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Wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist, müssen Sie Insolvenz anmelden, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dieser Artikel klärt Sie über die rechtlichen Aspekte der Insolvenzverschleppung und mögliche Strafen auf. Zudem beleuchten wir die Option einer Insolvenz in Irland als alternative Lösung. Lesen Sie weiter, um informierte Entscheidungen treffen zu können.
Das Hauptproblem bei einer Verurteilung aufgrund einer Insolvenzverschleppung ist nicht die zu erwartende Strafe durch das Strafgericht. Im Durchschnitt wird eine Bewährungsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt oder eine Geldstrafe auferlegt.
In diesem Abschnitt diskutieren wir in vier Punkten die Folgen einer verspäteten Insolvenzantragstellung und die spezielle Haftung im Kontext von Insolvenzverschleppungshaftung.
Tritt bei einer Kapitalgesellschaft, sprich juristische Personen (GmbH, AG, GbR, OHG), oder einem Verein die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, ist der Geschäftsführer und unter gewissen Umständen auch der Gesellschafter dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist (in der Regel) von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn nach Ablauf der 3-Wochen-Frist kein Antrag gestellt wird, liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor.
Der Gesetzestext in § 15 Abs. 1 InsO bestimmt Folgendes:
„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.“
Zeichnet sich das Unvermögen (Schulden) ab, künftig fällig werdende Geldschulden zahlen zu können, kommt zwar drohende Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Diese ist jedoch für § 15a InsO (Straftatbestand der Insolvenzverschleppung) ohne Relevanz, weil Sie bei (bloß) drohender Zahlungsunfähigkeit zwar berechtigt, aber strafrechtlich nicht verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen.
Zahlungsunfähigkeit setzt schließlich voraus, dass Sie wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln objektiv nicht in der Lage sind, Ihre fälligen Zahlungspflichten der Gesellschaft zu erfüllen.
Zu den Zahlungsmitteln zählen neben Bargeld vor allem Bankguthaben aller Art, aber auch Wechsel und Schecks sowie Kredite, sofern diese sofort abrufbar sind.
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