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Mit der Vermögensschutzstrategie (Asset Protection) der Kanzlei Rieger und Partner sichern Sie Ihr Vermögen gegen den Zugriff von Dritten ab. Einmal aufgesetzt schützt diese Strategie Ihr Vermögen, sodass kein Dritter (z. B. Bank, Finanzamt, Gläubiger) auf Ihr Vermögen zugreifen kann.
Jede Form von Angreifern wird der Zugriff auf Ihr Vermögen unmöglich gemacht. Überdies bietet die Vermögensschutzstrategie eine Reihe von Steueroptimierungen.
So müssen Sie sich keine Gedanken mehr über die Wegzugsbesteuerung, Erbschaftssteuer oder zu hohe Einkommensteuern machen. Das entwickelte System ist steueroptimiert und kann bis zu 32 % der Steuerlast einsparen. Dies erreichen wir ohne den
Einsatz von Treuhandlösungen.
Das Vermögensschutzsystem der Kanzlei Rieger & Partner bietet einen direkten Ansatz zum Vermögensschutz, gewährleistet 100% Anonymität und schützt vor Ansprüchen Dritter. Es umfasst Immobilien, Kryptowährungen und Firmenanteile, bietet rechtliche Sicherheit und Steueroptimierung. Dieses System schützt effektiv vor Insolvenz, eliminiert Erbschaftssteuern und erleichtert den generationsübergreifenden Vermögenstransfer, ohne die rechtliche Konformität zu beeinträchtigen.
Jeder Unternehmer ist mit verschiedenen Gesellschaftsformen vertraut, seien es Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Und obwohl sie in ihrer Funktionsweise und Struktur variieren, haben sie eines gemeinsam: Hinter ihnen stehen natürliche Personen – die Gesellschafter. Abhängig von der Beteiligungsquote können diese Gesellschafter durch Instrumente wie Gesellschafterlisten oder Transparenzregister öffentlich gemacht werden.
Für viele Unternehmer und Privatpersonen kann diese Offenlegung jedoch ein unerwünschtes Maß an Transparenz bedeuten, das ihre Privatsphäre und finanzielle Sicherheit potenziell gefährdet.
Hier bietet u.a. die Liechtensteiner Stiftung eine elegante und rechtlich fundierte Lösung. Eine Liechtensteiner Stiftung, korrekt strukturiert, ist ein eigenständiges Rechtssubjekt, das nicht im Besitz eines Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ist. Wenn das Vermögen einmal auf eine Stiftung übertragen wurde, gehört dieses Vermögen der Stiftung selbst. Der “Ultimate Beneficial Owner” (UBO) in solch einer Struktur wäre der Stiftungsvorstand. Das bedeutet, dass sie – der ursprüngliche Vermögensinhaber – in den öffentlichen Registern nicht mehr ersichtlich sind.
Indem die Stiftung als Halter der Vermögenswerte fungiert, wird sie in den relevanten Listen der Handelsregister, Grundbuchregister und Transparenzregister aufgeführt. Somit bietet eine Stiftung nicht nur den Vorteil der Vermögensbewahrung und -verwaltung, sondern auch den Schutz der Privatsphäre ihrer Begünstigten.
In einer Welt, in der Datenschutz und Privatsphäre immer mehr an Bedeutung gewinnen, bieten solche Strukturen eine legale Möglichkeit, beides zu gewährleisten und gleichzeitig die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Es gibt viele Möglichkeiten eine Immobilie Grunderwerbsteuer frei zu übertragen. Ein in der Branche bewährter Ansatz zur steueroptimierten Übertragung von großen Immobilien oder kleinen Portfolios ist die Nutzung von Techniken aus dem Investment Banking, wie zum Beispiel die sogenannten “RETT Blocker” Modelle (RETT steht für Real Estate Transfer Tax, auf Deutsch: Grunderwerbsteuer). Diese sind im Wesentlichen darauf ausgerichtet, die anfallende Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Immobilien zu minimieren oder sogar ganz zu vermeiden.
Die RETT Blocker Modelle sind insbesondere für Halteformen wie die GmbH oder GmbH & Co. KG geeignet. Sie machen sich die Besonderheiten von „share deals”, also Anteilsübertragungen von Gesellschaften mit Grundbesitz, zunutze. Um ein unmittelbar gehaltenes Grundstück steueroptimiert zu übertragen („asset deal”), muss dieses zuerst in eine solche Gesellschaft eingebracht werden. Dies kann, je nach genauer Gestaltung, einen zeitlichen Vorlauf von mehreren Jahren erfordern.
Ein zentrales Element dieser Modelle ist das sogenannte „89/11-Modell“, welches auf den Regelungen in § 1 Absätze 2a, 3, 3a und neuerdings auch 2b GrEStG basiert. Hierbei ist die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft nur dann grunderwerbsteuerpflichtig, wenn sie eine bestimmte Beteiligungsquote überschreitet. Erwirbt zum Beispiel ein Käufer nur 89% der Anteile an einer Immobilien-GmbH und behält der Verkäufer 11% der Anteile, so fällt hierfür keine Grunderwerbsteuer an.
Das effiziente Management von Immobilienvermögen erfordert fundierte Kenntnisse und den Einsatz spezialisierter Techniken. Die RETT Blocker Modelle bieten hier eine bewährte und rechtlich abgesicherte Möglichkeit, um Vermögenswerte optimal zu strukturieren und steuerliche Vorteile zu nutzen. Unsere Expertise in diesem Bereich gewährleistet, dass unsere Mandanten von diesen Vorteilen in vollem Umfang profitieren können.
Die Wegzugsbesteuerung gehört zu den kontroversesten Steuerthemen in Deutschland. Sie hat tiefe historische Wurzeln und wirft bis heute ethische und rechtliche Fragen auf. Der Zweck dieser Besteuerung ist es, die Übertragung von Vermögen über die Landesgrenzen hinweg zu besteuern und somit zu regulieren. Einhergehen erhebliche Einschränkungen für Unternehmer, insbesondere im Hinblick auf europäische Grundrechte und Freiheiten. So kann ein Umzug in den Süden z.B. Spanien, Italien für einen wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmer schnell unbezahlbar werden. Das von uns entwickelte Vermögensschutzsystem hebt die Einschränkungen auf und schützt den Unternehmer vor einer erheblichen Steuerlast.
Die Berechnung der Wegzugsteuer basiert auf dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Als Grundlage dient der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre vor dem Umzug ins Ausland. Rechtsgrundlagen sind § 6 Außensteuergesetz in Verbindung mit § 17 Einkommensteuergesetz.
Ein Unternehmer mit 100 % Anteilen an einer Deutschen GmbH mit einem durchschnittlichen Jahresgewinn in den letzten 3 Jahren Jahresgewinn in Höhe von 100.000 EUR verlegt seinen privaten Wohnsitz nach Spanien. Zur Berechnung der Steuerbelastung ist der Jahresgewinn mit 100.000 EUR mit dem gesetzlichen Bewertungsfaktor 13,75 zu multiplizieren. Die entstehende Bemessungsgrundlage von 1.375.000 EUR ist mit dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Dabei bleiben 40% der Einkünfte unbesteuert und reduzieren die Bemessungsgrundlage. Entsprechend sind 825.000 EUR (60 %) mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ab 277.000 EUR liegt eine Privatperson im Spitzensteuersatz in Höhe von 45 %. Daraus ergibt sich eine Steuer in Höhe von 371.250 EUR.
Die Nachlassplanung stellt einen zentralen Pfeiler des Vermögensschutzes und des Erbrechts dar. Vorausschauende Planung mit einer Familienstiftung ermöglicht es, das Vermögen nicht nur langfristig zu schützen, sondern es auch reibungslos und im Einklang mit den eigenen Wünschen an die nächste Generation zu übertragen. Dabei können unterschiedliche Mechanismen wie Testamente, Erbverträge oder Trusts genutzt werden.
Ein zentrales Anliegen vieler ist die Minimierung der steuerlichen Belastung des Erbes. Je nach Art der Übertragung können steuerliche Unterschiede entstehen.
In Deutschland werden Erbschaften und Schenkungen zu Lebzeiten besteuert. Die Höhe der Steuer hängt sowohl vom Verwandtschaftsgrad des Erben oder Beschenkten zum Verstorbenen oder Schenker ab, als auch vom Wert des Erbes oder der Schenkung.
Das Gesetz unterscheidet die Steuerklassen nach Verwandtschaftsgrad zum Schenker oder Erblasser (§ 15 ErbStG). Je nach Steuerklasse ergeben sich individuelle Freibeträge (§ 16 ErbStG). Auf das berechnete Erbe sind je nach Steuerklasse und Höhe der Erbmasse in EUR individuelle Steuersätze anzuwenden (§ 19 ErbStG).
Erblasser (Ehemann) verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und ein Kind. Vererbt werden zwei Immobilien im Wert von jeweils 1,5 Mio. EUR. Ehefrau und Kind werden jeweils mit einer Immobilie bedacht.
Die Ehefrau ist in Steuerklasse 1 (§ 15 ErbStG) und verfügt über einen Freibetrag von 500 TEUR (§ 16 ErbStG). Das Kind ist ebenfalls in Steuerklasse 1 (§ 15 ErbStG) und verfügt über einen Freibetrag von 400 TEUR (§ 16 ErbStG). Beide Erben haben einen Steuersatz von 19%. Der Steuersatz ergibt sich aus Steuerklasse und Bemessungsgrundlage des Vermögen.
Bis zu 80 % an Einkommensteuer einsparen
Die 100%ige Steueroptimierung ist ein zentraler Aspekt in der Beratung unserer Mandanten. Wir bieten eine ganzheitliche Lösung, die alle Aspekte der persönlichen finanziellen Situation des Mandanten berücksichtigt und auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Die steuerliche Optimierung erstreckt sich über die gesamte Wertschöpfungskette und alle Länder. Die Wertschöpfungskette beschreibt sich in diesem Fall von den operativen Gesellschaften (Cashflow generating Units), über Holding zur Stiftung (unter Berücksichtigungen von DBA) bis hin zur Ausschüttung auf privater Ebene (Dividenden, Ausschüttungen, destinatäre Bezüge).
Auf der Unternehmensseite analysieren wir die Besteuerung von Dividenden und Ausschüttungen. Hierbei verwenden wir Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), um sicherzustellen, dass Einkommen nicht in mehreren Ländern besteuert wird. Wir optimieren den Kapitalfluss, um die Steuerbelastung zu minimieren und sicherzustellen, dass das Unternehmen effizient arbeitet. Dies kann auch unter Berücksichtigung von “Transfer Pricing” Dokumentation” ein Gewinnverlagerung in niedrig besteuerte Länder bedeuten. Dazu beziehen wir internationale Partner ein, um die schnelle und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen.
Wir prüfen die Möglichkeit der Gründung einer Stiftung in einem steuerfreundlichen Land. Diese Stiftung kann Dividenden und Ausschüttungen steuerfrei vereinnahmen. Hierzu sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einbezogenen Länder, Wechselwirkungen und eventuell Quellensteuern zu berücksichtigen.
Auf der privaten Ebene arbeiten wir daran, steuerfreie Ausschüttungen an die Destinatäre sicherzustellen. Hierbei kann die Wahl des Wohnsitzlandes des Mandanten von entscheidender Bedeutung sein. Wir prüfen, ob der Mandant die Vorteile eines Non-Dom-Status in Anspruch nehmen kann, um Steuern auf ausländische Einkünfte zu vermeiden.
Unser Ziel ist es, die steuerliche Belastung unserer Mandanten zu minimieren, während wir gleichzeitig sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, die auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Mandanten zugeschnitten sind, und arbeiten eng mit ihnen zusammen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Im Rahmen der Vermögenssicherung kann durch Übertragung der Vermögenswerte z.B. an eine Liechtensteiner Stiftung oder Familienstiftung die Vermögenswerte gesichert werden.
Im Ergebnis verfügt die Privatperson, welche die Vermögensübertragung an die Stiftung durchführte, über keinerlei Vermögen mehr, da alle Rechte an dem Vermögen an die Liechtensteiner Stiftung übergegangen sind.
Sollte es jetzt im nachfolgenden Leben Ansprüche Dritter gegen die Privatperson geltend gemacht werden, werden nur diese Vermögenswerte angegriffen, welche nicht an die Stiftung übertragen wurden. Die Vermögenswerte, welche an die Stiftung übertragen wurden, sind vor dem Zugriff nach Ablauf der Anfechtungsfristen gesichert.
In Ausnahmefällen kann es zu einer Anfechtung des Vermögensübertrags kommen. Hier ist das Anfechtungsgesetz in Deutschland zu benennen, oder der auch im Insolvenzfall.
Hierbei ist zwingend zu beachten, dass die Vermögenswerte unwiderruflich an die Stiftung übertragen werden. Behält sich der Stifter, ein Widerruf und/oder umfassende Änderungsrechte des Stiftungsgeschäftes „von Außen“ vor, so verhindert dies in der Regel den Lauf der Fristen etwa für die Schenkungsanfechtung.
Die hier für den Angreifer zu überwindenden Hürden sind hoch. Die Gefahr, dass ein Gläubiger mit einer Anfechtung durchkommt, kann durch vertragliche Gestaltung erheblich minimiert und sogar ausgeschlossen werden.
Eine der Möglichkeiten, Vermögenswerte vor einer Insolvenz zu schützen, besteht darin, Vermögenswerte in eine Liechtensteiner Stiftung zu übertragen. Diese spezielle Struktur bietet in vielen Fällen einen hohen Grad an Insolvenzsicherheit. Nachfolgend erläutern wir, warum eine Liechtensteiner-Stiftung zur Sicherung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Insolvenz geeignet ist.
Die Liechtensteiner Stiftung ist ein attraktives Instrument für den Vermögensschutz aus verschiedenen Gründen:
Es ist von zentraler Bedeutung, den Prozess der Vermögensübertragung in die Stiftung sorgfältig und rechtzeitig zu planen. Ein kurzfristiges Verschieben von Vermögenswerten, beispielsweise aus Deutschland, kurz vor einer drohenden Insolvenz kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Strafgesetzbuch, insbesondere der §283 StGB, betrachtet Handlungen als strafbar, die darauf abzielen, Gläubigern Vermögen vorzuenthalten und sie dadurch zu benachteiligen.
Die Lösung besteht darin, den Vermögensübertrag frühzeitig und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Das bedeutet konkret, dass die Übertragung erfolgen sollte, bevor eine Überschuldung oder eine drohende beziehungsweise eingetretene Zahlungsunfähigkeit besteht.
Im Falle, dass kurzfristig Vermögenswerte übertragen werden müssen, könnte ein Umzug in einen anderen europäischen Mitgliedstaat sein, um die strengen deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen zu umgehen. Einige europäische Staaten haben andere gesetzliche Anforderungen und insbesondere keine vergleichbaren strafrechtlichen Bestimmungen wie §283 StGB. Ein rechtzeitiger Umzug in einen solchen Staat kann den Prozess der Vermögensübertragung in eine Liechtensteiner Stiftung erleichtern und strafrechtliche Risiken minimieren.
Zusammengefasst bietet die Liechtensteiner Stiftung zweifellos einen robusten Rahmen für den Schutz von privatem Vermögen im Falle einer Insolvenz. Die Einhaltung von Anfechtungsfristen und das Bewusstsein für mögliche strafrechtliche Fallstricke sind jedoch von entscheidender Bedeutung.
In einer zunehmend globalisierten Welt voller Unsicherheiten ist der Schutz des eigenen Vermögens zu einer wesentlichen Priorität für viele Vermögende geworden. Vermögensschutz, auch bekannt als “Asset Protection”, ist die Strategie zur Sicherung von Eigentum und Vermögen gegen unerwartete Risiken und potenzielle Gläubigeransprüche. Dabei hat sich die Liechtensteiner Stiftung als eine der effektivsten und anerkanntesten Strukturen für diesen Zweck etabliert.
Es betrifft jeden, der sein hart erarbeitetes Vermögen, seien es Immobilien, Investitionen, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenswerte, vor unerwünschten Zugriffen schützen möchte. Das können unter anderem Forderungen von Gläubigern, wirtschaftlicher Abschwung oder unvorhergesehene Verbindlichkeiten sein.
Die Praxis der Asset Protection besteht darin, Vermögenswerteso zu organisieren, dass sie vor potenziellen Bedrohungen geschützt sind, ohne dabei gegen geltendes Recht zu verstoßen. Das Hauptziel ist nicht, Gläubiger zu täuschen oder Steuern zuhinterziehen, sondern sicherzustellen, dass das Vermögen sicher und intakt bleibt, um die langfristigen Ziele des Eigentümers zu unterstützen.
Liechtenstein ist bekannt für sein fortschrittliches Stiftungsrecht, das es ermöglicht, eine flexible und sichere Struktur für
den Vermögensschutz zu schaffen. Die Liechtensteiner Stiftung ist eine eigenständige juristische Person ohne Mitglieder
oder Aktionäre. Dies unterscheidet sie von Unternehmen und macht sie zu einem idealen Instrument für den Vermögensschutz.
Manchmal kann es sinnvoll sein, eine Holding- oder Betriebsgesellschaft zwischen der Stiftung und den Vermögenswerten
einzusetzen, um zusätzliche Schichten des Vermögensschutzes zu schaffen oder um steuerliche oder betriebliche Vorteile
zu nutzen.
Die Einbindung von Unternehmen wie der lettischen SIA (Societas/ Sabiedrība ar Ierobežotu Atbildību) oder der Schweizer
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
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