Lettisches Insolvenzgesetz

Abteilung A - Allgemeine Bestimmungen

Insolvenzrecht

Abteilung A

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Zweck des Gesetzes und der im Gesetz verwendeten Begriffe

Abschnitt 1. Zweck dieses Gesetzes

Der Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen eines Schuldners in finanziellen Schwierigkeiten und, wenn möglich, die Erneuerung der Zahlungsfähigkeit zu fördern, indem die im Gesetz festgelegten Grundsätze und gesetzlichen Lösungen angewendet werden.

 

Abschnitt 2. Anwendungsbereich dieses Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für eine juristische Person (mit Ausnahme der Gesamtheit des Vermögens eines Nachlasses) oder für eine natürliche Person.

(2) Gegenüber dem Staat, der Gemeinde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts findet das in diesem Gesetz vorgesehene Insolvenzverfahren und Rechtsschutzverfahren keine Anwendung.

(3) Das Insolvenzverfahren von Kreditinstituten wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Insolvenzverfahren derjenigen Finanz- und Kapitalmarktteilnehmer, deren Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Finanz- und Kapitalmarktkommission überwacht wird, soweit nicht die besonderen Rechtsnormen für die Tätigkeit der Finanz- und Kapitalmarktteilnehmer etwas anderes vorsehen.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf das Insolvenzverfahren über den Gegenstand eines Vertrages über finanzielle Sicherheit unter Beachtung der im Gesetz über finanzielle Sicherheit genannten Ausnahmen und zusätzlichen Bestimmungen anzuwenden.

 

Abschnitt 3. Rechtsschutzverfahren

(1) Rechtsschutzverfahren sind eine Gesamtheit von Maßnahmen rechtlicher Art, deren Zweck es ist, die Fähigkeit eines Schuldners zur Erfüllung seiner Schuldverpflichtungen zu erneuern, wenn ein Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist oder dies erwartet.

(2) Das Rechtsschutzverfahren beginnt mit dem Tag, an dem eine Angelegenheit des Rechtsschutzverfahrens vor Gericht eingeleitet wird, und dauert bis zu dem Tag, an dem das Gericht über die Beendigung des Rechtsschutzverfahrens entscheidet.

 

Abschnitt 4. Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person ist eine Gesamtheit von Maßnahmen rechtlicher Natur, in deren Rahmen die Forderungen der Gläubiger aus dem Vermögen eines Schuldners beglichen werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners zu fördern.

(2) Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht durch die Entscheidung das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und dauert bis zu dem Tag, an dem das Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens trifft.

 

Abschnitt 5. Insolvenzverfahren einer natürlichen Person

(1) Das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person ist eine Gesamtheit von Maßnahmen rechtlicher Art, deren Ziel es ist, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich aus dem Vermögen eines Schuldners befriedigen zu können und einem Schuldner, dessen Vermögen und Einkommen nicht ausreicht, die gesamte Verpflichtung zur Befreiung von den nicht erfüllten Verpflichtungen und zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zu decken.

(2) Das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht durch die Entscheidung das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und findet bis zu dem Tag statt, an dem das Gericht über die Beendigung des Insolvenzverfahrens entscheidet.

 

Abschnitt 6. Grundsätze für Rechtsschutzverfahren, Insolvenzverfahren einer juristischen Person und Insolvenzverfahren einer natürlichen Person

Die allgemeinen Grundsätze des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person (nachstehend in diesem Abschnitt – Verfahren) werden wie folgt angewendet:

1) Grundsatz der Wahrung der Rechte – die vor dem Verfahren erworbenen Rechte der Gläubiger sind während des Verfahrens zu beachten. Die im Rahmen des Verfahrens festgelegte Einschränkung der Rechte der Gläubiger darf nicht höher sein, als es zur Erreichung des Ziels des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist;

2) Grundsatz der Gläubigergleichstellung – den Gläubigern wird die gleiche Möglichkeit gegeben, sich an einem Verfahren zu beteiligen und die Befriedigung ihrer Forderungen gemäß den Verpflichtungen zu erhalten, die sie vor Beginn des Verfahrens mit dem Schuldner eingegangen sind;

3) der Grundsatz, Willkür nicht zuzulassen – ein Gläubiger und Schuldner dürfen keine einzelnen Tätigkeiten ausüben, die den Interessen der Gläubiger im Allgemeinen schaden;

4) Grundsatz der Erfüllung von Verpflichtungen – Maßnahmen, die es ermöglichen, die von einem Schuldner eingegangenen Verpflichtungen in größerem Umfang zu erfüllen, sind im Rahmen des Verfahrens anwendbar;

5) Grundsatz der Wirksamkeit des Verfahrens – solche Maßnahmen, die es ermöglichen, das Ziel des Verfahrens mit den geringsten Mitteln möglichst vollständig zu erreichen, sind im Rahmen des Verfahrens anwendbar;

6) Prinzip der schnellen Fluktuation – die Aufgabe des Verfahrens ist es, einen wirtschaftlich rechtmäßigen schnellen Fluktuation zu gewährleisten. Der Verkauf des Eigentums eines Schuldners ist so schnell wie möglich durchzuführen, um dessen Rückgabe in den gewerbsmäßigen Verkehr zu gewährleisten;

7) Grundsatz der Transparenz – um die Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, müssen Informationen über das Verfahren allen am Verfahren beteiligten Personen zugänglich sein, wodurch die Wahrnehmung der Interessen dieser Personen und die Erreichung der Ziele des Verfahrens gefördert werden. Eine Ausnahme bilden Informationen, deren uneingeschränkte Offenlegung den berechtigten Interessen eines Schuldners oder Gläubigers schaden könnte;

8) Grundsatz von Treu und Glauben – die an einem Verfahren beteiligten Personen nehmen ihre Rechte wahr und erfüllen ihre Pflichten in gutem Glauben. Ein Schuldner und Gläubiger darf das Verfahren nicht nutzen, um ungerecht zu leben.

 

Abschnitt 7. Gesicherter Kreditor

(1) Ein gesicherter Gläubiger ist ein Gläubiger, dessen Forderungsrecht gegen den Schuldner oder einen Dritten durch ein gewerbliches Pfandrecht oder eine Hypothek auf das Eigentum des im Grundbuch oder im Schiffsregister eingetragenen Schuldners gesichert ist.

(2) Ein gesicherter Gläubiger gilt als nicht gesicherter Gläubiger für den ungesicherten Teil der Forderung, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung eines Dritten. Ein gesicherter Gläubiger ist berechtigt, in jeder Phase des Verfahrens durch entsprechende Änderungen in den öffentlichen Registern von der Sicherheit für das Recht auf Anspruch ganz oder teilweise abzusehen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 8. Nicht abgesicherter Kreditor

Ein nicht gesicherter Gläubiger ist ein Gläubiger, dessen Forderungsrecht nicht durch die in § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Sicherungsmittel gesichert ist.

 

Abschnitt 9. Verwalter von Insolvenzverfahren

(1) Insolvenzverwalter ist eine natürliche Person, die das Zertifikat eines Insolvenzverwalters erworben hat und die die in diesem Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten hat. In Bezug auf die amtliche Tätigkeit gilt ein Verwalter des Insolvenzverfahrens als den Beamten gleichgestellt.

(2) Ein Liquidator im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (nachstehend – Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates) hat auch die Rechte und Pflichten eines Insolvenzverwalters, die in diesem Gesetz und anderen Rechtsakten festgelegt sind.

[25. September 2014 / § 2 des Gesetzes “Änderungen des Insolvenzrechts” vom 25. September 2014, wobei Absatz eins durch einen Satz im folgenden Wortlaut ergänzt wurde: “In Bezug auf die amtliche Tätigkeit gilt ein Insolvenzverwalter als Beamten gleichgestellt”, sofern die Berufsgarantie, die die Aufrechterhaltung des gewählten Berufes gegenüber Insolvenzverwaltern, die gleichzeitig Anwälte sind, nicht gewährleistet, durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2015, das am 23. Dezember 2015 in Kraft tritt, als vertragswidrig im ersten Satz von Abschnitt 106 der Verfassung der Republik Lettland anerkannt wurde.]

 

Abschnitt 10. Merkmale der Anwendung der Normen des Gesetzes

Die für juristische Personen geltenden Bestimmungen gelten für natürliche Personen und Personengesellschaften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

Abschnitt 11. Kosten von Rechtsschutzverfahren, Insolvenzverfahren einer juristischen Person und Insolvenzverfahren einer natürlichen Person

Die Kosten des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person sind die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Kosten, die entstehen, um den rechtmäßigen und effektiven Verlauf des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person sicherzustellen.

 

Abschnitt 12. Insolvenzregister

(1) Um die Öffentlichkeit für das Rechtsschutzverfahren, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person und das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person zu sensibilisieren, führt die zuständige Behörde ein Insolvenzregister, in das die in diesem Gesetz genannten Informationen aufzunehmen sind. Das Insolvenzregister ist für jedermann kostenlos zugänglich, und die Eintragungen darin müssen öffentlich zuverlässig sein.

(2) Informationen über den Verwalter des Insolvenzverfahrens, den Verlauf des Rechtsschutzverfahrens, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person und das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person werden in das Insolvenzregister eingetragen.

Kapitel II
Verwalter von Insolvenzverfahren

Abschnitt 13. Anforderungen und Einschränkungen für den Verwalter von Insolvenzverfahren

(1) Eine handlungsfähige natürliche Person kann der Verwalter des Insolvenzverfahrens (nachfolgend Verwalter genannt) sein:

1) der das Alter von 25 Jahren erreicht hat;

2) der ein staatlich anerkanntes Bildungsdokument über den Erwerb einer juristischen Hochschulausbildung der zweiten Stufe erhalten hat und die Qualifikation eines Rechtsanwalts erworben hat oder ein staatlich anerkanntes Bildungsdokument über den Erwerb einer juristischen Hochschulausbildung erhalten hat und einen akademischen Grad erworben hat;

3) der die Amtssprache auf höchstem Niveau fließend beherrscht;

4) der nach Erwerb der in Absatz 1 Satz 2 dieses Abschnitts genannten Ausbildung und Qualifikation über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Beruf eines Rechtsanwalts oder eines vergleichbaren Berufs verfügt.

(2) Ein Verwalter darf keine Person sein:

1) der nicht den Anforderungen des Absatzes 1 dieses Abschnitts entspricht;

2) wenn ab dem Tag des Ablaufs der Bescheinigung dieser Person gemäß § 17 Abs. 1, Satz 6 oder Absatz 2 dieses Gesetzes fünf Jahre nicht vergangen sind;

3) die ihr Administratorzertifikat für ungültig erklärt bekommen haben;

4) der der Begehung einer vorsätzlichen Straftat für schuldig befunden wurde oder für den das Strafverfahren wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat aus anderen Gründen als der Entlastung der Person eingestellt wurde;

5) der innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren einer natürlichen Person eröffnet hat;

6) der Mitglied des Verwaltungsorgans einer juristischen Person war und das Insolvenzverfahren dieser juristischen Person aufgrund ihrer Vernachlässigung oder absichtlich verursacht hat;

7) die aufgrund der Entscheidung in einer Disziplinarangelegenheit von der Zahl der vereidigten Rechtsanwälte oder ihrer Assistenten ausgeschlossen, von der Staatsanwaltschaft entlassen oder aus der Kanzlei eines vereidigten Gerichtsvollziehers, der Kanzlei des Assistenten oder der Kanzlei eines Richters entlassen wurden, bis fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Disziplinarangelegenheit in Kraft getreten ist.

 

Abschnitt 14. Berufsverband der Administratoren

(1) Die Funktionen der Berufsverband der Verwalter werden von der Vereinigung der zugelassenen Verwalter von Insolvenzverfahren Lettlands (im Folgenden – Verband der Verwalter) wahrgenommen.

(2) Die Vereinigung der Verwalter nimmt die folgenden staatlichen Verwaltungsaufgaben nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren wahr:

1) Ausbildung von Bewerbern für Administratoren;

2) Zertifizierung von Administratoren;

3) die Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Verwalter zu organisieren;

4) Durchführung der Re-Zertifizierung von Administratoren;

5) die Register der ausgestellten, erweiterten, annullierten und gekündigten Zertifikate und Duplikate zu verwalten;

6) den Betrieb von Administrator-Zertifikaten zu beenden und diese aufzuheben;

7) den Betrieb des Administrator-Zertifikats auszusetzen.

(3) Bei der Erfüllung staatlicher Verwaltungsaufgaben hat der Verband der Administratoren folgende Rechte:

1) vom Verwalter zu verlangen und von ihm die notwendigen Informationen und entsprechenden Unterlagen zu erhalten;

2) von den an dem Rechtsschutz- und Insolvenzverfahren beteiligten Trägern und Personen Auskünfte und Unterlagen über die Tätigkeit eines Verwalters zu verlangen und von ihnen zu erhalten;

3) von den staatlichen und lokalen Regierungsstellen zu verlangen und von ihnen kostenlos die Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsverbandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwalter erforderlich sind.

(4) Das Kabinett legt die Preisliste für entgeltliche Dienstleistungen fest, die im Rahmen der staatlichen Verwaltungsaufgaben des Verwaltungsverbandes erbracht werden.

(5) Der Verband der Verwalter ist berechtigt, bei der Erfüllung der in Absatz zwei dieses Abschnitts genannten Aufgaben Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(6) Der Verband der Verwalter ist bei der Erfüllung der in Absatz zwei dieses Abschnitts genannten Aufgaben der Insolvenzverwaltung funktional untergeordnet.

(7) Der Verband der Administratoren erstellt und genehmigt einen Berufsethos für Administratoren.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 15. Schulung von Administratorenbewerbern

(1) Die Teilnahme an der Schulung von Administratorenbewerbern ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung von Administratoren.

(2) Die Schulung der Antragsteller und die Ausstellung von Zertifikaten erfolgt durch den Verband der Administratoren.

(3) Das Kabinett bestimmt das Ausbildungsprogramm für Verwaltungsbewerber und die Verfahren, nach denen ein Zertifikat für die Teilnahme an der Schulung ausgestellt wird, sowie die Gültigkeitsdauer dieses Zertifikats.

 

Abschnitt 16. Zertifizierung und Re-Zertifizierung eines Administrators

(1) Ein Verwalterzertifikat ist ein Dokument, das die berufliche Qualifikation eines Verwalters bescheinigt und einer Person das Recht gibt, die Aufgaben eines Verwalters zu übernehmen und zu erfüllen.

(2) Eine Person, die die Anforderungen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt und die an der Ausbildung zum Verwaltungsbewerber teilgenommen hat, hat das Recht, sich der Zertifizierung zum Verwaltungsfachmann zu unterziehen.

(3) Der Verband der Administratoren stellt einer Person, die alle Anforderungen der Zertifizierung erfolgreich erfüllt hat, ein Administratorzertifikat aus. Die Gültigkeitsdauer eines Administratorzertifikats beträgt zwei Jahre. Die Gültigkeitsdauer eines Administratorzertifikats kann durch eine Neuzertifizierung verlängert werden.

(4) Ein Verwalter ist verpflichtet, seine Qualifikation regelmäßig zu verbessern und berufliche Tätigkeiten nach den Verfahren und in dem in den Gesetzen und Verordnungen festgelegten Umfang auszuüben. Der Verband der Verwalter bewertet alle zwei Jahre die berufliche Tätigkeit und Qualifikation eines Verwalters und führt eine Neuzertifizierung durch.

(5) Das Kabinett legt die Verfahren zur Zertifizierung von Verwaltern und die Verfahren zur Verbesserung der Qualifikation eines Verwalters und zur Re-Zertifizierung fest.

 

Abschnitt 17. Aussetzung und Beendigung des Betriebs eines Administratorzertifikats und dessen Aufhebung

(1) Der Betrieb eines Administratorzertifikats endet mit Ablauf seiner Gültigkeit oder durch Beschluss, es in den folgenden Fällen zu kündigen:

1) der Verwalter wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde;

2) Die Handlungsfähigkeit des Verwalters wurde durch ein Gerichtsurteil eingeschränkt;

3) der Administrator hat einen Antrag auf Beendigung des Betriebs des Zertifikats des Administrators gestellt;

4) für den Verwalter das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person eröffnet wurde;

5) der Administrator nicht gemäß den festgelegten Verfahren rezertifiziert wurde;

6) das Gericht den Verwalter aus Gründen des § 22 Abs. 2 Satz 7 dieses Gesetzes abberufen hat;

7) im Falle des Todes des Verwalters.

(11) Der Betrieb eines Verwalterzertifikats wird ausgesetzt, indem eine Entscheidung über seine vorübergehende Aussetzung für den Zeitraum getroffen wird, in dem der Verwalter im Dienste einer staatlichen Einrichtung der direkten oder indirekten Verwaltung, einer abgeleiteten öffentlichen Einrichtung, einer anderen staatlichen Einrichtung oder einer staatlichen (lokalen) Kapitalgesellschaft steht, oder für den Zeitraum der langfristigen Abwesenheit des Verwalters aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub oder Erziehungsurlaub.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Betriebs eines Verwalterzertifikats kann getroffen werden, wenn das Gericht den Verwalter in den letzten zwei Jahren des Betriebs des Verwalterzertifikats zweimal von der Erfüllung seiner Pflichten wegen Gesetzesverstößen entbunden hat.

(21) Die Entscheidung, den Betrieb eines Administratorzertifikats zu beenden, kann getroffen werden, wenn der Administrator schwer gegen die Bestimmungen des Berufsethos für Administratoren verstoßen hat.

(3) Eine Entscheidung über die Annullierung des Zertifikats eines Administrators ist zu treffen, wenn der Administrator während des Zertifizierungsprozesses falsche Angaben gemacht hat.

(31) Die Entscheidung über die Beendigung des Betriebs eines Verwalterzertifikats ist zu treffen, wenn die Insolvenzverwaltung in den letzten zwei Jahren des Betriebs des Verwalterzertifikats zweimal Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften in der Tätigkeit des Verwalters festgestellt hat.

(4) Der Verband der Administratoren führt die Aussetzung und Beendigung des Betriebs eines Administratorzertifikats und dessen Aufhebung durch.

(5) Das Kabinett legt die Verfahren zur Aussetzung und Beendigung des Betriebs eines Verwalterzertifikats und zur Annullierung fest.

[25. September 2014; 18. Dezember 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 18. Bekanntmachung der Tätigkeit eines Administrators

(1) Die zuständige Behörde trägt die folgenden Angaben zu einem Verwalter in das Insolvenzregister ein:

1) den Vor- und Nachnamen des Administrators;

2) die Nummer des Zertifikats des Administrators;

3) das Datum der Ausstellung der Bescheinigung des Administrators;

4) die Adresse des Standorts der Praxis des Administrators;

5) die Telefonnummer des Administrators;

6) die E-Mail-Adresse des Administrators;

7) das Datum der Aussetzung, der Beendigung des Betriebs einer Administratorbescheinigung oder des Datums ihrer Aufhebung;

8) das Datum der Erstellung des Eintrags.

(2) Der Verband der Verwalter stellt sicher, dass die zuständige Behörde, die die Eintragungen im Insolvenzregister vornimmt, Zugang zu den in Absatz 1, Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Abschnitts genannten Informationen erhält.

(18. Dezember 2014)

Kapitel III
Ernennung oder Abberufung eines Administrators

Abschnitt 19. Bestellung eines Verwalters in Rechtsschutzverfahren, Insolvenzverfahren einer juristischen Person und Insolvenzverfahren einer natürlichen Person

(1) Ein Verwalter wird vom Gericht in Rechtsschutzverfahren, Insolvenzverfahren einer juristischen Person und Insolvenzverfahren einer natürlichen Person nach den in diesem Gesetz und dem Zivilprozessrecht festgelegten Verfahren bestellt.

(2) Das Kabinett bestimmt die Verfahren, nach denen die Insolvenzverwaltung Kandidaten für das Verwalteramt auswählt und dem Gericht vorschlägt. Der Vorschlag der Insolvenzverwaltung hat Empfehlungscharakter und kann nach den im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegten Verfahren nicht angefochten oder angefochten werden.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 20. Einschränkungen bei der Erfüllung der Pflichten des Administrators

(1) Ein Verwalter darf die Aufgaben eines Verwalters im Rechtsschutzverfahren oder im Insolvenzverfahren in den folgenden Fällen nicht übernehmen und erfüllen:

1) die Gültigkeitsdauer des Zertifikats des Administrators ist abgelaufen, sein Betrieb wurde beendet oder das Zertifikat wurde aufgehoben;

2) der Verwalter ist ein Verdächtiger, Angeklagter oder Beklagter in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen Handlungen während des spezifischen Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person;

3) der Verwalter wird als Interessent in Bezug auf den Schuldner gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes anerkannt;

4) der Verwalter befindet sich in einer Situation des Interessenkonflikts in Bezug auf den Schuldner oder Gläubiger in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes;

5) der Verwalter in den letzten fünf Jahren vor dem Tag der Eröffnung des betreffenden Insolvenzverfahrens in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit dem Schuldner stand;

6) der Schuldner hat das Recht, den Verwalter in Anspruch zu nehmen, oder der Verwalter hat das Recht, den Schuldner in Anspruch zu nehmen, und der Verwalter oder Schuldner hat ein solches Recht nicht ausdrücklich abgelehnt;

7) der Verwalter ein persönliches Interesse an der Angelegenheit des Rechtsschutzverfahrens, der Angelegenheit des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder der Angelegenheit des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person hat oder andere Umstände vorliegen, die begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen.

(2) Trifft einer der in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Fälle auf den Verwalter zu, so hat er dies unverzüglich dem Gericht und der Insolvenzverwaltung mitzuteilen.

 

Abschnitt 21. Beschränkungen bei der Erfüllung von Administratorpflichten im Falle eines Interessenkonflikts

(1) Der Verwalter befindet sich in einem Interessenkonflikt, wenn er Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben des Verwalters in einem bestimmten Rechtsschutzverfahren, dem Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder dem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person, an dem er, seine Verwandten oder Gegenparteien persönlich oder finanziell interessiert sind oder sein könnten, ausübt oder wenn er Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Pflichten des Verwalters gegenüber einem Schuldner ausübt, dessen Verwalter der Gesellschafter, Aktionär, Gesellschafter oder das Mitglied der Aufsicht, Kontrolle oder des Leitungsorgans selbst oder ein Verwandter ist.

(2) Eine Person, die mit dem Verwalter verheiratet ist, mit ihm in Verbindung steht oder ihm im zweiten Grad nahe steht, gilt als Verwandter für die Anwendung der in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Beschränkungen.

(3) Der Verwalter befindet sich nicht in einem Interessenkonflikt, wenn er in Geschäftsbeziehungen mit der in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Gegenpartei als Empfänger von Waren oder Dienstleistungen tätig ist, die von der Gegenpartei im Rahmen ihrer regulären wirtschaftlichen Tätigkeit geliefert werden, und es besteht kein Streit über das Geschäft und der Verwalter genießt keine besonderen Vorteile aus dem Geschäft.

(4) Der Insolvenzverwalter hat alle Gläubiger und die Insolvenzverwaltung über die Geschäftskontrahenten zu informieren und zu begründen, dass er sich gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Abschnitts nicht in einer Situation eines Interessenkonflikts befindet.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 22. Entfernung eines Administrators

(1) Ein Verwalter wird von Amts wegen, auf Antrag der Insolvenzverwaltung oder des Verwalters oder auf Vorschlag der Gläubigerversammlung durch das Gericht abberufen.

(2) Ein Verwalter ist zu entfernen, wenn:

1) Die in § 20 dieses Gesetzes genannten Einschränkungen gelten diesbezüglich;

2) er oder sie die Anforderungen der Gesetze und Vorschriften über die Insolvenz nicht erfüllt;

3) er oder sie führt die Gerichtsentscheidung nicht aus;

4) er oder sie die gesetzliche Verpflichtung der Insolvenzverwaltung nicht erfüllt;

5) er oder sie hat sein Amt niedergelegt (§ 23);

6) Die Gläubigerversammlung hat vorgeschlagen, den Verwalter aus einem bestimmten Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder dem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person zu entfernen, wenn der Verwalter den effektiven Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht sichergestellt hat;

7) er oder sie nutzt seine oder ihre Kräfte in böswilliger Absicht;

8) der Betrieb des Zertifikats wurde eingestellt oder das Zertifikat aufgehoben.

(3) Wurden bei der Tätigkeit des Verwalters Verstöße festgestellt, so wird der Verwalter nur aus dem Rechtsschutzverfahren, dem Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder dem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person, in dem die Verstöße festgestellt wurden, entfernt.

(4) Wurde der Betrieb eines Verwalterzertifikats eingestellt oder wurde das Zertifikat eines Verwalters aufgehoben, so stellt die Insolvenzverwaltung beim Gericht einen Antrag auf Entfernung des Verwalters von allen Rechtsschutzverfahren, dem Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder dem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person, der sie bestellt wurde.

 

Abschnitt 23. Rücktritt eines Administrators aus dem Amt

(1) Ein Verwalter hat das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen, wenn er aufgrund objektiver Umstände nicht in der Lage ist, die Aufgaben eines Verwalters zu erfüllen.

(2) Bei Amtsniederlegung hat der Verwalter beim Gericht einen begründeten Antrag auf Rücktritt zu stellen, dem eine Überprüfung aller Tätigkeiten beigefügt ist, sowie Entwürfe von Dokumenten und Eigentumsurkunden über Lieferung und Abnahme, wobei er gleichzeitig die Insolvenzverwaltung darüber informiert.

(3) Ein Verwalter hat sein Amt niederzulegen, wenn die in § 20 dieses Gesetzes genannten Einschränkungen darauf Anwendung finden.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Amt hat ein Verwalter die in § 24 dieses Gesetzes genannten Bestimmungen über den Wechsel von Verwaltern zu beachten.

 

Abschnitt 24. Wechsel der Administratoren

(1) Wird ein Verwalter aus dem Amt entfernt, so wird nach den in § 19 dieses Gesetzes festgelegten Verfahren ein anderer Verwalter bestellt.

(2) Scheidet der bisherige Verwalter aus dem Amt aus oder wird er seines Amtes enthoben, so hat der bisherige Verwalter bis zu einer vom Gericht festgesetzten Frist von höchstens 10 Tagen eine Urkunde über die Lieferung und Abnahme von Dokumenten und Sachen zu erstellen, die vom bisherigen Verwalter und dem neuen Verwalter zu unterzeichnen ist. Eine Überprüfung der Tätigkeiten des bisherigen Verwalters ist der Urkunde über die Lieferung und Abnahme des Eigentums beizufügen.

(3) Bis zur Ernennung eines neuen Verwalters erfüllt der bisherige Verwalter weiterhin seine Aufgaben. Nach der Ernennung eines neuen Verwalters ist der bisherige Verwalter nach den gesetzlich vorgesehenen Verfahren für die Übergabe der Dokumente und des Vermögens des Schuldners an den neuen Verwalter gemäß der Urkunde über die Lieferung und Abnahme von Dokumenten und Eigentum verantwortlich.

(4) Ist die Erstellung einer Urkunde über die Lieferung und Abnahme von Dokumenten und Sachen und eine Überprüfung der Tätigkeiten nicht objektiv möglich, so erstellt der neue Verwalter zu Beginn der Aufgabenerfüllung einen Bericht über die tatsächliche Situation und teilt dies den Gläubigern nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren mit.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 25. Beendigung der Pflichten eines Administrators

Die Aufgaben eines Administrators enden:

1) wenn der Administrator aus dem Büro entfernt wird;

2) wenn das Rechtsschutzverfahren eingestellt wird;

3) wenn das Insolvenzverfahren einer juristischen Person eingestellt wird, mit Ausnahme des in § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes genannten Falles;

4) wenn das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person eingestellt wird;

5) im Falle des Todes des Verwalters.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen für die Tätigkeit eines Administrators

Abschnitt 26. Allgemeine Pflichten eines Administrators

(1) Nach Erhalt eines Administratorzertifikats hat ein Administrator:

1) sich beim Finanzamt als Steuerzahler anmelden;

2) einen Ort der Praxis mit dem Finanzamt zu erklären und den Verband der Verwalter darüber zu informieren.

(2) Der Verwalter hat den wirksamen und rechtmäßigen Verlauf von Rechtsschutzverfahren, Insolvenzverfahren einer juristischen Person und Insolvenzverfahren einer natürlichen Person sowie die Erreichung der Ziele sicherzustellen.

(3) Ein Administrator hat die folgenden Aufgaben:

1) an den Gerichtssitzungen in den Bereichen des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person teilzunehmen;

2) Auskunft über den Verlauf des Rechtsschutzverfahrens, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person und das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person an das Gericht, die Gläubiger, die Insolvenzverwaltung und andere in den Gesetzen und Verordnungen genannte Personen und Institutionen zu geben;

3) den Verband der Administratoren innerhalb von fünf Tagen über eine Änderung des Ortes der Ausübung, der E-Mail-Adresse, des Vor- oder Nachnamens zu informieren;

4) mit befugten Personen und Institutionen zusammenzuarbeiten, die nach den Gesetzen und Vorschriften anderer Staaten berechtigt sind, ihre Befugnisse in Rechtsschutzverfahren, dem Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder dem Insolvenzverfahren einer natürlichen Person auszuüben;

5) auf Verlangen der Insolvenzverwaltung eine Überprüfung ihrer Tätigkeit, Unterlagen und Informationen über den Verlauf des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person, in dem der Verwalter ihre Aufgaben erfüllt hat oder erfüllt, zur Verfügung zu stellen;

6) wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten eines Finanz- und Kapitalmarktteilnehmers von der Finanz- und Kapitalmarktkommission in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften ausgeübt wird, auf deren Ersuchen, dieser Kommission Informationen oder einen Bericht über den Verlauf des Rechtsschutzverfahrens des oben genannten Finanz- und Kapitalmarktteilnehmers oder des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu übermitteln;

7) prüft Beschwerden über den Verlauf eines bestimmten Rechtsschutzverfahrens, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person und gibt dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen eine Antwort;

8) den Strafverfolgungsbehörden Berichte und Unterlagen über die im Rechtsschutzverfahren, im Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person aufgedeckten Tatsachen zur Verfügung zu stellen, die den Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens bilden können.

(4) Ein Verwalter hat dafür zu sorgen, dass er unter der Adresse der Praxis unter Verwendung der angegebenen Kontaktinformationen sowie des Empfangs der an ihn gerichteten Korrespondenz (einschließlich der mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichneten Dokumente) erreichbar ist.

(5) Während des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person organisiert ein Verwalter die Buchführung des Schuldners nach den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften. Wenn das Gesetz über den Jahresabschluss auf den Schuldner anwendbar ist, legt der Verwalter dem Finanzamt eine echte Kopie des Jahresabschlusses und den Bericht eines vereidigten Buchprüfers (falls erforderlich) nur dann vor, wenn der Verwalter eine Entscheidung getroffen hat, die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners ganz oder eingeschränkt fortzusetzen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 27. Allgemeine Rechte eines Administrators

Ein Administrator hat die folgenden Rechte:

1) von einem Schuldner und seinen Vertretern die erforderlichen Informationen im Rechtsschutzverfahren, im Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person zu verlangen und zu erhalten;

2) von den staatlichen und lokalen Behörden kostenlos die erforderlichen Informationen über die Schuldner und die Vertreter der Schuldner in Rechtsschutzverfahren, im Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder im Insolvenzverfahren einer natürlichen Person zu verlangen und zu erhalten;

3) von anderen zuständigen Personen und Behörden die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen anzufordern und zu erhalten, die sich auf den Verlauf des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person beziehen;

4) sich mit der finanziellen Situation und allen Dokumenten eines Schuldners vertraut zu machen sowie alle Dokumente anzufordern und zu erhalten.

 

Abschnitt 28. Ermächtigung eines Administrators

(1) Ein Verwalter hat das Recht, einen anderen Verwalter zu ermächtigen, die Aufgaben eines Verwalters im Rahmen eines Kalenderjahres für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen unter Beachtung der in § 20 dieses Gesetzes festgelegten Einschränkungen zu erfüllen.

(2) Ein Verwalter hat bei der zuständigen Behörde, die das Insolvenzregister führt, unverzüglich nach Erteilung der in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Befugnisse einen Antrag auf Ermächtigung zu stellen.

 

Abschnitt 29. Haftung eines Administrators

(1) Ein Verwalter haftet für Schäden, die dem Staat, dem Schuldner, den Gläubigern oder anderen Personen durch Verschulden des Verwalters oder eines dessen Bevollmächtigten entstehen.

(2) Ein Verwalter haftet nicht für das Handeln des Schuldners und des früheren Verwalters und für Geschäfte, die vor seinem Beginn der Erfüllung der Aufgaben eines Verwalters abgeschlossen wurden.

 

Abschnitt 30. Einleitung einer Klage gegen einen Administrator

(1) Gegen einen Verwalter kann spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Rechtsschutzverfahrens, des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person Klage erhoben werden.

(2) Hat der Verwalter durch seine Handlungen Verluste für den Staat, den Schuldner, die Gläubiger oder andere Personen verursacht und wird dies durch ein Gerichtsurteil in einer Strafsache festgestellt, so gilt die allgemeine Verjährungsfrist für Klagen auf Klagen gegen den Verwalter.

(3) Ein oder mehrere Gläubiger, die mindestens 10 v. H. des gesamten anerkannten Betrags der Hauptforderung der nicht gesicherten Gläubiger ausmachen, können gegen den Verwalter zugunsten aller Schuldner Klage erheben, wenn der Verwalter dem Schuldner durch seine Handlungen Verluste verursacht hat.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 31. Sicherheit eines Administrators

(1) Ein Verwalter hat die in diesem Gesetz vorgesehene Sicherheit für die Fälle, in denen er durch seine Handlungen Gläubigern oder anderen Personen Verluste verursacht. Die Sicherheit eines Administrators ist die Haftpflichtversicherung seiner Tätigkeit.

(2) Das Kabinett legt die Verfahren für die Haftpflichtversicherung des Verwalters sowie die Mindestversicherungssumme fest.

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Text konsolidiert durch Valsts valodas centrs (State Language Centre) mit Gesetzesänderungen von:
14. Oktober 2010[tritt am 1. November 2010 in Kraft];
22. November 2011 (Verfassungsgerichtsurteil)[tritt am 24. November 2011 in Kraft];
23. Februar 2012[tritt am 1. März 2012 in Kraft];
20. April 2012 (Verfassungsgerichtsurteil)[tritt am 24. April 2012 in Kraft];
9. Juli 2013[tritt am 7. August 2013 in Kraft];
12. September 2013[tritt am 1. Januar 2014 in Kraft];
9. Juli 2013[tritt am 7. August 2013 in Kraft];
12. September 2013[tritt am 1. Januar 2014 in Kraft];
25. September 2014[tritt am 1. Januar 2015 in Kraft];
18. Dezember 2014[tritt am 1. Januar 2015 in Kraft];
19. Februar 2015[tritt am 1. März 2015 in Kraft];
21. Dezember 2015 (Verfassungsgerichtsurteil)[tritt am 23. Dezember 2015 in Kraft].
Wurde ein Teil oder ein Teil davon geändert, erscheint das Datum des Änderungsgesetzes in eckigen Klammern am Ende des Abschnitts. Wenn ein ganzer Abschnitt, Absatz oder eine Klausel gelöscht wurde, erscheint das Datum der Löschung in eckigen Klammern neben dem gelöschten Abschnitt, Absatz oder der Klausel.

Die Saeima1 hat die Saeima1 übernommen und
hat der Präsident das folgende Gesetz verkündet: