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Aus praktischer Sicht kann das außergerichtliche RSV von einer Kommerzgesellschaft angewandt werden, die gute Aussichten auf eine Einigung mit der Mehrheit der Gläubiger hat, und es besteht kein Risiko, dass einzelne Gläubiger durch individuelle Klagen gegen das Unternehmen die Entwicklung, Abstimmung und weitere Umsetzung des RSV erheblich gefährden könnten. Wenn eine ausgehandelte Einigung mit der Mehrheit der Gläubiger erzielt wird, erlaubt die Genehmigung des außergerichtlichen RSV-Maßnahmenplans durch das Gericht auch, Minderheitsgläubiger zu verpflichten und den vom RSV gebotenen Schutz zu erhalten. Ab dem Zeitpunkt, an dem der außergerichtliche RSV-Maßnahmenplan vom Gericht genehmigt wird, unterliegt seine Durchführung den allgemeinen Bestimmungen des Insolvenzgesetzes über RSV.
Bei außergerichtlichen RSV wird dem Gericht ein RSV-Maßnahmenplan vorgelegt, der bereits mit der Mehrheit der Gläubiger vereinbart wurde. Der Maßnahmenplan eines außergerichtlichen RSV muss mit der Mehrheit aller Gläubiger (inkl. der gesicherten) gemäß der Summe der Hauptforderung abgestimmt werden.
Um zu verhindern, dass der Mehrheit der Gläubiger, die gegen den Plan des außergerichtlichen Rechtsschutzverfahren gestimmt haben, ein nachteiliger Plan aufgezwungen wird, ist es festgelegt, dass der Plan sicherstellen muss, dass die nicht zustimmenden Gläubiger mindestens so gut von der Umsetzung des Plans des Rechtsschutzprozesses profitieren, als wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung des Plans die Insolvenz des Unternehmens gemeldet wäre und ein Insolvenzverfahren eingeleitet wäre.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gesicherte Gläubiger auch an der Abstimmung des Maßnahmenplans des außergerichtlichen RSV beteiligt sind, kann eine Mehrheit der gesicherten Gläubiger auch die Kapital- und Zinsforderungen der gesicherten Gläubiger proportional reduzieren.
Im Falle von außergerichtlichen RSV hat das Gericht den Fall des RSV innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags ohne Anhörung schriftlich zu verhandeln. Der vom Gericht genehmigte Plan ist für alle Gläubiger der Kommerzgesellschaft verbindlich, auch für diejenigen, die gegen den Plan gestimmt haben.
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