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Eine SIA kann bereits mit 1,– EUR gegründet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene volle Stammeinlage von 2.800,– EUR kann jederzeit überschritten werden. So kann auch die lettische SIA bei Bedarf ein Stammkapital von mehreren 10.000 EUR haben.
Zu beachten ist, dass eine Person, welche bereits eine lettische SIA in Lettland gegründet und diese mit einer Stammeinlage in Höhe von 1.– EUR eröffnet hat, bei der zweiten Gesellschaft die volle Stammeinlage in Höhe von 2.800,– EUR erbringen muss. Pro wirtschaftlich Berechtigtem (Gesellschafter) kann immer nur eine Gesellschaft mit einer Stammeinlage von 1,– EUR ausgestattet sein. Sofern die Stammeinlage voll einbezahlt wird (2.800,– EUR), ist die Anzahl der zu führenden Gesellschaften pro Person nicht begrenzt.
Die Firmenanteile der SIA können beliebig aufgeteilt werden. Auch können Gruppen über Firmenanteile gebildet werden.
Zwingend erforderlich ist der Firmensitz in Lettland. Die SIA benötigt zur Eintragung im Handelsregister eine lettische Adresse. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die Gesellschaft unter der Firmenanschrift jederzeit postalisch erreichbar sein muss. Das Vorhandensein eines Schreibtisches ist nicht erforderlich, ebenso muss die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen nicht am Firmensitz erfolgen. Nach Aufforderung einer Behörde sind die Geschäftsunterlagen im Falle einer Steuerprüfung herauszugeben.
Unseren Mandanten bieten wir mit unserer Business-Adresse in Riga einen Rundum-Service. Sie erhalten eine repräsentative Geschäftsadresse, an welche die Zustellung Ihrer Post jederzeit möglich ist. Ihre Post wird von unseren Mitarbeitern geöffnet, im Anschluss gescannt und Ihnen per Mail übermittelt. So kann eine schnelle und reibungslose Übermittlung der Post sichergestellt werden
Jeder, der das 18 Lebensjahr vollendet hat, kann Direktor einer lettischen SIA werden. Ausschlüsse gibt es keine. Auch ein Wohnsitz in Lettland, um sich zum Geschäftsführer einer SIA zu bestellen, ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Die lettische SIA benötigt mindestens einen Geschäftsführer. Nach oben hin gibt es nur bei Kleinunternehmen eine Begrenzung von fünf Geschäftsführern.
Zu beachten ist, dass, sofern es mehrere Geschäftsführer gibt, im Handelsregister anzuzeigen ist, in welchem Umfang der jeweilige Geschäftsführer die Firma vertreten darf. Unter Umständen kann dies zu sehr komplexen Klauseln führen.
Der Geschäftsführer hat die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vorzunehmen.
Das lettische Recht kennt kein Gewerbe- oder Berufsverbot. Auch wenn gegen Sie z. B. in Deutschland ein Berufsverbot oder Gewerbeverbot verhängt wurde, können Sie Geschäftsführer einer lettischen SIA sein. Das Berufs- oder Gewerbeverbot muss nicht angezeigt werden.
Die Stellung eines Treuhandgeschäftsführers mit sehr guter Bonität ist in Lettland möglich. Die Kosten belaufen sich auf ca. 6.000,– EUR. Gerne informieren wir Sie über unsere Angebote eines Treuhandgeschäftsführers in einem persönlichen Gespräch. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
Der Geschäftsführer einer lettischen SIA haftet nicht mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft oder dritten Personen. Die Gesellschaft haftet ausschließlich gegenüber Dritten mit dem Stammkapital.
In Lettland besteht für Geschäftsführer die Pflicht, bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Insolvenzmerkmales unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Kann die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten ihre fällig gewordenen Verbindlichkeiten nicht tilgen, darf auf die Stellung eines Insolvenzantrags nur verzichtet werden, wenn mit den Gläubigern der Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen oder ein Rechtsschutzverfahren eingeleitet wurde.
Der Geschäftsführer einer insolventen lettischen SIA haftet gesamtschuldnerisch für den Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft, wenn dem Insolvenzverwalter keine Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft vorgelegt werden. Das gilt auch für vorgelegte Rechnungsunterlagen, die kein klares Bild von den Geschäften und der Vermögenslage der Gesellschaft der letzten drei Jahre vor der Insolvenzerklärung vermitteln.
In Lettland kann ein Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich gemacht werden, die sich aus der Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft ergeben. Die Verantwortung tritt ein, wenn sich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Aufgrund der Präsumtion der Nichtschuld ist dasjenige Vorstandsmitglied, das im jeweiligen Fall an der Schadenszufügung nicht schuld ist, dazu verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen bzw. zu beweisen, dass es mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns gehandelt hat.
Zu beachten ist, dass sofern eine lettische Gesellschaft im deutschen Handelsregister eingetragen wird, mit einer Niederlassung sich automatisch eine selbstständige juristische Persönlichkeit bildet, welche sodann der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Es ist daher zu empfehlen, eine lettische Gesellschaft nicht im deutschen Handelsregister einzutragen, sondern nur ein Gewerbe anzumelden. Eine Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister besteht nicht. Es reicht vollkommen aus, wenn die Gesellschaft, die z. B. in Deutschland aktiv ist, nur ein Gewerbe für eine unselbstständige Zweigniederlassung beantragt. Diese unterliegt gänzlich der lettischen Gesetzgebung
Eine eigene Steuerverordnung für Holdinggesellschaften sorgt dafür, dass Lettland sich als attraktiver Holding-Standort in Europa etabliert hat. Eine verständliche und überschaubare Regelungsstruktur, niedrige Compliance-Kosten sowie ein geringer Verwaltungsaufwand sind die wesentlichen Benefits.
Holdinggesellschaften mit steuerlichem Sitz in Lettland profitieren dabei von folgenden Steuermerkmalen:
Aber Achtung: Die Vorteile für Holdinggesellschaften bei der Steueroptimierung finden keine Anwendung bei geschäftlichen Transaktionen mit Unternehmen und natürlichen Personen, die in sogenannten Steueroasen angesiedelt sind.
Bei Zahlungen an Geschäftspartner mit Sitz in einem solchen Land wird eine Quellensteuer von 15 Prozent erhoben. Zudem unterliegen Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen in Steueroasen einem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent.
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