Insolvenz in Lettland

Privatinsolvenz Lettland – Das lettische Insolvenzverfahren ist ein einfacheres Insolvenzverfahren als in Deutschland. Es hat zum Ziel, den Schuldner schnellstmöglich zu entschulden, damit dieser wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Es erlaubt einen schnellen und erfolgreichen Neustart.

Ihre Vorteile einer Insolvenz in Lettland

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Die Insolvenz in Lettland

Jede natürliche Person, die in den letzten sechs Monaten Steuerzahler in Lettland (COMI) war und sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann die Insolvenz in Lettland beantragen. Die Voraussetzung um eine Insolvenz in Lettland zu eröffnen sind im lettischen Insolvenzgesetz festgehalten.

So schreibt das lettische Gesetz vor, dass die Insolvenz erst ab Verbindlichkeiten in Höhe von 5.000,- EUR oder ab einer Schuldsumme von 10.000,- EUR, welche innerhalb eines Jahres fällig wird aber nicht ausgeglichen werden kann (z. B. Kredit), eröffnet werden kann.

Das Insolvenzverfahren in Lettland besteht aus zwei Schritten, dem Insolvenzverfahren und dem Entlastungsverfahren (Wohlverhaltensphase).

Das Insolvenzverfahren umfasst die Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners. Der Erlös aus seiner Verwertung wird zur Begleichung der Forderungen der Gläubiger verwendet, mit Ausnahme von Vermögensgegenständen, die nach der Zivilprozessordnung in Lettland nicht vollstreckt werden.

Im Entlastungsverfahren (Wohlverhaltensphase) wird das Einkommen des Schuldners zur Begleichung der Forderungen der Gläubiger umgeleitet und am Ende des Entlastungsverfahrens werden die ausstehenden Verpflichtungen gelöscht. Sie möchten wissen wie hoch die Pfändungsbeiträge während der Insolvenz in Lettland sind? Klicken Sie hier.

Verfahrenskosten / Gerichtsgebühr

Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung einer Insolvenz ist, dass die Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten in Höhe von zwei Grundgehältern (2 x 500,- EUR), also 1.000,- EUR, sowie 70,- EUR als Verfahrensgebühr für den Insolvenzverwalter, zum Ausgleich gebracht wird.

Beginn des Insolvenzverfahrens in Lettland

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren in Lettland muss durch den Schuldner persönlich beim zuständigen Amtsgericht (Bezirksgericht) eingereicht werden. Der Antrag kann seit Januar 2020 auch Online gestellt werden.

Der Antrag auf eine Insolvenz in Lettland muss in der lettischen Sprache geschrieben sein und unterliegt der Schriftform. Ein Formular wie es aus Deutschland oder Irland bekannt ist, gibt es nicht.

Der zuzustellende Insolvenzantrag beinhaltet mindestens folgende Angaben:

1) Vorname, Nachname, die persönliche Identifikationsnummer und der eingetragene Wohnort des Schuldners;

2) Umstände, aufgrund derer die natürliche Person ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann;

3) Gesamtbetrag aller ausstehenden Zahlungsverpflichtungen;

4) Gesamtbetrag aller Zahlungsverpflichtungen, die innerhalb eines Jahres fällig werden;

5) Zusammensetzung des Vermögens des Schuldners, einschließlich des Anteils des Schuldners am gemeinsamen Vermögen der Ehegatten und am sonstigen gemeinsamen Vermögen;

6) Erklärung, ob das Insolvenzverfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt (d. h. ob der Schuldner Vermögenswerte oder Gläubiger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat).

Weiter sind dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Lettland die folgenden Unterlagen beizufügen:

1) Nachweis über die Bezahlung von staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtskosten gemäß den im Gesetz festgelegten Verfahren und in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe;

2) Nachweis der Bezahlung der Verfahrensgebühr in Höhe von 1.000,- EUR

3) Eine genaue Beschreibung wie die Schulden entstanden sind.

Die Insolvenz in Lettland und somit dass Insolvenzverfahren wird eingeleitet, nachdem der Insolvenzantrag bei Gericht eingegangen ist und ein Richter über die Erfüllung der Einhaltung der Voraussetzungen entschieden hat.

Einmalig ist die Geschwindigkeit, mit welcher die Insolvenzanträge in Lettland bearbeitet werden müssen. Das Gesetz sieht eine Frist von nur einem Tag vor, in dem das lettische Gericht über den Insolvenzantrag zu entscheiden hat.

Das Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet wenn:

1) in den letzten drei Jahren vor der Erklärung des Insolvenzverfahrens der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat;

2) ein gewährter Kredit für andere als im Vertrag festgelegten Zwecke verwendet wurde;

3) der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor Bekanntgabe des Insolvenzverfahrens bereits schon einmal für insolvent erklärt worden ist, und er im Rahmen dessen die Restschuldbefreiung erhalten hat,

4) in den letzten fünf Jahren vor der Erklärung des Insolvenzverfahrens oder während des Insolvenzverfahrens eine Entscheidung in einer Strafsache in Kraft getreten ist, die feststellt, dass der Schuldner Steuern hinterzogen hat.

Konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass der Schuldner alle Voraussetzungen um die Insolvenz in Lettland durchzuführen erfüllt, wird durch das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht bestimmt unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter.

Veröffentlichung der Insolvenz in Lettland

Wie jede Insolvenz wird auch die Insolvenz in Lettland öffentlich bekannt gegeben. Zum einen wird die Insolvenzeröffnung in Lettland im Insolvenzregister vermerkt. Zum anderen wird dieses ebenfalls dem europäischen Insolvenzregister gemeldet. Die Meldung kann nicht unterlassen werden. Sie dient dazu, den Gläubigern die Einreichung ihrer Forderungen zu ermöglichen.

Insolvenzverwalter

Eine sehr oft gestellte Frage ist, ob der Insolvenzverwalter bei der Durchführung einer lettischen Insolvenz selbst gewählt werden kann. Die kurze Antwort hierzu ist nein. Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht gemäß der Empfehlung des zuständigen Insolvenzkontrolldienstes bestellt. Der Insolvenzkontrolldienst stellt sicher, dass der Kandidat für die Position des Verwalters zufällig dem Gericht angezeigt wird. Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters kann nicht genommen werden.

Insolvenzverfahren in Lettland wurde eröffnet

Nachdem das Gericht in Lettland den Schuldner für Insolvenz erklärt hat und einen Insolvenzverwalter bestellt, hat beginnt dieser mit der Verwertung des Vermögens, sofern Vermögen vorhanden ist. Die direkte nun folgende Rechtsfolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist:

1) Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner werden sofort eingestellt. Dies gilt für alle Vollstreckungsverfahren in der EU. Bitte beachten Sie, dass bei einer Insolvenz in Lettland zwar auch die Zwangsvollstreckung einer gerichtlich verhängten Geldstrafe in Deutschland vorerst beendet wird, jedoch die Staatsanwaltschaft die Ersatzfreiheitsstrafe anordnen kann. Es ist daher immer ratsam die Geldstrafe zu bezahlen. Im Übrigen wäre diese in Lettland von der Restschuldbefreiung nicht umfasst.

2) Der Schuldner hat ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Lettland kein Recht mehr über sein Vermögen oder Eigentum zu verfügen, oder dieses selbstständig zu verwalten. Dieses Recht erwirbt der Verwalter. Eine Ausnahme besteht nur für das nicht beitreibbare Eigentum.

3) Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung verlieren die Gläubiger weiter das Recht, Zinsen oder Säumniszuschläge zu berechnen.

4) Der Schuldner verliert das Recht, ohne Zustimmung des Verwalters mehr als einmal im Monat Geschäfte abzuschließen, deren Höhe 500,- EUR übersteigt.

5) Der Schuldner verliert das Recht, ohne Zustimmung des Verwalters neue Zahlungsverpflichtungen einzugehen.

Pflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren in Lettland

Grundsätzlich ist jede Person, welche eine Insolvenz in Lettland durchläuft verpflichtet, sich an gewisse Spielregeln (gesetzliche Anforderungen) zu halten. Die gesetzlichen Anforderungen sind von Land zu Land unterschiedlich. Bei der Durchführung der Insolvenz in Lettland handelt es sich um folgende gesetzliche Verpflichtungen:

1) Sie sind dazu verpflichtet während der Insolvenz, respektive während der Wohlverhaltensphase, Einkommen gemäß Ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten zu generieren, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Sie können als Selbständiger oder auch als Unternehmer einer GmbH tätig werden. Es sollte an dieser Stelle erwähnt sein, dass jedem zugemutet werden kann insofern er keinen Job in seinem üblichen Beruf findet, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Dies kann bedeuten, dass ein Geschäftsführer auch als Reinigungskraft tätig werden muss. Oder der Sternekoch in einem Fastfood-Restaurant arbeitet. Nur in sehr strengen Ausnahmefällen ist es möglich während der Wohlverhaltensphase kein Einkommen zu erzielen. Dies ist in der Regel krankheitsbedingt. 


2) Der Schuldner welcher für Insolvent erklärt wurde, ist dazu verpflichtet seine Geldmittel spätestens innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Bekanntgabe der Insolvenz in Lettland an den Verwalter zu überweisen. Dies beinhaltet alle Geldmittel weltweit und schließt Kryptowährungen ebenfalls mit ein. Als einer der ersten Länder hat Lettland die Kryptowährungen als Vermögenswerte anerkannt. 


3) Das Eigentum als ein sorgfältiger und vorsichtiger Eigentümer aufzubewahren und zu verwalten.


4) Der Schuldner ist dazu verpflichtet einen Rückzahlungsplan zu erstellen. Aus diesem ergibt sich, in welcher Höhe er seine Schulden während der Wohlverhaltensphase, insofern eine besteht, zurückbezahlt. 


5) Der Schuldner ist dazu verpflichtet in der Privatinsolvenz in Lettland dem Insolvenzverwalter die für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 


6) Eine sehr weitreichende Verpflichtung ist die Deckung der Verfahrenskosten. Bei den Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,- EUR handelt es sich nicht um eine Pauschale. Es können während des Verfahrens weitere Kosten, z. B. für die Übersetzung von Dokumenten, entstehen. Der Schuldner ist verpflichtet in der Insolvenz in Lettland diese Kosten zu decken. 


7) Auf Verlangen des Insolvenzverwalters muss der Schuldner sein Vermögen, mit Ausnahme des Vermögens das nicht eingetrieben werden kann, und des Vermögens gemäß Artikel 140 Abs. 2 des Insolvenzgesetzes (unverzichtbar für die Erzielung von Erträgen), sowie Vermögen Dritter übertragen.


Rechte des Schuldners in der Insolvenz in Lettland

Wer Pflichten hat, hat auf der anderen Seite auch Rechte. So definiert das lettische Insolvenzgesetz eine Reihe von Rechten für den Schuldner.

Zu diesen gehören:

Gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Pfändungsfreigrenze darf der Schuldner zwei Drittel seines Einkommens frei verwenden. Ein Drittel ist an den Insolvenzverwalter abzugeben. Dies bedeutet, dass der Schuldner bei einem monatlichen Einkommen von 900,- EUR somit 300,- EUR an den Insolvenzverwalter zur Befriedung der Gläubiger abzugeben hat und 600,- EUR persönlich monatlich zur Verfügung hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens. Auch bei einem Einkommen von 90.000 EUR muss der Schuldner nur 30.000 EUR an den Insolvenzverwalter abgeben und hat 60.000 EUR frei zur Verfügung. Was der Schuldner mit der Einnahme durchführt (kauft) ist dem Schuldner freigestellt. Es bestehen diesbezüglich keine Einschränkungen oder Restriktionen. Daher ist gerade für Schuldner mit einem höheren monatlichen Einkommen die Insolvenz in Lettland zu bevorzugen. Im Vergleich zu Deutschland bleibt dem Schuldner erheblich mehr Einkommen zum Leben zur Verfügung.

Der Schuldner darf Eigentum behalten, welches er benötigt um sein Einkommen zu verdienen. Dies kann ein Betriebsgelände sein, welches der Schuldner gekauft hatte, um auf diesem seine Werkstatt einzurichten, oder LKWs welcher der Schuldner zur Durchführung seiner Tätigkeit und somit zur Erzielung seines Einkommens benötigt. 

Der Schuldner ist nicht verpflichtet seine Gläubiger über das Insolvenzverfahren zu informieren. Allerdings muss der Schuldner eine vollständige Liste seiner Verbindlichkeiten bereits im eigenen Interesse bei Gericht und dem Insolvenzverwalter vorlegen. Die Gläubiger werden sodann durch den Insolvenzverwalter über die eingeleitete Insolvenz in Lettland informiert. Sofern ein Gläubiger seine Forderung anmeldet, entscheidet der Insolvenzverwalter ob er die Forderung anerkennt, nur zum Teil anerkennt oder nicht anerkennt.

Eigentum wie Haus oder Wohnung in der Privatinsolvenz in Lettland

Eine Besonderheit im lettischen Insolvenzrecht ist, dass Eigentum wie Haus oder Wohnung vor der Insolvenz gesichert werden können. Im Insolvenzverfahren wird zwischen zwei Arten von Gläubigern unterschieden. Zum einen gibt es den gesicherten Gläubiger was bedeutet, dass der Gläubiger den Gegenwert seiner Forderung durch die Besicherung einer Grundschuld abgesichert hat. Zum anderen gibt es den ungesicherten Gläubiger, welcher keinen Gegenwert für die offen stehende Forderung hat.

Durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wird vereinbart, dass das verpfändete Eigentum (Haus, Wohnung) während der Insolvenz in Lettland nicht veräußert wird. Der Schuldner verpflichtet sich die Zahlungen an den Gläubiger aufrechtzuerhalten. Hierfür wird dem Schuldner jedoch kein zusätzlicher Freibetrag eingeräumt. Vielmehr sind die Geldmittel von den zwei Drittel des Einkommens zu finanzieren, welche dem Schuldner während der Wohlverhaltensphase bleiben. Weiter darf der Zahlungsbetrag an den Gläubiger den Betrag einer üblichen Mietzahlung für das Eigentum nicht übersteigen, welches dem Gläubiger als Sicherheit dient.

Unterliegt der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens dem Entlastungsverfahren (Wohlverhaltensphase), so bleibt die getroffene Vereinbarung in Kraft, und der gesicherte Gläubiger erhält während des Insolvenzverfahrens höchstens den Betrag, der dem Schuldner durch Anmietung des Eigentums, das als Sicherheit gilt, während des Insolvenzverfahrens der natürlichen Person zu zahlen wäre.

Der gesicherte Gläubiger ist berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten und den Verkauf des als Sicherheit dienenden Eigentums zu verlangen, wenn die in den Bedingungen der Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen nicht erfolgen.

Wird die oben genannte Vereinbarung nicht getroffen und gemeinsam mit dem Schuldner Angehörige in der Wohnung wohnen, ist es möglich, den Verkauf des Eigenheims um bis zu ein Jahr ab dem Datum der Eröffnung der Insolvenz in Lettland zu verschieben, um ein anderes Eigenheim zu finden. Diese Voraussetzung gilt jedoch, wenn der Grundwert des Eigenheims 142.287 EUR nicht überschreitet.

Sofern eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht möglich ist, wird der Insolvenzverwalter das Eigentum (Haus / Wohnung) des Schuldners gemäß dem Veräußerungsplan veräußern. Der Insolvenzverwalter beginnt frühestens zwei Monate nach der Einleitung der Insolvenz in Lettland mit dem Verkauf des Grundstücks.

Abschluss des Insolvenzverfahrens in Lettland, Eintritt in die Entlastungsphase (Wohlverhaltensphase)

Wohlverhaltensphase (Entlastungsplan)

Andere Länder andere Begriffe. In Lettland wird die Wohlverhaltensphase Entlastungsverfahren genannt. Sofern wir folgend von dem Entlastungsverfahren / Entlastungsplan sprechen, ist damit die Wohlverhaltensphase gemeint.

Eines vorneweg, da hiernach häufig gefragt wird: Nur für den Fall, dass keine Wohlverhaltensphase durchgeführt wird, müssen keine monatlichen Zahlungen geleistet werden, da dann keine Wohlverhaltensphase besteht. In allen anderen Fällen muss eine Mindestzahlung pro Monat in Höhe von 166,67 EUR an den Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden aufgewendet werden.

Das Entlastungsverfahren (Wohlverhaltensphase)

Mit dem Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Entlastungsverfahrens

1) wird dem Schuldner das Recht zur Verfügung über sein gesamtes Eigentum sowie über das Eigentum Dritter, das sich in seinem Besitz oder seiner Verwaltung befindet, wiederhergestellt;

2) ist es dem Schuldner untersagt, ohne die Zustimmung des Verwalters Geschäfte in Bezug auf sein Vermögen zu tätigen, die den Betrag von zwei monatlichen Mindestgehältern (2 x 500,- EUR) überschreiten.

In Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter erstellt der Schuldner selbst den Rückzahlungsplan im Rahmen des Entlastungsverfahrens.

Der Rückzahlungsplan im Entlastungsverfahren (Wohlverhaltensphase)

Der Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens im lettischen Insolvenzrecht ist ein Dokument, das dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt wird in dem der Schuldner folgendes angibt:

1) Alle Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der vom Insolvenzgesetz vorgeschriebenen Frist gegen den Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht haben und deren Forderungen im Insolvenzverfahren nicht beglichen wurden. Es ist ebenfalls die Höhe der Forderung anzugeben.

2) Die Laufzeit des Plans ist exakt darzustellen.

3) Eine exakte Schätzung des monatlichen Einkommens für die Zeit der Durchführung des Entlastungsverfahrens. Bei Festangestellten ist der Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen in Vorlage zu bringen.

4) Eine exakte Aufstellung der Lebenskosten welche der Schuldner monatlich benötigt. Hierzu zählt u.a. die Miete, Telefon, Internet, WLAN usw.

5) Die exakte Höhe des Einkommens, das für die Anmietung seiner Wohnung oder die Zahlung von Zinsen an den gesicherten Gläubiger erforderlich ist, wenn der Schuldner mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zur Aufrechterhaltung seines Eigentums, also Haus / Wohnung getroffen hat.

6) Die exakte Schätzung der abzugebenden Beträge während des Entlastungsverfahrens. Auch der Zeitpunkt wann die Beträge entrichtet werden ist vom Schuldner anzugeben.

Der vom Schuldner erstellte Rückzahlungsplan für das Entlastungsverfahren wird durch das Gericht geprüft. Nachdem das Gericht den Plan bestätigt hat, sendet der Schuldner diesen an alle im Plan enthaltenen Gläubiger und an die für die Führung des Insolvenzregisters (Unternehmensregister) zuständige Behörde.

Länge der Wohlverhaltensphase in der lettischen Insolvenz

Das Gesetz sieht einige Verkürzungen der Insolvenz in Lettland hinsichtlich der Zeit der Wohlverhaltensphase vor.

Folgend ein kurzer Überblick über die möglichen Szenarien welche entweder die sofortige Restschuldbefreiung beinhalten, oder eine Wohlverhaltensphase mit anschließender Restschuldbefreiung vorsieht.

Variante 1 / Verfahren 1:

Für den Fall, dass kein Gläubiger seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldet, wird direkt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt. Es kommt zu keiner Wohlverhaltensphase und der Schuldner ist nicht zur Zahlung von monatlichen Beträgen verpflichtet. Das Verfahren ist beendet und der Schuldner ist seine Schulden los. Variante 1 ist das häufigste erfolgreiche Ende einer Insolvenz in Lettland. Hintergrund ist, dass viele Gläubiger die Geltendmachung im EU Ausland scheuen und die damit verbundenen Kosten nicht aufbringen wollen oder können.

Variante 2:
Insolvenz Lettland Wohlverhaltensphase - Verfahren 2 (50 % der Schuldsumme):

Reicht das Einkommen des Schuldners aus, um mindestens 50 Prozent der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbleibenden Verbindlichkeiten zu decken, dauert die Wohlverhaltensphase (Entlastungsplan) sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe des Entlastungsverfahrens.

Variante 3:
Insolvenz Lettland Wohlverhaltensphase - Verfahren 3 (20 % und 35 % der Schuldsumme)

Ist der Schuldner während des Entlastungsverfahrens nicht in der Lage, mindestens 50 Prozent der nach dem Insolvenzverfahren verbleibenden Gesamtverbindlichkeiten zu decken, wird der Fälligkeitsplan wie folgt festgelegt:

1) ein Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Entlastungsverfahrens sollte das Einkommen des Schuldners ausreichen, um mindestens 35 Prozent der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbleibenden Verbindlichkeiten zu decken;

2) ein Jahr und sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe des Entlastungsverfahrens sollte das Einkommen des Schuldners ausreichen, um mindestens 20 Prozent der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbleibenden Verbindlichkeiten zu decken.

Variante 4:
Insolvenz Lettland Wohlverhaltensphase - Verfahren 4 (unter 20 % der Schuldsumme)

Ist der Schuldner während des Entlastungsplans nicht in der Lage, mindestens 20 Prozent der nach dem Insolvenzverfahren verbleibenden Gesamtverbindlichkeiten zu decken, so sieht der Entlastungsplan vor, dass ein Drittel des Einkommens des Schuldners für die Deckung der Forderungen der Gläubiger in Anspruch genommen wird, jedoch nicht weniger als ein Drittel (166,67 EUR) des monatlichen Mindestlohns (500,- EUR).

In der Insolvenz in Lettland sieht das Gesetz vor, dass im Falle, dass nur ein Drittel des Einkommens zur Tilgung der Verpflichtung genutzt werden kann, die Periode des Entlastungsverfahrens (Wohlverhaltensphase) unterschiedliche Längen hat. Die zeitliche Länge der Entlastungsverfahren richtet sich dabei an der Höhe der von den Gläubigern beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen. Eine Forderung gilt nur dann als gemeldet, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter binnen einer Frist welche zwischen 1 – 3 Monaten liegt, rechtsgültig und vollständig angemeldet hat. Werden keine Forderungen angemeldet, erfolgt weiter automatisch Variante 1.

Für den Fall, dass Variante 4 durchgeführt wird, ist die Zeit, welche ein Drittel des Einkommens abgeführt werden muss wie folgt:

1) Ein Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Entlastungsverfahrens, wenn die Gesamtverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenz
30.000 EUR nicht überschreiten.

2) Zwei Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe des Entlastungsverfahrens, wenn die Gesamtverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenz zwischen 30.001,- EUR bis 150.000,- EUR betragen.

3) Drei Jahre ab dem Datum der Bekanntgabe des Entlastungsverfahrens, wenn die Gesamtverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenz 150.000,- EUR überschreiten.

Veränderung der Einkommensverhältnisse - Mitteilung an den Insolvenzverwalter

Das erwartete Einkommen wird nicht erreicht:
Wenn das Einkommen des Schuldners während des Entlastungsverfahrens so stark sinkt, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, den Betrag der Verbindlichkeiten gemäß dem Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens zu decken, ist der Schuldner verpflichtet, Änderungen des Rückzahlungsplans des Entlastungsverfahrens vorzubereiten, indem die Fristen verlängert und die Rückzahlungssummen gesenkt werden.

Das erwartete Einkommen übersteigt die Schätzung:
Wenn das Einkommen des Schuldners während des Entlastungsverfahrens steigt, sodass er offensichtlich in der Lage ist, einen größeren Betrag der Verbindlichkeiten gemäß dem Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens zu decken, ist der Schuldner verpflichtet, Änderungen des Rückzahlungsplans vorzubereiten, indem die Fristen verkürzt und die Rückzahlungssummen erhöht werden.

Das zu erwartende Einkommen bleibt gänzlich aus (Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit)
Mit einem gerichtlichen Beschluss können die Zahlungen des Schuldners an die Gläubiger, die im Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens vorgesehen sind, einmalig für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gesenkt werden, wenn er während des Entlastungsverfahrens keine bezahlte Beschäftigung findet oder arbeitsunfähig werden sollte. Zu beachten ist, dass der Schuldner immer dazu verpflichtet ist einer Arbeitstätigkeit nachzugehen sofern es ihm möglich ist. Sollte der Schuldner arbeitsunfähig werden, kann das Gericht beschließen, dass der Schuldner keine weiteren Zahlungen leisten muss.

Rechte und Pflichten im Entlastungsverfahren

Mit dem Entlastungsverfahren kommen auch einige Pflichten auf den Schuldner zu, zu deren Einhaltung er verpflichtet ist. Der Schuldner hat folgende Pflichten:

1) den Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens einer natürlichen Person zu erfüllen;

2) Einkommen in Übereinstimmung mit seinen/ihrer Fähigkeiten zu generieren, um die Forderungen der Gläubiger besser zu befriedigen;

3) auf Anfrage des Verwalters Auskunft über die Erfüllung des Rückzahlungsplans zu erteilen;

4) die Kosten während eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Der Schuldner verfügt über folgende Rechte:

1) mindestens zwei Drittel seines Einkommens zur Deckung seiner Unterhaltskosten zu behalten;

2) das Eigentum zu behalten, das er oder sie benötigt, um Einkommen zu verdienen;

3) den Verwalter um Rechtsbeistand im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu ersuchen (bei Bedarf auch Änderungen des Rückzahlungsplans des Entlastungsverfahrens einer natürlichen Person auszuarbeiten).

Vorzeitige Beendigung des Entlastungsverfahrens oder die Eröffnung des Entlastungsverfahrens wird verweigert.

Folgend ein Blick auf die Punkte unter welchen Voraussetzungen das Entlastungsverfahren nicht eingeleitet oder auch vorzeitig beendet wird, und zwar ohne die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Das Entlastungsverfahren wird in folgenden Fällen nicht eingeleitet oder beendet:

1) der Schuldner hat in den drei Jahren vor Anmeldung des Insolvenzverfahrens in Lettland oder während des Insolvenzverfahrens Geschäfte getätigt, die zur Insolvenz oder zu Verlusten für die Gläubiger geführt haben, und er wusste oder hätte wissen müssen, dass das Tätigen solcher Geschäfte zur Insolvenz oder zu Verlusten führen kann.

2) der Schuldner hat wissentlich falsche Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht und sein wahres Einkommen verschwiegen;

3) der Schuldner kommt seinen Verpflichtungen aus dem Insolvenz- oder Entlastungsverfahren nicht nach, was die effiziente Abwicklung des Insolvenzverfahrens erheblich beeinträchtigt.

Beendigung des Entlastungsverfahrens ohne Restschuldbefreiung

Der Schuldner erhält keine Restschuldbefreiung, wenn er die im Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens einer Insolvenz in Lettland aufgeführten Maßnahmen nicht ergriffen hat. Dies bedeutet, der Schuldner hat keine Zahlungen an die Gläubiger während des Entlastungsverfahrens geleistet. Wird das Entlastungsverfahren eingestellt, ohne dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erhält, werden die Forderungen der Gläubiger wiederhergestellt und die eingestellten Gerichtsverfahren und/oder Vollstreckungsverfahren wieder eingeleitet.

 

Erteilung der Restschuldbefreiung durch die Insolvenz in Lettland

Ziel der Insolvenz in Lettland ist es, die Restschuldbefreiung zu erhalten und keine Schulden mehr zu besitzen. Die Entscheidung, den Schuldner von den verbleibenden Verpflichtungen zu befreien, die im Rückzahlungsplan des Entlastungsverfahrens festgelegt sind, wird vom Gericht am Ende des Entlastungsverfahrens getroffen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen im Entlastungsverfahren nachgekommen ist. Nur dann werden die verbleibenden Verpflichtungen des Schuldners vollständig erlassen. Der Schuldner ist nicht länger ein Schuldner. Seine negativen Forderungen sind erloschen und können nicht mehr gegen ihn beigetrieben werden.

Folgende Forderungen sind von der Restschuldbefreiung bei der Insolvenz in Lettland nicht umfasst:

1) Unterhaltsansprüche;

2) Ansprüche, die durch unerlaubte Tätigkeit (deiktische Forderungen) entstanden sind;

3) eine gesicherte Forderung, wenn der Schuldner mit dem gesicherten Gläubiger einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat;

4) Schadensersatzansprüche nach dem lettischen Kodex für administrative Verstöße und dem Strafrecht sowie Ersatz des entstandenen Schadens