafür nötige Substanz in Zug auf.
Nur bei grober Pflichtverletzung, die kausal und schuldhaft zu einem Schaden geführt hat – im Kern bei Verstößen gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht. Bemerkenswert: Eine Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung wie § 15a InsO kennt die Schweiz nicht; strafbar ist erst die Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Bei Überschuldungsanzeichen bestehen aber Handlungspflichten – sprechen Sie uns rechtzeitig an.
Grundsätzlich ja: Geschäftsführer gelten in der Schweiz als unselbstständig erwerbstätig und sind AHV-beitragspflichtig – ohne Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig von Wohnsitz und Vergütung. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen entscheidet das Koordinationsrecht mit der EU, welches System zuständig ist. Diese Weiche stellen wir vor Ihrer Bestellung, nicht danach.
Die Gesellschaft behält 35 % ein und führt sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Bei Wohnsitz in der Schweiz erhalten Sie den Betrag mit korrekter Deklaration vollständig zurück. Bei Wohnsitz in Deutschland greift das Doppelbesteuerungsabkommen: Rückerstattung bis auf eine Sockelsteuer von 15 %, die auf Ihre deutsche Abgeltungsteuer angerechnet wird. Ohne saubere Struktur verschenken Sie hier bares Geld – deshalb planen wir die Ausschüttungspolitik von Anfang an mit.
Das Ruling ist eine verbindliche Vorab-Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung zu einer geplanten Struktur. Sie wissen vor der Umsetzung schwarz auf weiß, wie Ihr Vorhaben besteuert wird – eine Planungssicherheit, die es in Deutschland so nicht gibt. Für komplexere Strukturen holen wir das Ruling standardmäßig ein; in Zug funktioniert das erfahrungsgemäß zügig und pragmatisch.
Die GmbH startet mit CHF 20.000 voll einbezahltem Kapital und ist die schlanke Lösung für Unternehmer. Die AG verlangt CHF 100.000 Aktienkapital (davon mindestens CHF 50.000 liberiert), bietet dafür anonymere Beteiligungsverhältnisse – Aktionäre stehen nicht im Handelsregister – und das größere Renommee bei institutionellen Partnern. Für die meisten Mandanten ist die GmbH der richtige Einstieg; ein späterer Rechtsformwechsel zur AG ist möglich. Wir beraten zu beidem.