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Die persönliche Haftung nach § 15a InsO trifft Geschäftsführer mit voller Härte – und die deutsche Privatinsolvenz befreit davon nicht (§ 302 InsO). Das irische Insolvenzverfahren erfasst als einziges Verfahren Europas auch Forderungen aus Insolvenzverschleppung: Nach nur zwölf Monaten sind Sie vollständig schuldenfrei – EU-weit automatisch anerkannt, auch in Deutschland und Österreich.
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Cornelius Rieger
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TÜV SÜD zertifiziert (Stand 2021)
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Wer eine GmbH, UG oder AG führt, ist gesetzlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Wird diese Frist versäumt, haften Sie persönlich und mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die Schäden der Gläubiger – der GmbH-Mantel schützt dann nicht mehr.
Besonders hart: Die Haftung aus Insolvenzverschleppung wird als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eingeordnet (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO). Genau diese Forderungen nimmt das deutsche Recht von der Restschuldbefreiung aus (§ 302 Nr. 1 InsO) – selbst nach drei Jahren deutscher Privatinsolvenz bleiben sie in voller Höhe bestehen. Insolvenzverwalter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger verfolgen solche Titel über Jahrzehnte; Haftungssummen im sechs- bis siebenstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Daneben steht eine mögliche Strafbarkeit im Raum (§ 15a Abs. 4 InsO).
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tritt ein – die Antragspflicht nach § 15a InsO beginnt zu laufen.
Insolvenzverwalter, Finanzamt und Sozialkassen machen die persönliche Haftung geltend – oft Jahre später.
Lebensmittelpunkt nach Irland verlegen: Das irische Verfahren erfasst auch § 15a-Forderungen – nach 12 Monaten automatische Restschuldbefreiung.
Vollstreckbare Titel gelten 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Zinsen laufen weiter – die Last wächst jedes Jahr.
Forderungen aus Insolvenzverschleppung gelten als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und sind damit von der deutschen Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO). Der legale Ausweg führt über das Unionsrecht: Die Personenfreizügigkeit (Art. 21 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) garantieren jedem Unionsbürger die freie Wahl des Lebensmittelpunkts – der Beweggrund des Umzugs ist rechtlich unerheblich. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt Zuständigkeit und Anerkennung verbindlich für 26 Mitgliedstaaten – nur Dänemark hat ein Opt-out.
Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, dazu Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten: Aus einer überschaubaren Summe wird in wenigen Jahren eine unbezahlbare Last.
Gläubiger erwirken vollstreckbare Titel, die 30 Jahre gültig bleiben (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – jede Vollstreckungsmaßnahme beginnt die Rechnung von Neuem. In der Praxis bedeutet das oft eine lebenslange Schuldenlast.
Die ständige Angst vor Pfändungen, kein Vermögensaufbau, berufliche Einschränkungen – je früher Sie handeln, desto schneller können Sie wieder frei durchatmen und Ihr Leben gestalten.
Ob der Weg über Irland zu Ihrer Situation passt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch – vertraulich und ohne Verpflichtung.
Das irische Verfahren ist kein Sonderweg, sondern ein reguläres Insolvenzverfahren nach dem Personal Insolvency Act 2012 – dem Grundsatz des „fresh start" verpflichtet. Für Geschäftsführer mit Haftung aus § 15a InsO ist es der einzige Weg in Europa zu einem echten Neuanfang.
Argument 1
Als einziges Verfahren Europas erfasst Irland auch Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – und damit die Haftung aus Insolvenzverschleppung (Section 85(4) Personal Insolvency Act 2012). In Deutschland bleiben genau diese Schulden lebenslang bestehen (§ 302 InsO).
Argument 2
Irland hat mit nur einem Jahr die kürzeste Wohlverhaltensphase der gesamten EU. Nach Ablauf der 12 Monate erfolgt die Restschuldbefreiung („Discharge") automatisch, ohne weitere Verhandlung – mit rund 6 Monaten Vorbereitung sind Sie in etwa 18 Monaten am Ziel.
Argument 3
Statt starrer deutscher Tabellenbeträge (§ 850c ZPO) gelten die Reasonable Living Expenses: Ihre tatsächlichen Lebenshaltungskosten sind geschützt – im Familienbeispiel 5.500 € im Monat. Ab Verfahrenseröffnung richten sich Vollstreckungsmaßnahmen nach irischem Recht – deutsche Pfändungsversuche laufen ins Leere.
Die Eröffnung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung werden in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) – die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt; Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Ihre irische Restschuldbefreiung gilt damit EU-weit mit Ausnahme Dänemarks – und Ihre deutschen Gläubiger sind daran gebunden.
Forderungen aus § 15a InsO werden vollständig erlassen – in Deutschland lebenslang ausgenommen.
Section 85(4) PIA 2012 · § 302 InsO
Rückstände beim Finanzamt und bei Revenue – Steuerforderungen aus allen EU-Ländern werden von der Restschuldbefreiung erfasst.
Persönliche Bürgschaften sowie Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung jeder Art werden mit bereinigt.
Ab Eröffnung richten sich Vollstreckungen nach irischem Recht – Sie gewinnen die Ruhe, sich auf den Neustart zu konzentrieren.
Die Gerichtsverhandlung findet ausschließlich online statt – das Verfahren läuft fast vollständig digital.
Keine Eintragung in deutschen oder österreichischen Registern – die Bekanntmachung erfolgt nur in Irland.
Nach dem Discharge besteht Anspruch auf Löschung der Negativeinträge bei Schufa & Co. – wir setzen das für Sie durch.
Nach Abschluss des Verfahrens können Sie grundsätzlich wieder uneingeschränkt Geschäftsführer sein – der Neustart ist echt.
Unser erfahrenes Team aus mehrsprachigen Insolvenz-Experten, Juristen und Steuerberatern (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Lettisch) navigiert Sie mit fundiertem Fachwissen sicher durch alle Verfahrensschritte – von der ersten kostenlosen Beratung über die COMI-Verlegung bis zur erfolgreichen Restschuldbefreiung. Als eine der wenigen Kanzleien im EU-Markt dokumentieren wir unsere Verfahrenserfolge zudem transparent auf unserer Webseite – für Ihre Sicherheit und Ihr Vertrauen.
Über unser Mandantenportal tauschen Sie Daten und Dokumente geschützt mit uns aus – vom ersten Fragebogen über die Gläubigerliste bis zum Discharge-Beschluss. Kein Papierchaos, keine verlorenen Unterlagen.
Sie wissen zu jedem Zeitpunkt, was als Nächstes kommt: Unsere Merkblätter führen Schritt für Schritt durch das irische Insolvenzrecht – ergänzt durch unsere Videobibliothek für die optimale Vorbereitung.
Ein fester Ansprechpartner während des gesamten Verfahrens – erreichbar Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr, Beratung auf Deutsch.
PPS-Nummer, PSC-Card, Bank, Gericht: Wir sind bei jedem Termin in Irland an Ihrer Seite – zu 100 %.
Juristen und Steuerberater in fünf Sprachen – mit eigenem Standort in Kilkenny und starkem Partnernetzwerk vor Ort.
Dokumentierte Restschuldbefreiungen seit Jahren, transparent veröffentlicht – und Erfahrung auf Gläubiger- wie auf Schuldnerseite.
Der Schlüssel liegt in der rechtlichen Einordnung: Forderungen aus Insolvenzverschleppung gelten als deliktische Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Genau diese Kategorie nehmen die meisten europäischen Rechtsordnungen von der Restschuldbefreiung aus – Irland geht einen anderen Weg.
Irland unterscheidet nicht nach Vorsatz, sondern nach der Art der Forderung: Strafgerichtliche Geldbußen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen – zivilrechtliche Schadensersatzforderungen werden dagegen vollumfänglich erfasst, auch wenn sie aus vorsätzlichem Handeln stammen. Forderungen aus Insolvenzverschleppung sind zivilrechtliche Forderungen – und fallen damit unter die irische Restschuldbefreiung. Das irische Recht folgt konsequent dem Grundsatz des „fresh start".
Das irische Recht folgt dem Grundsatz des „fresh start" und kennt nur sehr wenige Ausnahmen (Section 85(4) Personal Insolvency Act 2012). Für Geschäftsführer entscheidend: Auch die Haftung aus Insolvenzverschleppung und andere Forderungen aus unerlaubter Handlung werden erfasst.
Wer persönlich haftet – aus Insolvenzverschleppung, Bürgschaften, Geschäftsführer- oder Gesellschafterhaftung oder aus Forderungen wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung – erhält in Deutschland dafür keine Restschuldbefreiung (§ 302 InsO): Diese Schulden begleiten Sie sonst ein Leben lang. Über das irische Verfahren werden genau diese Forderungen erlassen. Das ist die zweite Chance, die das deutsche Recht nicht bietet.
Ein Ausschnitt der Schuldenarten, die das irische Verfahren von der Restschuldbefreiung erfasst – unabhängig von Höhe und Entstehungsgrund:
Das irische Verfahren befreit Sie von den zivilrechtlichen Forderungen aus der Insolvenzverschleppung – also von Schadensersatzansprüchen der Gläubiger, des Insolvenzverwalters, der Finanzämter und Sozialkassen. Eine mögliche strafrechtliche Verantwortung nach § 15a Abs. 4 InsO bleibt davon unberührt; strafgerichtlich verhängte Geldbußen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Diese Ehrlichkeit gehört für uns zur seriösen Beratung: Das irische Verfahren löst die wirtschaftliche Existenzfrage – die drohende lebenslange Schuldenlast – vollständig und rechtssicher. Ein etwaiges Strafverfahren ist davon getrennt zu betrachten und gehört in die Hände eines Strafverteidigers. Im Erstgespräch ordnen wir beide Ebenen für Sie ein.
Für viele Mandanten ist das die entscheidende Frage: Kann ich während des irischen Verfahrens weiter unternehmerisch tätig sein? Die Antwort ist differenziert – und in den meisten Konstellationen erfreulich.
Alles, was Ihren Lebensmittelpunkt in Irland in Frage stellen könnte, gefährdet das Verfahren – deshalb strukturieren wir Ihre berufliche Tätigkeit von Anfang an so, dass sie den COMI stärkt statt schwächt. Ihre Geschäftsfähigkeit bleibt während des gesamten Verfahrens unberührt: Sie können Verträge schließen, Konten führen und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
15 Minuten Gespräch schaffen Klarheit – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Wir arbeiten nicht nur mit dem Recht – wir gestalten es mit. Gemeinsam mit unserem Partner haben wir eine wegweisende Entscheidung erstritten, die die Anerkennung der im EU-Ausland erlangten Restschuldbefreiung stärkt und über den Einzelfall hinaus Rechtssicherheit schafft. Während andere Kanzleien Standardverfahren abarbeiten, entwickeln wir das Recht weiter – zum Vorteil unserer Mandanten.
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Kern der Auseinandersetzung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der im EU-Ausland begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848) anzuerkennen ist – und ob die dort erlangte Restschuldbefreiung auch im Inland gegenüber Gläubigern Wirkung entfaltet.
Bestätigt wurde: Eine ordnungsgemäß im Ausland durchgeführte EU-Insolvenz ist nach dem Grundsatz der automatischen Anerkennung (Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848) auch im Inland anzuerkennen. Die erteilte Restschuldbefreiung wirkt damit EU-weit – deutsche Gläubiger und Gerichte sind daran gebunden.
Planbare Sicherheit: Ist die Restschuldbefreiung im EU-Ausland einmal wirksam erteilt, müssen deutsche Gläubiger sie hinnehmen – Altforderungen leben nicht wieder auf, ein erneutes Aufrollen im Inland ist ausgeschlossen.
Vier Fragen, ein ehrliches Bild: Tippen Sie an, was auf Sie zutrifft – der Kompass rechts wertet live aus.
Unverbindliche Selbsteinschätzung – ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung.
Von der ersten Analyse bis zur Anerkennung im Heimatland begleiten wir Sie aus einer Hand – mit festem Ansprechpartner, Beratung auf Deutsch und sicherer digitaler Aktenführung. Das irische Verfahren läuft fast vollständig digital; Ihr Alltag geht dabei normal weiter.
Kostenfrei und unverbindlich, in der Kanzlei oder per Video-Call: Analyse Ihrer Lage, erste Hilfe bei Pfändung – und die Prüfung, ob Irland zu Ihnen passt.
Wohnung auf Ihren Namen, PPS-Nummer und PSC-Card, Bankkonto, Arbeit und Alltagsverträge – rund sechs Monate echt gelebt. Wir organisieren alles.
Art. 3 VO (EU) 2015/848Gläubigerliste, alle Unterlagen und Übersetzungen, Gutachten des Personal Insolvency Practitioner – sorgfältig vorbereitet und beim Gericht eingereicht.
Nach der ISI-Stellungnahme erfolgt die Verhandlung ausschließlich online. Mit der Insolvenzerklärung beginnt die 12-monatige Wohlverhaltensphase.
Nach 12 Monaten erfolgt die Restschuldbefreiung automatisch. Übersetzung und Apostille, Anerkennung im Heimatland, Löschung negativer Einträge.
Art. 19, 20 VO (EU) 2015/848Der Lebensmittelpunkt ist typischerweise rund 6 Monate vor Antragstellung aufgebaut. Arbeit, Familie und Freizeit laufen dabei ganz normal weiter – und wir organisieren die komplette Struktur für Sie: von der Wohnung über PPS-Nummer und Bankkonto bis zur Firmengründung oder Jobsuche.
Im Detail läuft das Verfahren so: Nach der kostenlosen Erstberatung und der sechsmonatigen COMI-Phase werden alle Anträge sorgfältig vorbereitet und der Personal Insolvency Practitioner erstellt sein Gutachten mit der detaillierten Darstellung Ihrer finanziellen Situation. Nach Einreichung beim zuständigen Gericht befragt dieses den Insolvency Service of Ireland (ISI) zu Ihrem Lebensmittelpunkt. Im anschließenden Online-Termin werden Sie vom Gericht für insolvent erklärt – ab diesem Urteil läuft die 12-monatige Wohlverhaltensphase. Nach ihrem Ablauf erfolgt die Restschuldbefreiung automatisch, ohne weitere Verhandlung und ohne zusätzliche Schritte.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach Ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (COMI, Art. 3 VO (EU) 2015/848). Eine Briefkastenadresse genügt nicht: Wohnung auf eigenen Namen, PPS-Nummer, Bankkonto und Erwerbstätigkeit in Irland gehören dazu – echt und tatsächlich gelebt.
Genau das ist unser Handwerk: Wir organisieren die komplette Struktur in Irland und begleiten Sie zu allen Behördenterminen – mit unserer Zufriedenheits- und Geld-zurück-Garantie.
Diskretion hat für uns höchsten Stellenwert – die allermeisten unserer Mandanten möchten verständlicherweise unerkannt bleiben. Nur wenige sprechen öffentlich über ihre Insolvenz in Irland. Diesen mutigen Menschen danken wir von Herzen: Ihre Erfahrungsberichte zeigen ehrlich und aus erster Hand, wie ein Neuanfang gelingt.
Mandanten-Video
Erfahrungsbericht IrlandWie die Insolvenz in Irland war – aus erster Hand
Unser Partner in Irland
Gespräch mit Mark, PIPDer Personal Insolvency Practitioner im Interview
Einblick
Hinter den KulissenSo läuft eine Insolvenz in Irland wirklich ab
Drei Gründe, warum Mandanten uns ihr wichtigstes Projekt anvertrauen: den eigenen Neuanfang.
Alle Mandanten, die den Insolvenzantrag gestellt haben, haben am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erhalten. In die Quote fließen ausschließlich Mandate ein, die von uns bis zur Restschuldbefreiung bearbeitet wurden.
Scheitert Ihr Verfahren an einem Fehler unserer Beratung, erhalten Sie Ihr Honorar zurück – schriftlich zugesichert. Ihr Risiko tragen wir, nicht Sie.
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Auf unserem YouTube-Kanal teilen wir umfangreiches Wissen kostenlos – über 26 Erklärvideos, von der Geschäftsführerhaftung über das irische Verfahren bis zum Lebensmittelpunkt (COMI). Kompakte Videos, die komplexe Themen greifbar machen.
GeschäftsführerInsolvenzverschleppung – die Lösung EU-Insolvenz
RechtsprechungDas Gerichtsurteil 2024: EU-Restschuldbefreiung muss anerkannt werden
IrlandDie irische Privatinsolvenz
GrundlagenCOMI – der Lebensmittelpunkt einfach erklärt
FreibeträgePfändungsfreibetrag & Real Life Expenses in Irland
SteuernSteuern bei einer EU-Insolvenz – wo und wie?
KostenWas kostet eine EU-Insolvenz wirklich?
LändervergleichSpanien vs. Irland vs. Lettland – der große Vergleich
GrundlagenMythen der EU-Insolvenz – der Faktencheck
WarnungDie neue Betrugsmasche mit EU-Insolvenzen
StrukturFirmengründung in der EU – LTD / S.L. / SIA
EinblickHinter den Kulissen einer Insolvenz in Irland
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Die Haftung aus § 15a InsO begleitet Sie in Deutschland ein Leben lang. In Irland endet sie nach zwölf Monaten.
Ob Haftungsbescheid, Klage des Insolvenzverwalters oder erst die Ahnung, dass die Antragsfrist versäumt wurde: Je früher wir sprechen, desto mehr Optionen haben Sie. Das kostenlose Erstgespräch schafft Klarheit – vertraulich, ehrlich und ohne Verpflichtung.
Haftung, Rechtsgrundlage, der Weg über Irland, Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer – die Fragen zur Insolvenzverschleppung, die uns im Erstgespräch am häufigsten gestellt werden.
§ 15a InsO verpflichtet die Organe von Kapitalgesellschaften – insbesondere GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände –, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer diese Frist versäumt, begeht Insolvenzverschleppung.
Die Folgen treffen Sie auf zwei Ebenen. Zivilrechtlich haften Sie persönlich – mit Ihrem gesamten Privatvermögen – für die Schäden, die Gläubigern ab Insolvenzreife entstehen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO). Besonders konsequent verfolgen Insolvenzverwalter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger diese Ansprüche; Haftungssummen im sechs- bis siebenstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Strafrechtlich droht daneben eine Verfolgung nach § 15a Abs. 4 InsO.
Gefährlich macht die Haftung vor allem ihre Langlebigkeit: Einmal titulierte Forderungen bleiben 30 Jahre vollstreckbar (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lassen die Last Jahr für Jahr wachsen – und die deutsche Restschuldbefreiung erfasst diese Forderungen nicht (§ 302 Nr. 1 InsO).
Die Antragspflicht des § 15a InsO trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen – und damit einen größeren Kreis, als viele denken:
Auch wer die Insolvenzreife nur fahrlässig verkannt hat, kann in die Haftung geraten. In der Praxis begegnet uns die Haftung häufig erst Jahre nach der Unternehmenskrise – wenn der Insolvenzverwalter der Gesellschaft die Ansprüche gebündelt geltend macht oder Sozialkassen und Finanzamt Haftungsbescheide erlassen.
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 302 Nr. 1 InsO geregelt, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Forderungen aus Insolvenzverschleppung werden als genau solche deliktischen Forderungen eingeordnet (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO als Schutzgesetz).
Das bedeutet in der Praxis: Melden Gläubiger ihre Forderungen im deutschen Verfahren als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, überstehen diese Forderungen die Restschuldbefreiung. Selbst nach drei Jahren deutscher Privatinsolvenz bleibt die § 15a-Haftung in voller Höhe bestehen – ein wirtschaftlicher Neuanfang ist auf diesem Weg faktisch unmöglich.
Hinzu kommt die Langlebigkeit der Titel: Rechtskräftig festgestellte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und Gläubiger können die Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen immer wieder neu beginnen lassen. Ohne den Weg über eine Rechtsordnung, die diese Forderungen erlässt, begleitet Sie die Haftung typischerweise ein Leben lang.
Nein – und diese Ehrlichkeit gehört für uns zur seriösen Beratung. Das irische Insolvenzverfahren befreit Sie von den zivilrechtlichen Forderungen aus der Insolvenzverschleppung: von den Schadensersatzansprüchen der Gläubiger, des Insolvenzverwalters, der Finanzämter und Sozialkassen. Damit ist die wirtschaftliche Existenzfrage – die drohende lebenslange Schuldenlast – vollständig und rechtssicher gelöst.
Eine mögliche strafrechtliche Verantwortung nach § 15a Abs. 4 InsO ist davon getrennt zu betrachten: Ein Strafverfahren in Deutschland wird durch das irische Insolvenzverfahren weder beendet noch blockiert, und strafgerichtlich verhängte Geldbußen sind auch in Irland von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
In der Praxis ist die zivilrechtliche Haftung fast immer die existenzbedrohende Ebene – Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung werden häufig gegen Auflagen eingestellt oder enden mit Geldstrafen, während die Haftungssummen in die Hunderttausende gehen. Die strafrechtliche Verteidigung gehört in die Hände eines Strafverteidigers; im Erstgespräch ordnen wir beide Ebenen für Sie ein.
Der Schlüssel liegt in der rechtlichen Einordnung: Forderungen aus Insolvenzverschleppung gelten als deliktische Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Genau diese Kategorie nehmen die meisten europäischen Rechtsordnungen von der Restschuldbefreiung aus:
Irland geht einen anderen Weg: Section 85(4) des Personal Insolvency Act 2012 kennt nur sehr wenige Ausnahmen – Unterhaltsverpflichtungen, strafgerichtliche Geldbußen und neue Schulden nach Verfahrenseröffnung. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen strafrechtlichen Sanktionen und zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen: Letztere werden vollumfänglich erfasst – auch wenn sie aus vorsätzlichem Handeln stammen. Das irische Recht folgt konsequent dem Grundsatz des „fresh start" und ermöglicht damit als einziges Verfahren Europas die vollständige Befreiung von der Haftung aus Insolvenzverschleppung.
Der Weg folgt einem klar strukturierten Ablauf, den wir vollständig für Sie organisieren:
Während der Wohlverhaltensphase leben Sie nach den großzügigen Reasonable Living Expenses; Arbeit, Familie und Alltag laufen normal weiter. Insgesamt sind Sie in etwa 18 Monaten vom ersten Schritt bis zur EU-weit anerkannten Restschuldbefreiung am Ziel.
Ja – automatisch und kraft Unionsrechts. Die Verordnung (EU) 2015/848 regelt verbindlich: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald sie im Eröffnungsstaat wirksam ist (Art. 19), und die Wirkungen des Verfahrens – einschließlich der Restschuldbefreiung – bestimmen sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats (Art. 20). Das bedeutet: Die irischen Regeln zur Restschuldbefreiung, einschließlich der Befreiung von deliktischen Forderungen, gelten auch gegenüber Ihren deutschen Gläubigern.
Die Anerkennung ist ein reiner Verwaltungsakt – Lebensmittelpunkt und Rechtmäßigkeit werden dabei nicht erneut geprüft. Versuche von Gläubigern, die Anerkennung über den Einwand des ordre public zu verhindern, bleiben bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren regelmäßig erfolglos: Entscheidend ist, dass der Lebensmittelpunkt echt und tatsächlich in Irland gelebt wurde – genau dafür sorgen wir.
Nach Erhalt des Discharge informieren wir alle bekannten Gläubiger über Ihre Restschuldbefreiung. Sollten dennoch Vollstreckungsversuche unternommen werden, wehren wir diese mit allen rechtlichen Mitteln ab. Die Verordnung bindet 26 Mitgliedstaaten – nur Dänemark hat ein Opt-out.
In der Praxis kommt das selten vor. Die Anmeldung von Forderungen im irischen Verfahren ist für Gläubiger mit erheblichem Aufwand verbunden: Die Forderungen müssen nach irischem Recht substantiiert dargelegt werden, und ein persönliches Erscheinen zu Terminen in Irland verursacht schnell Kosten von rund 3.000 €. Viele Gläubiger scheuen diesen Aufwand – insbesondere, wenn die Erfolgsaussichten gering sind.
Wichtig zu verstehen: Ob ein Gläubiger seine Forderung anmeldet oder nicht, ändert am Ergebnis nichts – die Restschuldbefreiung erfasst die Forderungen aus Insolvenzverschleppung in beiden Fällen. Die Anmeldung dient dem Gläubiger nur dazu, an einer etwaigen Verteilung teilzunehmen.
Den Schriftverkehr mit Ihren Gläubigern steuern wir während des gesamten Verfahrens: Ihre Gläubiger werden ordnungsgemäß informiert, Nachfragen beantworten wir – Sie müssen sich mit Inkassobüros und Rechtsanwälten der Gegenseite nicht mehr selbst auseinandersetzen.
In den meisten Konstellationen ja – mit einer wichtigen Differenzierung:
Freiberufliche und selbstständige Tätigkeiten können Sie uneingeschränkt ausüben; auch das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen ist erlaubt – Dividenden müssen deklariert werden. Nach Abschluss des Verfahrens können Sie grundsätzlich wieder uneingeschränkt als Geschäftsführer tätig werden. Wir strukturieren Ihre berufliche Tätigkeit von Anfang an so, dass sie den COMI stärkt statt gefährdet.
Irland kennt keine starren Pfändungstabellen. Stattdessen gelten die Reasonable Living Expenses (RLE), die der Insolvency Service of Ireland (ISI) festlegt und jährlich anpasst: Geschützt sind Ihre tatsächlichen, angemessenen Lebenshaltungskosten – Grundbedarf, Miete, Auto, Kinderbetreuung, Versicherungen und besondere Umstände wie Krankheit oder Pflege.
Beispielrechnung Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder): Set Costs ca. 2.300 € + Kinderzuschläge 800 € + Miete 1.200 € + Auto 450 € + Kinderbetreuung 600 € + Versicherungen 150 € = rund 5.500 € geschütztes Monatsbudget. Zum Vergleich: In Deutschland deckelt die Pfändungstabelle den Schutz bei 2.466 € (zwei Unterhaltspflichten, § 850c ZPO, Stand 07/2025) – unabhängig von Ihren realen Lebenskosten.
Übersteigt Ihr Einkommen die RLE, kann der Official Assignee ein Income Payment Agreement (IPA) für bis zu drei Jahre einrichten (Bankruptcy Act 1988). Wer während der zwölf Monate innerhalb der RLE bleibt, ist danach vollständig schuldenfrei – genau das planen wir mit Ihnen. Alle Details zu den Freibeträgen finden Sie auf unserer Irland-Seite.
Ja. Nach Ihrer Restschuldbefreiung in Irland haben Sie Anspruch auf Löschung der negativen Einträge bei deutschen Auskunfteien. Die Rechtsgrundlagen:
Nach dem Discharge sind Sie wieder voll geschäfts- und kreditfähig: Sie können Konten eröffnen, Kredite aufnehmen, Verträge schließen und Unternehmen gründen. Weigert sich eine Auskunftei, Ihre Daten zu löschen, gehen wir mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vor – Ihre vollständige wirtschaftliche Rehabilitation ist Teil unseres Auftrags.
Grundsätzlich ja. Nach der Restschuldbefreiung bestehen aus dem irischen Insolvenzverfahren heraus keine Einschränkungen mehr – Sie können wieder uneingeschränkt Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden, Gesellschaften gründen und unternehmerisch tätig sein.
Eine wichtige Ausnahme betrifft nicht das Insolvenzverfahren, sondern das Strafrecht: Wurde ein Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich verurteilt (§ 15a Abs. 4 InsO), greift ein fünfjähriges Bestellungsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG – unabhängig davon, wo und wie die zivilrechtlichen Schulden bereinigt wurden. Ob dieses Risiko in Ihrem Fall besteht, klären wir gemeinsam in der Erstberatung.
Für die große Mehrheit unserer Mandanten gilt: Nach rund 18 Monaten – 6 Monate Vorbereitung, 12 Monate Verfahren – stehen Sie wirtschaftlich rehabilitiert da: schuldenfrei, mit wiederhergestellter Bonität und der vollen unternehmerischen Handlungsfreiheit. Das ist der echte Neuanfang, den das deutsche Recht bei Insolvenzverschleppung nicht bietet.