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Starten Sie neu und erlangen Sie finanzielle Freiheit mit unseren EU-Insolvenzdiensten für Privatpersonen und Firmen. Wir gestalten den Insolvenzprozess im Ausland einfach, schnell und rechtssicher, damit Ihre Schulden in allen EU-Mitgliedstaaten erlassen werden. Kontaktieren Sie uns jetzt.
Eine EU-Insolvenz ist ein Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ein Privat- oder Firmeninsolvenzverfahren in der EU hat wie eine Insolvenz in Deutschland zur Folge, dass ein Gläubiger das Recht an der Forderung verliert. Der Fachausdruck hierfür ist die Restschuldbefreiung. Die Beitreibung der Forderung z. B. durch Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, Eintragungen bei der Bank oder Wirtschaftsauskunftsdatei sind nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich.
Die Privat- oder Firmeninsolvenz im Ausland hat neben dem Vorteil, dass diese im Vergleich zu einer Insolvenz in Deutschland deutlich kürzer ist, auch noch den Vorteil, dass diese einfach zu durchlaufen ist. Die erteilte Restschuldbefreiung, welche nach erfolgreicher Insolvenz im Ausland erteilt wird, muss von allen EU Mitgliedstaaten, somit auch Deutschland anerkannt werden.
Jedes der 27 Mitgliedstaaten in Europa ist verpflichtet, die Restschuldbefreiung, also eine EU-Insolvenz, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anzuerkennen. Sie sind berechtigt, sich einen beliebigen EU-Mitgliedstaat auszusuchen, der Ihnen das beste EU-Insolvenzrecht bietet.
Eine EU-Insolvenz ist ein Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ihre Gläubiger verlieren das Recht an der Forderung und können diese nicht mehr im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, Eintragung bei der Bank oder Wirtschaftsauskunftsdatei gegen Sie geltend machen.
Wir können Ihnen nun eine Reihe von Paragraphen nennen, aus denen sich die Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten EU Insolvenz mit erteilter Restschuldbefreiung ergibt.
Jedoch wäre dies nicht zielführend. Unser Anspruch ist es, Ihnen als Nicht-Jurist so einfach und verständlich wie möglich einen Überblick zu geben, warum jedes der 27 Mitgliedsstaaten in Europa verpflichtet ist, die Restschuldbefreiung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union anzuerkennen und warum Sie berechtigt sind, sich einen beliebigen EU-Mitgliedstaat auszusuchen, der Ihnen das beste EU-Insolvenzrecht bietet.
Um zu verstehen, warum jedes Land in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, eine Restschuldbefreiung aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union anzuerkennen, müssen wir bei der Gründung der Europäischen Union beginnen. Keine Sorge, wir halten die Einführung so kurz wie möglich.
In der Europäischen Union sind EU-Bürger (Privatperson) und nach den Gesetzen eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften (Firma) mit Sitz innerhalb der EU berechtigt, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (siehe oben die Mitgliedsländer) niederzulassen (Wohnsitz).
Die Niederlassung (Wohnsitz) ist definiert als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Arbeit oder Selbständigkeit) mittels einer festen Einrichtung (Wohnung) in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit. Geregelt ist die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 bis Art. 55 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Warum Sie einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsland auswählen ist vollkommen unerheblich, da Ihnen dieses Recht als EU-Staatsbürger uneingeschränkt zusteht. Ob Ihnen nun:
spielt bei der Durchführung des Rechts der Niederlassungsfreiheit in Europa keine Rolle. Es steht Ihnen frei, aus welchem Beweggrund auch immer, Ihren Lebensmittelpunkt (COMI) in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen.
Auch im Fall der Neufassung der VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren haben 27 Mitgliedstaaten zugestimmt.
Einer der Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und somit der 27 Mitgliedsländer zur Neugestaltung der Insolvenzverordnung war:
Zitat: „Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einer Maßnahme der Union zu bündeln, die in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.“
Quelle: (Punkt 8 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren)
Die Verordnung (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren regelt verbindlich in Artikel 20 „Wirkung und Anerkennung“, dass jedes Mitgliedsland der Europäischen Union eine in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführte Insolvenz bzw. die hieraus resultierende Restschuldbefreiung anerkennen muss.
Seit Inkrafttreten der neuen Insolvenzverordnung am 26.06.2017 gibt es hinsichtlich der Anerkennung der Restschuldbefreiungsbeschlüsse keinerlei juristische Unklarheiten mehr.
Daher kann Ihnen gesagt werden, dass Deutschland, Österreich, Niederlande, Italien und Griechenland gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Restschuldbefreiung aus Lettland anzuerkennen.
Eine Vollstreckung gegen Sie ist nach erfolgreicher Insolvenz nicht mehr möglich, da der Gläubiger alle Rechte an der Schuld verloren hat.
Einen Straftatbestand hinsichtlich der Durchführung eines EU-Insolvenzverfahrens gibt es nicht. Insolvenztourismus ist in keinem Land der EU eine Straftat. Eine EU-Insolvenz ist somit nicht illegal oder ethisch verwerflich. Sie verstößt gegen kein Gesetz.
Vielmehr gibt es für die Durchführung eines europäischen Insolvenzverfahrens eine durch die EU erlassene Verordnung, welche Ihre Rechte als freier und mündiger EU-Bürger schützt.
Daher kann eine EU-Insolvenz, sofern sie innerhalb der EU-Verordnung der jeweils gültigen Landesverordnungen sowie Steuervorschriften erfolgt, nicht illegal sein.
Beachtlich ist, dass viele Juristen, insbesondere in Deutschland, bis heute vernachlässigen, dass wir in Europa in einer großen Gemeinschaft leben, in dem nationales Recht (z. B. die Gesetze von Deutschland, Österreich, Italien, Griechenland, Niederlande) dem internationalen Recht (Verordnungen der Europäischen Union) weichen muss, um die Reise- und Niederlassungsfreiheit (unserer höchstes europäisches Gut) der Europäischen Union nicht zu gefährden.
Oftmals als zu schwierig bewertet oder rechtswidrig abgetan findet das europäische Recht in der Rechtsberatung, insbesondere in Deutschland als auch in den EU-Mitgliedsstaaten, fast keinerlei Beachtung. Daher ist es nicht verwunderlich, dass einige Juristen die EU-Insolvenz kategorisch ablehnen. Schließlich bedeutet diese ein erheblicher Aufwand für das Studium, der für sie nicht im Verhältnis steht.
So wird in veralteten, starren und oftmals nicht mehr zeitgemäßen gesetzlichen Bestimmungen verharrt, welche aus Bequemlichkeit „bis zum Erbrechen“ zitiert werden. Hierdurch wird eine deutlich schlechtere, nicht mandantenfreundliche Beratung erreicht.
Der Europäische Gerichtshof und das EU-Parlament sowie der Europäische Rat unternehmen viele Anstrengungen, um ein Umdenken hinsichtlich der EU-Insolvenz herbeizuführen.
Es ist die Unwissenheit hinsichtlich der vielen Vorschriften und deren Auslegung, die viele Juristen davor abschrecken lassen, sich intensiv mit den Europäischen Verordnungen auseinanderzusetzen. Dabei sind es genau diese, die es Ihnen ermöglichen, sich frei zu entfalten und für gewisse Probleme bessere Lösungsansätze zu erhalten.
Rechtliche Falschaussagen wie die, dass eine EU-Insolvenz gegen geltende gesetzlichen Bestimmungen verstößt, sind daher nur eine Schutzbehauptung für Juristen, die zu bequem sind, sich mit den Verordnungen der Europäischen Union zu beschäftigen. Schließlich drohen ihnen Umsatzeinbußen, da ihre veralteten rechtlichen Lösungen langsam aber sicher bei Rechtssuchenden keinen Anklang mehr finden.
Eine EU-Insolvenz verstößt bei der Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen nicht gegen geltendes Recht.
Bei der Abwicklung wird ein nicht Fachkundiger schnell an die Grenze des Machbaren gelangen, da mehr als 3 Rechtssysteme bei der Durchführung der EU-Insolvenz zu beachten sind.
Die Schaffung der Strukturen (COMI) ist noch das Einfachste bei der Durchführung der EU-Insolvenz. Viel wichtiger ist es, die 3 Rechtssysteme zu verstehen, die gesetzlichen Anforderungen zu beachten/ einzuhalten, damit einem erfolgreichen Abschluss nichts im Weg steht.
Selbstverständlich beachten wir auch das oftmals unterschätzte Steuerrecht. Wie bereits ausgeführt, eine Wohnung zu finden und eine Anmeldung durchzuführen, sind das Leichteste an der Durchführung der EU-Insolvenz.
Die rechtlich korrekte Durchführung hingegen, ohne spätere Schwierigkeiten wie Steuerstrafverfahren, ist für jemanden, der kein Jura studiert oder sich nicht mit den europäischen Verordnungen und dem Landesrecht auseinander setzt, sehr schwer.
Wir tragen dem Rechnung und haben uns auf die EU-Insolvenz spezialisiert. Wir kennen aufgrund unserer Ausbildung sowie Erfahrung den richtigen Weg durch den Paragraphendschungel, damit das Vorhaben einer EU-Insolvenz zum Erfolg wird.
Nutzen Sie unser Know-how und starten Sie mit einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch mit einem Juristen.
Bei unserer Beratung hinsichtlich des Steuerrechts geht es nicht um Steuerhinterziehung oder Vertuschung. Auch in dieser Sache gilt: Wer sich im Rahmen der Gesetze bewegt und diese beachtet, handelt nicht illegal.
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