- Telefon: 089 943 96 9966
- Beratungstermin buchen
Eine nach irischem Recht gegründete Gesellschaft (Ltd.) benötigt einen Firmensitz in Irland. Gemäß Gesetzgebung reicht ein Briefkasten zur Schaffung eines Firmensitzes nicht aus. Vi legis (kraft gesetzt)[KS1] muss ein Schreibtisch vorhanden sein. Weiter sind auch die Unterlagen der Gesellschaft in Irland am Firmensitz aufzubewahren. Hierzu gehören folgende Dokumente:
Unternehmen, welche ernsthafte Absichten haben, mit einer irischen Gesellschaft zu arbeiten, sollten auf Sammeladressen verzichten und sich ein eigenes Office oder zumindest „Shared Office“ anschaffen. Insbesondere, um von den Steuervorteilen zu profitieren, ist ein eigenes Büro zwingend erforderlich. Die Postzustellung muss gewährleistet sein, schon im Hinblick auf behördliche Fristen, welche einzuhalten sind. Eine ortsübliche Miete für ein Büro ist ab 350,– EUR möglich. Ein Shared Office ist bereits ab 150,– EUR zu bekommen. Wir bieten die Registrierung in einem Shared Office an, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Hierbei ist auch ein Postweiterleitungsservice per E-Mail integriert. Somit stellen wir für unsere Mandanten sicher, dass die sie erreichende Post schnell und unkompliziert bearbeitet werden kann.
Folgendes muss eine natürliche Person erfüllen, um sich zum Direktor einer irischen Limited bestellen lassen zu können. Die Bestellung einer juristischen Person als Direktor, sprich: einer Ltd. oder GmbH, ist nicht möglich.
Eine Ltd. muss über mindestens einen Direktor verfügen. Die Anzahl der zu ernennenden Direktoren ist nicht begrenzt. Der Direktor einer irischen Limited vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und übernimmt die Verwaltung der Gesellschaft. Hierzu gehört unter anderem der Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung der irischen Limited, Jahresmeldungen / Erstellung des Jahresabschlusses sowie fortlaufende Führung der Buchhaltung, Korrespondenz mit den Behörden hinsichtlich Änderungen der Gesellschafter.
Es liegt in seiner Verantwortung, dass die Erklärungen gegenüber den Behörden rechtzeitig und vollständig erfolgen. Der Geschäftsführer ist dazu berechtigt, seine Tätigkeiten an Mitarbeiter der Ltd. zu delegieren. Allerdings entbindet dies ihn nicht von der andauernden Prüfung und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Im Zweifelsfall haftet immer der Geschäftsführer für die von seinen Mitarbeitern begangenen Handlungen.
Der Direktor einer irischen Ltd. haftet nicht für Schulden der Gesellschaft. Eine einzige Ausnahme ist, wenn der Direktor eine Vermögensstraftat begeht. Hierzu gehört z. B. der Betrug. Sofern dieser durch den Direktor begangen wurde, kann der Direktor persönlich haften. Allerdings sind hier die Hürden in Irland für eine Haftbarkeit des Direktors einer irischen Ltd. sehr hoch.
Die nach deutscher Gesetzgebung bestehende Antragspflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Vermögenslosigkeit nach § 15 Inso gibt es in Irland nicht. Daher haftet der Direktor einer irischen Ltd. auch nicht für die verspätete Anmeldung einer Insolvenz. Im Übrigen besteht eine so weitreichende Insolvenzantragspflicht wie in Deutschland (§ 15 Inso) nicht nach der irischen Gesetzgebung.
Zu beachten ist, dass sofern eine irische Gesellschaft im deutschen Handelsregister eingetragen wird, mit einer Niederlassung sich automatisch eine selbstständige juristische Persönlichkeit bildet, welche sodann der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Es ist daher zu empfehlen, eine irische Gesellschaft nicht im deutschen Handelsregister einzutragen, sondern nur ein Gewerbe anzumelden. Eine Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister besteht nicht. Es reicht vollkommen aus, wenn die Gesellschaft, die z. B. in Deutschland aktiv ist, nur ein Gewerbe für eine unselbstständige Zweigniederlassung beantragt. Kraft Gesetz bestimmt das Gesetz des Gründungsstaats, wie die Gesellschaft entsteht und vergeht.
Auch wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. in Deutschland oder Österreich, aufgrund eines Berufsverbots kein Geschäftsführer einer GmbH mehr sein dürfen oder aus einem anderen Grund ein Berufsverbot/Gewerbeverbot auferlegt bekommen haben, können Sie unter Umständen eine Ltd. nach irischem Recht führen. Dem Handelsregister (CRO) muss dieses Berufsverbot jedoch angezeigt werden. Aus der Erfahrung heraus wird auch bei einem bestehenden Berufs- oder Gewerbeverbot in Irland eine Erlaubnis zur Führung einer irischen Limited erteilt. Abstand sollte man davon nehmen, bei einem bestehenden Berufs- oder Gewerbeverbot die entsprechende Anzeige über das Bestehen nicht vorzunehmen. Dies kann zu einem Verbot bzw. einer Abberufung als Direktor und/oder einer Geldstrafe führen.
Zu beachten ist, dass der Direktor und der Secretary immer zwei unterschiedliche Persönlichkeiten sein müssen.
Wir bieten im Rahmen unseres Mandats einen Treuhandgeschäftsführer für Ihre Ltd. an. Dieser übernimmt treuhänderisch die Geschäftsführung Ihrer Ltd. Der Treuhandgeschäftsführer verfügt über eine ausgezeichnete Bonität. Es entstehen Kosten pro Jahr von mind. 10.000,– Euro für den Treuhandgeschäftsführer. Sprechen Sie uns bei Interesse auf diese Dienstleistung an und wir übermitteln Ihnen detaillierte Informationen.
Der Company Secretary ist verantwortlich für die effiziente rechtliche Verwaltung einer Gesellschaft, indem er sicherstellt, dass gesetzliche und behördliche Anforderungen an die Gesellschaft erfüllt und diesbezügliche Entscheidungen des Board of directors (Gremium der Geschäftsführer) umgesetzt werden. Er informiert und berät die Geschäftsführer über ihre rechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten.
Der Company Secretary ist einer der möglichen Vertreter der Gesellschaft auf rechtlichen Dokumenten und es ist seine Verantwortung sicherzustellen, dass die Gesellschaft und die Geschäftsführer im Rahmen des Gesetzes handeln. Sie sind weiterhin verantwortlich für die Registrierung von Anteilseignern (Shareholder) und der Kommunikation mit ihnen, sicherzustellen, dass beschlossene Dividenden gezahlt werden sowie die handelsrechtlichen Registeraufzeichnungen zu führen, wie Gesellschafterliste, Geschäftsführerliste, Auflistung und Dokumentation von Beschlüssen und Archivierung von formal ordnungsmäßigen Jahresabschlüssen.
Nicht jeder Firmenname kann für die Limited verwendet werden. Der Firmenname muss sich von anderen Gesellschaften unterscheiden.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob der gewählte Firmenname über ausreichende Unterscheidungsmerkmale verfügt. Ist dies nicht der Fall wird der Name abgelehnt. Bestimmte Wortgruppen, welche sehr allgemein sind, gelten nicht als Unterscheidungsmerkmal. Hierzu gehören:
Auch wir haben eine Law Firm in Irland, welche auf den Namen „Kanzlei Rieger und Partner Limited” lautet. Sofern beabsichtigt wäre, eine Gesellschaft Kanzlei Rieger und Partner SERVICE Limited zu nennen, würde diese Namensgebung abgelehnt werden. Es müssen deutliche Unterscheidungsmerkmale zu anderen Ltd. bestehen. Es ist daher ratsam, sich besondere Namen zu überlegen oder ganz neue Wörter oder Abkürzungen zu erfinden so z. B. „google”, „doodle” usw.
Einmal im Jahr muss der sogenannte „Annual Return” an das irische Handelsgericht (CRO) übermittelt werden. Der erste „Annual Return” ist sechs Monate nach der Gründung (Fristbeginn ist der Tag, an welchem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde) an das CRO (irische Handelsregister) zu übermitteln.
Nachdem der erste „Annual Return” eingereicht wurde, erfolgen die weiteren Meldungen alle zwölf Monate. Die Berechnung der Frist beginnt mit dem Tag, an dem der erste „Annual Return” eingereicht wurde, und endet exakt zwölf Monate später. Die Gesellschaft hat sodann 28 Tage Zeit, den „Annual Return” einzureichen. Maximal neun Monate darf der Bilanzstichtag vor der Frist des „Annual Return” liegen. Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Die Kosten für einen Jahresabschluss belaufen sich auf ca. 350,– EUR und sollten durch einen Steuerberater in Irland erstellt werden. Sofern
ist der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu qualifizieren.
Die irische Limited muss jährlich eine Körperschaftssteuer „Corporation Tax” in Höhe von 12,5 % auf ihr Handelseinkommen „trading income” entrichten. 25 % für Einkommen, welches nicht Handelseinkommen ist (Anlagen usw.). 25 % für nichthandelsbezogene Einnahmen, zum Beispiel Miet- und Investitionserträge.
Wenn die irische Limited in einem Rechnungslegungszeitraum Handelsverluste erlitten hat, können diese als Steuerbefreiung verrechnet werden:
Diese Entlastung wird auf Euro-für-Euro-Basis berechnet. Dies bedeutet, dass ein Verlust von einem Euro mit einem Gewinn von einem Euro ausgeglichen werden kann.
Nicht genutzte Handelsverluste können wertmäßig mit nicht handelsbezogenen Erträgen, einschließlich gebührenpflichtiger Gewinne, verrechnet werden. Der Steuerwert von Handelsverlusten ist auf 12,5 % begrenzt, den Standardsatz der Körperschaftssteuer.
Die ungenutzten Handelsverluste können in zukünftigen Abrechnungsperioden ohne zeitliche Begrenzung gegen Handelserträge desselben Handels übertragen werden. Ein Verlust muss gegen die ersten verwertbaren Gewinne desselben Handels geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ist eine irische Ltd. erst dann verpflichtet, sich im Mehrwertsteuersystem in Irland anzumelden und eine VAT-Nummer zu erhalten, wenn der Umsatz mit Waren 75.000,– EUR pro Jahr oder der Umsatz mit Firmen eine Höhe von 37.000,– EUR übersteigt. Bei Überschreitung der vorgenannten Grenzen muss eine VAT-Registrierung erfolgen.
Die irische VAT (Mehrwertsteuer) beträgt 23 %. Neben der Mehrwertsteuer von 23 % gibt es auch einige Ermäßigungen.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, direkt nach der Gründung der irischen Limited die VAT- Registrierung durchzuführen. Die Registrierung dauert zwischen zwei und acht Wochen, kann aber in schwierigen Fällen auch mehrere Monate dauern. Es kommt auf das Kerngeschäft der Limited an.
Ohne eine VAT-Nummer ist die irische Limited dazu verpflichtet, auf ihren Rechnungen die irische Mehrwertsteuer in Höhe von 23 % abzurechnen. Dies kann zu Wettbewerbsnachteilen führen. Daher ist zu empfehlen, dass die Gesellschaft gerade beim Handel mit Firmen am „Reverse Charge”-Verfahren teilnehmen kann, in welchem die Mehrwertsteuer nicht berechnet werden muss.
Kontakt
Kostenlos und unverbindlich
Montag bis Freitag 09:00 - 19:00 Uhr