- Gegen Sie wurde der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben oder Sie wurden wegen der Insolvenzverschleppung strafrechtlich und zivilrechtlich verurteilt? Dann wird der folgende Artikel für Sie hilfreich sein.
Mit einer Insolvenz in Irland können Sie auch Forderungen beseitigen, welche den Hintergrund der Insolvenzverschleppung haben. Das irische Insolvenzverfahren bietet die Möglichkeit einer zweiten Chance.
Insolvenz und die Erteilung der Restschuldbefreiung trotz Verurteilung bei Insolvenzverschleppung binnen 12 Monate
Das Problem - Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung – Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
Vielmehr ist das eigentliche Problem die aus der strafrechtlichen Verurteilung folgende Haftung mit dem gesamten Privatvermögen und die Tatsache, dass keine Restschuldbefreiung in der Deutschen Privatinsolvenz auf die aus der Tat resultierende Forderung erteilt wird.
Das bedeutet: Nach erfolgter strafrichterlicher Feststellung haften Sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Geschäftsführer unter Umständen auch als Gesellschafter mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Der Insolvenzverwalter, welcher die Abwicklung Ihrer Gesellschaft durchführt, wird entsprechende Maßnahmen zur Beitreibung (Pfändung, Zwangsversteigerung) der Forderung durchführen.
Diese Forderungen können nicht im Rahmen einer deutschen Privatinsolvenz beseitigt werden. Es wird keine Restschuldbefreiung auf die Forderungen erteilt. – (Link-) Ausgenommene Forderungen von der Restschuldbefreiung
Hierdurch können Unternehmer lebenslänglich auf ein wirtschaftliches Abstellgleis geführt werden. Vollstreckungen in das Privatvermögen bedeutet, ein Leben lang von der Pfändungsfreigrenze und dem Gerichtsvollzieher bedrängt zu werden. Eine Schutzmöglichkeit gibt es nicht.
- Die Lösung - Insolvenzverschleppung
Die Lösung bietet die Durchführung einer EU-Insolvenz in Irland. Anders als in Deutschland oder Lettland und Spanien werden alle Forderungen, auch solche, die auf einer Straftat ruhen, insbesondere der einer Insolvenzverschleppung, von der erteilten irischen Restschuldbefreiung umfasst.
Da Irland nicht zu England gehört und deshalb vom Brexit nicht betroffen ist, können Sie durch eine zeitweise oder auch dauerhafte Verlagerung Ihres Lebensmittelpunktes von dem günstigeren Insolvenzgesetz profitieren, auch präventiv. Droht eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, ist eine präventive Wohnsitzverlegung auf Zeit oder Dauer ratsam, um im gegebenen Moment zur Durchführung einer EU-Insolvenz in Irland einsatzbereit zu sein.
Die Vorteile einer Insolvenz in Irland:
- Erteilung der Restschuldbefreiung für Forderungen, welche aus einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung resultieren
- Erteilung der Restschuldbefreiung für Forderungen, welche aus einer unerlaubten Handlung resultieren (Steuerstraftat, Betrug, Diebstahl und viele mehr)
- Kürzeste Verfahrenszeit in der EU (nur 12 Monate)
- Keine aufwendige Beweisführung notwendig
- Keine Pfändungsfreigrenze während der Wohlverhaltensphase
- Sehr einfaches Verfahren
- Keine Gängelung/Bevormundung durch den Insolvenzverwalter
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EU-Insolvenz Irland - Straftatbestand u. a. Insolvenzverschleppung
Was ist eine Insolvenzverschleppung?
Tritt bei einer Kapitalgesellschaft, sprich juristische Personen (GmbH, AG, GbR, OHG), oder einem Verein die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, ist der Geschäftsführer und unter gewissen Umständen auch der Gesellschafter dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist (in der Regel) von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn nach Ablauf der 3-Wochen-Frist kein Antrag gestellt wird, liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor.
Der Gesetzestext in § 15 Abs. 1 InsO bestimmt Folgendes:
„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.“
Der Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ bei der Insolvenzverschleppung
Achtung! Die Insolvenz liegt nicht erst bei vollständiger Erschöpfung sämtlicher Mittel und Vermögenswerte vor, sondern bereits dann, wenn den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr in vollem Umfang nachgekommen werden kann.
Die Justiz bedient sich bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft (juristischen Person – AG, GmbH, GbR, OHG) anhand wirt¬schaftskriminalistischer Beweisanzeichen (sog. Krisensignale). Durch eine entsprechende Analyse der Umstände wird festgestellt, ob bestimmte Warnzeichen für die Zahlungsunfähig¬keit vorliegen, die auf Liquiditätsprobleme hinweisen und somit eine Verurteilung wegen der Begehung der Insolvenzverschleppung rechtfertigen.
Zahlungsunfähigkeit, welche zur Begehung der Insolvenzverschleppung vorausgesetzt ist, kann durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (sogenannte wirtschaftskriminalistische Methode, vgl. BGH, Urteil v. 20.7.1999 –
BGH Aktenzeichen 1STR66898 1 StR 668/98, NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 154 [NJW Jahr 2000 156]).
Als solche kämen unter anderem in Betracht:
- die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können
- das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen
- gescheiterte Vollstreckungsversuche, fruchtlose Pfändungen
- Ableistung der Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung)
- Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten
- Scheck- oder Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern
- Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste
Zeichnet sich das Unvermögen (Schulden) ab, künftig fällig werdende Geldschulden zahlen zu können, kommt zwar drohende Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Diese ist jedoch für § 15a InsO (Straftatbestand der Insolvenzverschleppung) ohne Relevanz, weil Sie bei (bloß) drohender Zahlungsunfähigkeit zwar berechtigt, aber strafrechtlich nicht verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen.
Zahlungsunfähigkeit setzt schließlich voraus, dass Sie wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln objektiv nicht in der Lage sind, Ihre fälligen Zahlungspflichten der Gesellschaft zu erfüllen.
Zu den Zahlungsmitteln zählen neben Bargeld vor allem Bankguthaben aller Art, aber auch Wechsel und Schecks sowie Kredite, sofern diese sofort abrufbar sind.
Die bloße Zahlungsunwilligkeit begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Hierfür ist es allein entscheidend, dass das Unvermögen zur Leistung objektiv auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruht. Unterbleibt trotz vorhandener Liquidität die Erfüllung der Verbindlichkeit, etwa aus Nachlässigkeit oder wegen Krankheit, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.
Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Eine solche Zahlungsstockung liegt aber nur vor, wenn sie einen Zeitraum nicht überschreitet, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Hierfür sind nach Auffassung des BGH zwei bis drei Wochen erforderlich und auch ausreichend. Ob noch eine vorübergehende Zahlungsstockung oder bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist auf der Grundlage der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Es ist ratsam, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Wenn Ihnen eine Insolvenzverschleppung droht oder Sie bereits wegen einer Insolvenzverschleppung verurteilt wurden und nun einen Weg aus der Schuldenfalle suchen, beraten wir Sie gerne hinsichtlich einer EU-Insolvenz in Irland. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt mit uns auf.
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