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Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person besteht aus einer Reihe rechtlicher Maßnahmen, mit denen aus dem Vermögen des Schuldners die Forderungen des Gläubigers gedeckt werden, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners zu erleichtern.
N.B. Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person ist kein Inkassomechanismus und sein Beginn bedeutet nicht, dass der Gläubiger den vollen Betrag der Forderung einzieht.
Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person wird von einem vom Gericht bestellten Verwalter geführt, der dafür sorgt, dass die Anforderungen des Verfahrens erfüllt werden, einschließlich:
– die eingereichten Forderungen der Gläubiger beurteilen;
– die Beendigung der Verträge des Schuldners sicherzustellen;
– Forderungen von den Schuldnern des Schuldners einzuziehen;
– das Eigentum des Schuldners zu verkaufen;
– die Forderungen der Gläubiger vom Erlös zu befriedigen.
Nach dem Ende des Insolvenzverfahrens wird die juristische Person aus dem entsprechenden öffentlichen Register ausgeschlossen.
In den im Insolvenzgesetz vorgesehenen Fällen kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person vom Schuldner selbst oder von den Gläubigern des Schuldners beantragt werden.
Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person kann durch Einreichung eines Insolvenzantrags einer juristischen Person (im Folgenden – Insolvenzantrag) beim Amtsgericht am Sitz des Schuldners eröffnet werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, in folgenden Fällen unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen:
– der Schuldner hat seine überfälligen Forderungen länger als zwei Monate nicht beglichen und mit den Gläubigern keine Vereinbarung über die Verlängerung der Zahlungsfristen getroffen oder rechtliche Schritte eingeleitet.
– gemäß dem Finanzbericht am Anfang der Auflösung verfügt der Schuldner nicht über ausreichende Vermögenswerte, um alle angemessenen Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, oder dieser Umstand wird während der Auflösung offensichtlich.
– der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens einzuhalten.
N.B. Die Nichtanmeldung eines Insolvenzverfahrens unterliegt der Verwaltungshaftung.
Der Gläubiger ist berechtigt, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn:
– ein Urteil über die Vollstreckung einer Schuld durch einen Schuldner nicht vollstreckt werden konnte;
– der Schuldner, eine GmbH oder AG, die Hauptschuld von 4268 EUR nicht beglichen hat und der Gläubiger ihn vor seiner Absicht gewarnt hat, ein Insolvenzverfahren gegen die juristische Person einzuleiten;
– der Schuldner, eine andere juristische Person, die keine GmbH und AG ist, die Hauptschuld von 2134 EUR nicht beglichen hat und der Gläubiger ihn vor seiner Absicht gewarnt hat, ein Insolvenzverfahren gegen die juristische Person einzuleiten;
– der Schuldner den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Löhne nicht vollständig bezahlt hat und keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden (ist der Zahlungstermin im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, gilt hierfür der erste Geschäftstag des Folgemonats). Der ausstehende Betrag ist in diesem Fall unwichtig.
Ja, sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger müssen bei der Vorlage eines Insolvenzverfahrensantrags bei einer Justizbehörde eine staatliche Gebühr – eine Leistungsgebühr – entrichten.
Die staatliche Gebühr für den Schuldner beträgt 70 Euro.
Die staatliche Gebühr für den Gläubiger beträgt 355,72 Euro.
Die Bescheinigung über die Zahlung der staatlichen Gebühr ist dem Insolvenzantrag beizufügen.
Bankverbindung für die Entrichtung der staatlichen Gebühr:
Empfänger: Valsts kase
Registernummer: 90000050138
Konto Nr. LV55TREL1060190911200.
Bank des Empfängers: Bank von Lettland
BIC: LACBLV2X
BIC-Code TRELLV22
Zweck der Einzahlung: hier müssen die Details des Insolvenzantrags eingetragen werden.
Die Kaution für das Insolvenzverfahren (im Folgenden – Kaution) einer juristischen Person ist der Geldbetrag, der durch den Antragsteller des Insolvenzverfahrens zu zahlen ist. Die Kaution dient zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass der Schuldner nicht Eigentümer des Vermögens ist oder das Vermögen niedriger bewertet wird als die Höhe der Kaution ist und niemand einen Antrag auf Finanzierung des Verfahrens stellt.
Die Einzahlung einer Kaution ist wie die Zahlung einer staatlichen Gebühr eine Voraussetzung für die Einreichung eines Insolvenzantrags.
Der Betrag der Kaution für den Schuldner und den Gläubiger beträgt zwei monatliche Mindestgehälter.
Die Bescheinigung über die Zahlung der Kaution ist dem Insolvenzantrag beizufügen.
Bankverbindung zur Zahlung der Kaution:
Empfänger: Insolvenzkontrolldienst der Republik Lettland
Geschäftsanschrift: Mārstaļu iela 19, Riga, LV-1050
Reg.-Nr. 90001287943
Staatskasse, Code: TRELLV22
Konto: LV34TREL8190495015000 (Wirtschaftsklassifizierungscode (WKC) F22010010)
Angaben, die in den Kautionszahlungsauftrag aufzunehmen sind:
Bezüglich des Antragstellers des Insolvenzverfahrens:
Für die juristische Person, gegen die der Insolvenzantrag gestellt wird, enthält der Zahlungsauftrag den Firmennamen und die Registriernummer.
Nur der Gläubiger oder die Gläubiger, die ein Insolvenzverfahren beantragt haben, können die hinterlegte Kaution zurückerhalten.
Der Gläubiger kann die Kaution erhalten, wenn das Insolvenzverfahren der juristischen Person nicht vom Schuldner angemeldet oder finanziert wird oder die Gläubiger beschließen, das Insolvenzverfahren der juristischen Person fortzusetzen, wobei sie ihre eigene oder die Finanzierung anderer Personen in Anspruch nehmen.
Die Kaution für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person wird dem Antragsteller des Insolvenzverfahrens in folgenden Fällen nicht erstattet:
1) der Antrag des Insolvenzverfahrens der juristischen Person war unbegründet oder vorsätzlich falsch;
2) der Gläubiger widerruft nach Eingang seiner Forderung nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der juristischen Person und das Gericht führt eine Anhörung über das Insolvenzverfahren der juristischen Person durch.
Die Erstattung der Kaution kann durch Einreichung eines Antrags beim Insolvenzkontrolldienst erfolgen. Das Antragsformular, die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie sonstige Einreichungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Kabinettsverordnung der Republik Lettland Nr. 88 vom 24. Februar 2015 „Verfahren zur Hinterlegung und Auszahlung einer Kaution im Insolvenzverfahren von juristischen und natürlichen Personen“.
N.B. In jedem Fall wird die Kaution des Schuldners, der das Insolvenzverfahren beantragt hat, zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens umgeleitet.
Wird der Insolvenzantrag vom Schuldner selbst gestellt, erklärt das Gericht die Insolvenz und das Insolvenzverfahren der juristischen Person auf der Grundlage der Insolvenzerklärung – der Schuldner hat sich als zahlungsunfähig anerkannt.
Wird der Insolvenzantrag von einem Gläubiger gestellt, erklärt das Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig und meldet das Insolvenzverfahren der juristischen Person an, wenn zum Zeitpunkt des Antrags ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Schuldner nicht mit dem Gläubiger abgerechnet hat und dem Gericht die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht nachweisen kann.
– Die Verwaltungsorgane des Schuldners (wie die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat der Kapitalgesellschaft sowie der Rat (falls vorhanden)) werden suspendiert und durch einen vom Gericht bestellten Verwalter ersetzt.
– Ein Vertreter des Schuldners wird ernannt, der die Verwaltung des Schuldners übernimmt und Informationen austauscht.
– Die angefangenen Vollstreckungsverfahren werden eingestellt, es sei denn, zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger besteht ein Rechtsstreit.
– Einzelheiten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden in das Insolvenzregister eingetragen.
N.B. Das Insolvenzregister ist öffentlich zugänglich und seine Aufzeichnungen haben öffentliche Glaubwürdigkeit. Das Insolvenzregister ist auf der Internetseite des Handelsregisters der Republik Lettland erhältlich: www.ur.gov.lv „UR reģistri” (Register des HR) → „Maksātnespējas reģistrs” (Insolvenzregister) → Drücken auf das Wort „šeit” (hier)→ das Unternehmen muss im Abschnitt „Meklēšana” (Suche) gesucht werden.
– Nach Eintragung in das Insolvenzregister wird mit der Aufnahme der Gläubigerforderungen angefangen.
N.B. Die Insolvenzerklärung setzt eine Frist für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Schuldners und der Gläubiger kann die Forderung des Gläubigers unabhängig von den Vertragsbedingungen anmelden.
Die Forderung des Gläubigers muss innerhalb eines Monats nach Eintragung der Einleitung des Insolvenzverfahrens in das Insolvenzregister beim Verwalter eingereicht werden. Die Forderung des Gläubigers kann per Post an den Verwalter gesendet oder in der Praxis des Verwalters eingereicht werden.
N.B. Die Kontaktinformation der Verwalter ist auf der Internetseite des Handelsregisters der Republik Lettland erhältlich: www.ur.gov.lv „UR reģistri” (Register des HR) → „Maksātnespējas reģistrs” (Insolvenzregister) → Drücken auf das Wort „šeit” (hier)→ die Kontaktinformation des Verwalters kann in jedem der Verfahren gefunden werden oder im Abschnitt „Verwalter“.
Reicht der Gläubiger die Forderung des Gläubigers innerhalb eines Monats ein und entscheidet der Verwalter über die Anerkennung seiner Forderung, erwirbt der Gläubiger im Verhältnis zur Höhe seiner Forderung Stimmrechte (1 Euro = 1 Stimme) und kann an den Gläubigerversammlungen teilnehmen. Wird die Forderung des Gläubigers nicht innerhalb eines Monats eingereicht, verliert der Gläubiger das Stimmrecht.
N.B. Wenn Sie ein Gläubiger sind und Ihr Schuldner sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, behalten Sie die Insolvenzregistereinträge im Auge, damit Sie die Frist für die Beantragung der Forderungen von Gläubigern nicht verpassen.
Versäumt der Gläubiger die Frist von einem Monat, so kann er seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Einleitung des Insolvenzverfahrens in das Insolvenzregister, spätestens jedoch an dem Tag melden, an dem der Maßnahmenplan zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger erstellt wird. Wenn die Forderung des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist eingereicht wird, ist die Forderung verjährt – die Forderungsrechte des Gläubigers verfallen.
Die Forderung des Gläubigers ist in freier Form vorzulegen, wobei folgende Angaben erforderlich sind:
1) Grundlage der Forderung;
2) Art der Forderung;
3) Höhe der Forderung unter getrennter Angabe der Höhe der Hauptforderung und der Höhe der Nebenforderungen (Zinsen, Verzugszinsen, Vertragsstrafen usw.);
4) Zeit der Entstehung der Forderung;
5) ob der Gläubiger als Betroffener anerkannt werden soll (siehe Artikel 72 des Insolvenzgesetzes);
6) Kontaktinformationen, inklusive E-Mail-Adresse;
7) Kontonummer.
Bei der Beantragung einer Gläubigerforderung gibt der gesicherte Gläubiger zusätzlich den Betrag an, zu dem die Forderung gesichert ist, sowie den Wert des (verpfändeten) Vermögens des Schuldners, das zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens als Sicherheit dient.
Sowohl der gesicherte als auch der ungesicherte Gläubiger fügen dem Forderungsantrag Belege bei.
N.B. Wenn der Forderungsantrag des Gläubigers nicht alle erforderlichen Informationen enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht beigefügt sind, informiert der Verwalter den Gläubiger über die Notwendigkeit, die Mängel zu beheben. Wenn der Gläubiger diese Mängel nicht behebt, wird seine Forderung nicht anerkannt.
Der Verwalter → der Gläubiger und der Vertreter des Schuldners
Um die Kosten und die Dauer des Insolvenzverfahrens zu verringern, erfolgt die Kommunikation zwischen dem Verwalter und den Gläubigern auf elektronischem Wege. Der Verwalter sendet den Gläubigern die im Insolvenzgesetz festgelegten Informationen per E-Mail in Form eines elektronischen Dokuments.
Um den Erhalt der vom Verwalter übersandten elektronischen Dokumente zu gewährleisten, ist der Gläubiger verpflichtet, seine E-Mail-Adresse in dem Forderungsantrag des Gläubigers anzugeben.
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein elektronisches Dokument zu öffnen: 1) durch das Verwenden der Funktionen “eDocument prüfen”, “PDF prüfen” des Portals www.eparaksts.lv oder des Java-Applets; 2) durch das Herunterladen der speziellen Software eSigner, SignAnywhereFree.
Der Gläubiger und der Vertreter des Schuldners → der Verwalter
Es muss beachtet werden, dass der Gläubiger bei der Erstellung der Informationen für den Verwalter auch sicherstellen muss, dass das Dokument rechtswirksam ist. Damit ein Dokument rechtswirksam wird, müssen die folgenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein: Gesetz über die Rechtskraft von Dokumenten, Verordnung des Ministerkabinetts vom 28. September 2010, Verfahren für die Abfassung und Formatierung von Dokumenten. Wenn das Dokument in elektronischer Form vorliegt, sind zusätzlich die Anforderungen des Gesetzes über elektronische Dokumente zu beachten.
Der Gläubiger kann den Verwalter auf folgende Weise kontaktieren:
– indem er ein Schreiben an die Postanschrift des Amtssitzes des Verwalters sendet;
– durch persönliche Abgabe am Amtssitz des Verwalters;
– durch das Versenden eines elektronischen Dokuments unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur;
– durch das Versenden eines elektronischen Dokuments ohne eine sichere elektronische Signatur mit Zustimmung des Verwalters.
N.B. Die Entscheidung des Verwalters, die Forderungen des Gläubigers nicht oder nur teilweise anzuerkennen, wird per Einschreiben versandt.
Der Verwalter ist ein vom Gericht bestellter Fachmann, der sicherstellt, dass das Insolvenzverfahren von der Anmeldung bis zur Streichung des Schuldners aus dem entsprechenden öffentlichen Register durchgeführt wird. Der Verwalter muss sicherstellen, dass das Insolvenzverfahren auf rechtmäßige und wirksame Weise durchgeführt wird.
Nach der Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person macht der Verwalter Folgendes:
– entscheidet über die Ernennung eines Vertreters des Schuldners, dessen Teilnahme am Insolvenzverfahren obligatorisch ist;
– fasst die Forderungen von Gläubigern, einschließlich der Angestellten des Schuldners, zusammen, wertet diese aus und trifft Entscheidungen über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder teilweise Anerkennung von Forderungen von Gläubigern;
– identifiziert das Vermögen des Schuldners und stellt die finanzielle Situation des Schuldners fest;
– stellt unter Berücksichtigung der Finanzlage des Schuldners, einen Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners oder eine Abwesenheitserklärung des Vermögens auf;
– das Eigentum des Schuldners zu verkaufen;
– treibt die Schulden der Schuldner ein;
– beurteilt die vom Schuldner geschlossenen Verträge, wenn entschieden wird, ob ein Vertrag ausgeführt, vom Vertrag zurückgetreten oder eine Nichtigkeitsklage erhoben wird;
– beurteilt die Mitglieder der Verwaltungsorgane der juristischen Person und die Gesellschafter (Aktionäre) der Kapitalgesellschaft auf Ersatz ihrer Verluste sowie die persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund ihrer Vermögenshaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und geht gegen diese rechtlich vor.
Die Beteiligung eines Vertreters des Schuldners am Insolvenzverfahren ist obligatorisch, da der Vertreter des Schuldners die mit der Gesellschaft am engsten verbundene Person ist und den Verwalter bei der Wahrung der Interessen der Gläubiger unterstützen muss.
Die Hauptrechte des Vertreters des Schuldners sind:
– sich mit den eingereichten Gläubigeransprüchen vertraut zu machen und dagegen beim Verwalter Einspruch einzureichen;
– Informationen über den Verkauf des Eigentums des Schuldners anzufordern und zu erhalten;
– die Einberufung und Teilnahme der Gläubigerversammlungen sowie die Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu beantragen;
– Beschwerden gegen die Entscheidungen der Gläubigerversammlung oder des Verwalters einzulegen oder Klage zu erheben.
Die Hauptpflichten des Vertreters des Schuldners sind:
– an allen von ihm einberufenen Gläubigerversammlungen und Gerichtsverhandlungen teilzunehmen sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Schuldner mitzuteilen;
– dem Verwalter alle Unterlagen des Schuldners sowie Stempel und Siegel des Schuldners auszuhändigen;
– mit dem Verwalter zusammen zu arbeiten.
N.B. Wenn der Vertreter des Schuldners nicht mit dem Verwalter zusammenarbeitet, behindert er das Verfahren und gefährdet die Interessen der Gläubiger. In Anbetracht des oben genannten wird in Artikel 166.36 des lettischen Kodex für administrative Verstöße die Haftung für Verstöße gegen die Regeln des Insolvenzverfahrens festgelegt, wenn diese von einer Person begangen werden, die an einem Insolvenzverfahren beteiligt ist.
Befindet sich im Geschäft des Schuldners kein realisierbares Vermögen oder liegt die Höhe des Vermögens unter der Höhe der Kaution (zwei monatliche Mindestgehälter), erstellt der Verwalter einen Bericht über die Abwesenheit von Vermögen im Unternehmen des Schuldners. Der Verwalter erstellt auch dann eine Abwesenheitserklärung des Vermögens, wenn im Unternehmen kein realisierbares Vermögen vorhanden ist, das Vermögen des Schuldners jedoch “Forderungen” enthält, für deren Einziehung zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich sind. In diesem Fall bietet der Verwalter den Gläubigern mit einer Meldung über die Abwesenheit des Vermögens eine Auswahl dessen an, was für sie zu diesem Zeitpunkt vorteilhafter ist:
– zusätzliche Mittel in ein Insolvenzverfahren zu investieren, wenn in absehbarer Zukunft die Möglichkeit einer Rückforderung von Vermögenswerten und einer Eintreibung ihrer Forderung besteht;
– keine Investitionen zu machen, da es unmöglich ist, Vermögenswerte in diesem Insolvenzverfahren wiederzugewinnen, oder weil die Eintreibung von Forderungen gegenüber Schuldnern lange dauert und für die Gläubiger nicht von Vorteil ist.
Der Verwalter muss sicherstellen, dass das Eigentum des Schuldners zum höchstmöglichen Preis verkauft wird, um die Forderungen der Gläubiger besser zu befriedigen.
Der Verwalter kann vorbehaltlich der Verpflichtung zum Verkauf des Eigentums zum höchsten Preis entscheiden, das Eigentum in einer Auktion oder ohne eine Auktion zu verkaufen.
Nein, nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens der juristischen Person kann in das Rechtsschutzverfahren übergegangen werden, wenn der Schuldner im Laufe der Insolvenz der juristischen Person einen Plan für Rechtsschutzmaßnahmen erstellt und diesen mit den Gläubigern abstimmt (für Einzelheiten zu den Bedingungen für den Übergang in ein Rechtsschutzverfahren siehe Kapitel XIX des Insolvenzgesetzes). In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren der juristischen Person nicht aufgehalten und der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens wird parallel zur Tätigkeit des Insolvenzverfahrens der juristischen Person entwickelt. Um das Rechtsschutzverfahren fortführen zu können, muss daher die Frage der Übertragung so bald wie möglich entschieden werden, bevor das Vermögen des Schuldners verkauft wird.
Beschwerden über Entscheidungen oder Handlungen des Verwalters im Insolvenzverfahren einer juristischen Person sind beim Insolvenzkontrolldienst einzureichen. Beschwerden über die Entscheidung des Insolvenzverwalters, die Forderung eines Gläubigers anzuerkennen, abzulehnen oder teilweise anzuerkennen, die Entscheidung des Verwalters, einen Vertreter des Schuldners zu bestellen, oder gegen Entscheidungen der Gläubigerversammlung werden nicht beim Insolvenzkontrollamt, sondern bei dem Gericht eingereicht, an dem über das Insolvenzverfahren der juristischen Person entschieden wird.
Das Insolvenzverfahren wird gerichtlich abgeschlossen, wenn der Verwalter den Verkaufsplan des Vermögens des Schuldners und den Forderungsplan der Gläubiger ausgeführt hat. Ebenso wird das Gericht das Insolvenzverfahren einstellen, wenn der Verwalter nach Meldung des Zahlungsverzugs des Schuldners keine Mittel für das weitere Verfahren beschafft und das Insolvenzverfahren nicht fortgesetzt wird. In solchen Fällen wird der Schuldner, der eine juristische Person ist, aus dem entsprechenden öffentlichen Register ausgeschlossen.
Ein Insolvenzverfahren wird gerichtlich eingestellt, wenn der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vereinbart ist und das Gericht über den Übergang des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person in das Rechtsschutzverfahren entschieden hat. In diesem Fall behält der Schuldner seinen früheren Status.
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