Lettisches Insolvenzgesetz

Abteilung C - Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Insolvenzrecht

Abteilung C

Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Kapitel IX
Allgemeine Bestimmungen über Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Abschnitt 56. Gegenstand des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person wird über eine juristische Person, Personengesellschaft, einen Einzelkaufmann oder eine im Ausland eingetragene Person, die in Lettland eine ständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und über die in diesem Gesetz genannten besonderen Gegenstände (nachfolgend in dieser Abteilung – Schuldner) eröffnet.

 

Abschnitt 57. Merkmale des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

(1) Das Insolvenzverfahren einer juristischen Person ist auf einen Schuldner anzuwenden, wenn eines der folgenden Merkmale des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person vorliegt:

1) bei der Anwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen war es nicht möglich, die gerichtliche Entscheidung über die Beitreibung von Forderungen gegenüber dem Schuldner durchzuführen;

2) der Schuldner – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft – eine oder mehrere Schuldverpflichtungen, deren Nennbetrag einzeln oder insgesamt 4268 EUR übersteigt und die überfällig sind, nicht erfüllt hat und der oder die Gläubiger auf eigene Kosten eine Verwarnung an die juristische Adresse des Schuldners bezüglich der Absicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen, ausgesprochen oder geschickt haben, und der Schuldner die Schuld nicht innerhalb von drei Wochen nach Übergabe der Verwarnung an den Posthändler beglichen oder berechtigte Einwände gegen die Forderung erhoben hat;

3) der Schuldner – ein weiterer in § 56 dieses Gesetzes genannter Gegenstand – eine oder mehrere Schuldverpflichtungen, deren Nennbetrag einzeln oder insgesamt 2134 EUR übersteigt und die überfällig sind, nicht erfüllt hat, und der oder die Gläubiger auf eigene Kosten eine Verwarnung an die Rechtsanschrift des Schuldners bezüglich der Absicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen, ausgesprochen oder übermittelt haben, und der Schuldner die Schuld nicht innerhalb von drei Wochen nach Übergabe der Verwarnung an den Postkaufmann beglichen oder begründete Einwände gegen die Forderung erhoben hat;

4) der Schuldner einem Arbeitnehmer das Arbeitseinkommen, den Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nicht vollständig gezahlt hat oder die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Zahlung angegebenen Tag geleistet hat. Sofern im Arbeitsvertrag nicht der Tag der Zahlung des Arbeitsentgelts angegeben ist, gilt dieser Tag als der erste Arbeitstag des folgenden Monats;

5) der Schuldner seinen Verpflichtungen, die länger als zwei Monate überfällig sind, nicht nachgekommen ist;

6) nach dem ersten Finanzbericht über die Liquidation verfügt der Schuldner nicht über genügend Vermögen, um alle berechtigten Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, oder diese Bedingung wird im Laufe der Liquidation festgestellt;

7) die in § 51 Abs. 2 dieses Gesetzes genannte Bedingung ist wirksam geworden;

8) einer der in § 51 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Fälle ist wirksam geworden;

9) die in § 51 Abs. 5 dieses Gesetzes genannte Bedingung ist wirksam geworden.

(2) Die Übergabe der in Absatz eins, den Absätzen 2 und 3 dieses Abschnitts genannten Abmahnung kann auch durch eine von einem vereidigten Gerichtsvollzieher abgefasste Erklärung nachgewiesen werden, in der die Weigerung zum Erhalt der Abmahnung erklärt wird.

[12. September 2013; 25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 58. Bekanntmachung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

(1) Die zuständige Behörde trägt folgende Informationen über eine Insolvenzfrage einer juristischen Person in das Insolvenzregister ein:

1) die Firma (Name) des Schuldners;

2) die Registrierungsnummer des Schuldners;

3) die juristische Adresse des Schuldners;

4) der Tag, an dem das Insolvenzverfahren der juristischen Person vor Gericht eröffnet wurde, und der Name des Gerichts;

5) den Vor- und Nachnamen und die Zertifikatsnummer des für die Angelegenheit benannten Administrators;

6) Vorname, Nachname, Zertifikatsnummer und Gültigkeitsdauer der Berechtigung des autorisierten Administrators;

7) Vorname, Nachname, Anschrift des Ortes der Tätigkeit und Telefonnummer des Liquidators, der an dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannten Insolvenzverfahren beteiligt war;

8) die Frist für den Antrag der Gläubiger;

9) die Adresse, das Datum und die Uhrzeit der Gläubigerversammlung;

10) die Art des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates;

11) das Datum der Beendigung des Rechtsschutzverfahrens einer juristischen Person, der Name des Gerichts und die Begründung;

12) das Datum der Vorlage des Plans für den Verkauf des Vermögens eines Schuldners;

13) das Datum der Erstellung des Eintrags.

(2) Die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Informationen können auch in anderen Registern, Informationssystemen oder Datenbanken veröffentlicht werden.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 59. Bestellung eines Verwalters für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Die Insolvenzverwaltung wählt und empfiehlt einen Kandidaten für das Amt des Verwalters für das konkrete Insolvenzverfahren einer juristischen Person.

(2) Die Insolvenzverwaltung übermittelt den Vorschlag für den Kandidaten an die Insolvenzverwaltung einer juristischen Person an die Finanz- und Kapitalmarktkommission, wenn dieser Kandidat einem Teilnehmer des Finanz- und Kapitalmarktes empfohlen wird, dessen Aufsicht von der Finanz- und Kapitalmarktkommission nach den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften wahrgenommen wird.

(3) [25. September 2014].

(4) Hat die Gläubigerversammlung vorgeschlagen, den von der Insolvenzverwaltung empfohlenen und vom Gericht bestellten Verwalter zu widerrufen, so wählt die Insolvenzverwaltung einen neuen Kandidaten für das Amt des Verwalters für das jeweilige Insolvenzverfahren einer juristischen Person aus und empfiehlt ihn dem Gericht.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel X
Antrag auf Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Abschnitt 60. Personen, die einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person stellen können.

(1) Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person kann in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen gestellt werden:

1) einen oder mehrere Gläubiger, wenn eines der Merkmale des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4 dieses Gesetzes vorliegt;

2) ein Schuldner, wenn eines der Merkmale des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person im Sinne von § 57 Abs. 1, Satz 5, 6 oder 9 dieses Gesetzes vorliegt;

3) die in Artikel 29 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannte Person, um das in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner einzuleiten;

4) ein Verwalter, wenn das in § 57 Abs. 1 Satz 8 dieses Gesetzes genannte Merkmal existiert.

(2) Ein Arbeitnehmer, der mit dem Schuldner ein arbeitsrechtliches Verhältnis hat oder hatte, kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person gemäß dem in § 57 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Charakter des Insolvenzverfahrens stellen.

(3) Ein Schuldner ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen, wenn eines der in § 57 Abs. 1 Satz 5, 6 oder 9 dieses Gesetzes genannten Merkmale des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person vorliegt. Besteht das in § 57 Abs. 1 S. 5 dieses Gesetzes genannte Merkmal, ist der Schuldner verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen, wenn keine Einigung mit den Gläubigern erzielt wurde oder kein Rechtsschutzverfahren eingeleitet wurde.

(4) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person ist nach den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren bei Gericht zu stellen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 61. Beschränkungen bei der Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

(1) Ein gesicherter Gläubiger darf keinen Antrag auf ein Insolvenzverfahren einer juristischen Person stellen.

(2) Ist eine Forderung nicht vollständig gesichert, kann ein Insolvenzantrag einer juristischen Person von einem gesicherten Gläubiger nur bis zur Höhe des nicht gesicherten Teils der Forderung gestellt werden.

(3) Ein nicht abgesicherter Gläubiger ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen, wenn über den Schuldner ein Rechtsschutzverfahren eröffnet wurde oder wird.

 

Abschnitt 62. Kaution für Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person ist die Einzahlung einer Anzahlung in Höhe von zwei monatlichen Mindestgehältern auf ein von der Insolvenzverwaltung eigens eingerichtetes Konto.

(2) Ziel der Kaution für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person ist es, die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu decken, wenn der Schuldner kein Vermögen hat oder sein Wert unter dem Kautionsbetrag liegt und die Gläubiger nicht beschlossen haben, eine andere Finanzierungsquelle zu nutzen.

(3) Die Einlage kann verwendet werden, wenn der Schuldner kein Vermögen hat oder sein Wert niedriger ist als der Einlagenbetrag und das Insolvenzverfahren einer juristischen Person beendet wird, weil die Gläubiger nicht beschlossen haben, eine andere Finanzierungsquelle zu nutzen.

(4) Wird das Insolvenzverfahren einer juristischen Person nicht ausgerufen oder aus Mitteln des Schuldners finanziert oder beschließen die Gläubiger, das Insolvenzverfahren einer juristischen Person fortzusetzen, so ist das Depot an den Antragsteller des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zurückzuzahlen.

(5) Die Kaution für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person wird in den folgenden Fällen nicht an den Antragsteller für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person zurückgezahlt:

1) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person ungerechtfertigt oder vorsätzlich falsch war;

2) der Gläubiger nach Erhalt der Beilegung der Forderung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person nicht zurückzieht und das Gericht eine Sitzung zur Prüfung der Frage des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person einnimmt.

(6) In den in Absatz fünf dieses Abschnitts genannten Fällen wird das gezahlte Depot an das Finanzministerium überwiesen.

(7) Ein Verwalter, der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 8 dieses Gesetzes einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer juristischen Person stellt, ist von der Zahlung der Kaution befreit.

(71) Das Gericht kann einen Arbeitnehmer ganz oder teilweise von der Zahlung der Insolvenzverfahrenskaution befreien, wenn er danach einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellt, wenn es durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich war, ein Gerichtsurteil über die Beitreibung von Forderungen gegenüber dem Schuldner zu vollstrecken, und der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Insolvenzverfahrenskaution zu zahlen.

(72) Ist es in dem in Absatz 7.1 dieses Abschnitts genannten Fall nicht möglich, die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person aus Mitteln des Schuldners zu decken, und haben die Gläubiger nicht beschlossen, eine andere Finanzierungsquelle zu nutzen, so werden die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person aus dem Staatshaushalt und den staatlichen Mitteln für unternehmerische Risikogebühren gedeckt, die der Insolvenzverwaltung zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person bei relevanten Gelegenheiten zugewiesen wurden.

(73) Das Kabinett bestimmt, welcher Teil der im Rahmen der staatlichen unternehmerischen Risikogebühr eingenommenen Mittel zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person in dem in Absatz 7.2 dieses Abschnitts genannten Fall verwendet wird.

(74) In dem in Absatz 7.1 dieses Abschnitts genannten Fall werden die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person nach den Verfahren und in der Höhe übernommen, die der Zahlung der Kaution für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person entspricht.

(8) Das Kabinett bestimmt die Verfahren, nach denen die Einlage für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person auf das von der Insolvenzverwaltung eigens eingerichtete Konto eingezahlt und an den Antragsteller des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person, den Verwalter oder an das Finanzministerium ausgezahlt wird.

Die Norm des Ersten Absatzes über die Zahlung der Insolvenzkaution, soweit sie auf Arbeitnehmer anwendbar ist, deren einziges Rechtsschutzmittel die Proklamation des Arbeitgebers als zahlungsunfähig ist, wurde durch das Urteil des Verfassungsgerichts vom 20. April 2012, das am 24. April 2012 in Kraft tritt, als nicht konform mit dem ersten Satz von § 92 der Verfassung der Republik Lettland anerkannt. 25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel XI
Auswirkungen der Einleitung von Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Abschnitt 63. Auswirkungen der Einleitung von Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person:

1) Der Schuldner verliert das Recht, mit seinem gesamten Vermögen sowie mit dem Vermögen Dritter, das sich im Besitz oder im Besitz des Schuldners befindet, zu handeln, und ein solches Recht wird vom Verwalter erworben;

2) Die Tätigkeit der Verwaltungsorgane des Schuldners wird ausgesetzt, und die Verwaltung des Schuldners wird vom Verwalter durchgeführt;

3) die Erhöhung der Zinsen für die Inanspruchnahme des Darlehens (Kredits), die rechtmäßige Erhöhung der Zinsen, die Erhöhung der Strafe (einschließlich der in Prozent ausgedrückten Strafenerhöhung), die Erhöhung der Verzugszinsen (die Berechnung der Verzugszinsen, die als Zinszahlung für die Nichteinhaltung der Frist für die Zahlung von Steuern, Zöllen und Geldbußen bestimmt wird, wird für Steuerforderungen ausgesetzt);

4) Zwei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person ist es einem gesicherten Gläubiger untersagt, den Verkauf des Pfandrechts des Schuldners zu verlangen.

(2) Wird die Vollstreckung eines Urteils vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person eingeleitet, so wird es nach den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren beendet. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person haben die Gläubiger Forderungen an den Verwalter nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren zu stellen.

(3) Die Verpflichtungen des Schuldners, dessen Zahlungsfrist nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person wirksam geworden ist, gelten als solche, deren Zahlungsfrist am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der juristischen Person wirksam geworden ist.

(4) Die Entscheidung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren einer juristischen Person verkündet, ist der Grund für die Aussetzung des Verfahrens bei Forderungen, die gegen den Schuldner erhoben wurden und finanzieller Art sind.

(5) Das Urteil des Gerichts, das das Insolvenzverfahren einer juristischen Person verkündet, ist der Grund für den Widerruf der Sicherung von Forderungen nach den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 64. Befugnisse eines Verwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person:

1) Der Verwalter hat alle Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsorgane, die in den Gesetzen und Vorschriften, der Satzung des Schuldners oder in Verträgen vorgesehen sind;

2) Der Verwalter entscheidet über die Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners ganz oder eingeschränkt, wenn die Fortsetzung dieser Tätigkeit wirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder über deren Beendigung;

3) Der Verwalter erbringt regelmäßige Steuer- und Abgabenzahlungen nach den in den Gesetzen und Vorschriften festgelegten Verfahren;

4) der Verwalter stellt erforderlichenfalls bei den zuständigen öffentlichen Registern einen Antrag auf Eintragung oder Streichung eines Insolvenzantrags und fügt eine Kopie der Gerichtsentscheidung über die Bestellung eines Verwalters bei.

(2) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet und ist der daran beteiligte Liquidator in Lettland tätig, ohne das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu eröffnen, Der an dem Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates beteiligte Liquidator stellt sicher, dass die entsprechend beglaubigte Kopie der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und die Bestellung eines Liquidators sowie die Übersetzung dieser Entscheidung in die nach den festgelegten Verfahren beglaubigte Amtssprache den jeweils zuständigen Personen und Behörden des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person vorgelegt wird.

 

Abschnitt 65. Pflichten eines Verwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person hat ein Verwalter:

1) unverzüglich eine Entscheidung zu treffen, um einen oder mehrere Vertreter des Schuldners in Bezug auf das Insolvenzverfahren einer juristischen Person zu bestimmen und diese Entscheidung vor Gericht zu bringen sowie sie an den oder die Vertreter des Schuldners zu senden;

2) unverzüglich mit der vollständigen Bestandsaufnahme der Dokumente und des Vermögens des Schuldners zu beginnen und den Saldo des Schuldners zu erstellen;

3) die Forderungen der Gläubiger anzunehmen, zu registrieren und zu prüfen;

4) unverzüglich das gesamte Eigentum des Schuldners sowie das vom Schuldner besessene oder gehaltene Eigentum, das Dritten gehört, in ihre Verwaltung aufzunehmen;

5) gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und innerhalb der angegebenen Fristen den Gläubigern und der Insolvenzverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen;

6) die Schulden der Schuldner einzuziehen und rechtliche Tätigkeiten zur Eintreibung von sonstigem Eigentum des Schuldners durchzuführen;

7) sich in den Fällen und nach den in den Gesetzen und Vorschriften festgelegten Verfahren an die Insolvenzverwaltung mit einem Vorschlag zur Regelung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus den Mitteln der Garantiekasse für Arbeitnehmeransprüche zu wenden. Das Kabinett legt die Höhe der Vergütung des Verwalters für die Einreichung von Ansprüchen der Arbeitnehmer und die Verfahren für deren Auszahlung fest;

8) bewerten und verklagen die Mitglieder der Verwaltungsorgane einer juristischen Person und die Gesellschafter (Aktionäre) einer Kapitalgesellschaft auf Ersatz der dadurch verursachten Verluste sowie die persönlich verantwortlichen Mitglieder einer Personengesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft mit ihrem Vermögen;

9) die Teilnehmer (Aktionäre) des Schuldners aufzufordern, ihren Verpflichtungen in Bezug auf das Grundkapital oder anderes Vermögen des Schuldners nachzukommen und Klagen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vor Gericht zu erheben;

10) wenn die Finanz- und Kapitalmarktkommission die Aufsicht über die Tätigkeit der Teilnehmer am Finanz- und Kapitalmarkt gemäß den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen ausübt, mindestens einmal jährlich bestimmte Gläubiger über den Verlauf des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person informiert, indem sie den Gläubigern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen individuellen Bericht sowie einen Bericht an die Insolvenzverwaltung übermittelt;

11) die Bewertung der im Plan für den Verkauf der Immobilie des Schuldners enthaltenen Immobilie sicherzustellen;

12) beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Beendigung des Vollstreckungsverfahrens in den Angelegenheiten der Einziehung der vom Schuldner festgestellten, aber noch nicht eingezogenen Beträge und in den Angelegenheiten der gerichtlichen Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners zu stellen; und

13) Übergabe der Dokumente des Schuldners an das Staatsarchiv zur Aufbewahrung, einschließlich:

  1. a) die Anweisungen des Schuldners bezüglich des Personals (Beschäftigung von Personen, Übergang in eine andere Beschäftigung und Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis),
  2. b) das Registrierungsprotokoll (Register) des Schuldners über Personalanweisungen,
  3. c) die Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Schuldners, mit denen das Arbeitsverhältnis beendet wurde (es sei denn, sie befinden sich in den entsprechenden persönlichen Unterlagen) und die Arbeitsunterlagen (es sei denn, sie sind mit den betreffenden Mitarbeitern verbunden),
  4. d) die Unterlagen des Schuldners über die Zahlung der Sozialsteuer bis zum 1. Januar 1997,
  5. e) investigative Aussagen oder Meinungen und Untersuchungsmaterial in Bezug auf Arbeitsunfälle;

14) andere in diesem Gesetz festgelegte Aufgaben erfüllen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 66. Aufgaben eines Verwalters in Insolvenzverfahren, die gemäß der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates eingeleitet wurden.

(1) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet, so unterrichtet die in Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Person bei der Ausübung von Tätigkeiten in Lettland, die mit der Einziehung und Veräußerung des Vermögens eines Schuldners verbunden sind, die zuständigen öffentlichen Register über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner. Eine entsprechend beglaubigte Kopie der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner und die Ernennung des Liquidators, der an dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannten Insolvenzverfahren beteiligt ist, sowie eine Übersetzung dieser Entscheidung in die nach den festgelegten Verfahren beglaubigte Amtssprache sind den Informationen beizufügen.

(2) Wird das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet und besitzt der Schuldner eine Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h) dieser Verordnung, so stellt die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannte Person einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners – juristische Person – an die zuständige Behörde, die die Eintragungen in das Insolvenzregister vornimmt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der an dem Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligte Liquidator seine Tätigkeit aufgenommen hat, die mit der Einziehung und Veräußerung des Vermögens der Niederlassung des Schuldners verbunden ist. In der Anmeldung ist folgendes anzugeben:

1) den Firmennamen und die Registrierungsnummer des Schuldners;

2) den Namen des Gerichts und den Tag, an dem die Entscheidung gefällt wurde;

3) Vorname, Nachname, Anschrift des Ortes der Tätigkeit und Telefonnummer des Liquidators, der an dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannten Insolvenzverfahren beteiligt war;

4) die Tatsache, dass das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannte Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet wurde;

5) der Mitgliedstaat, dessen Gesetze und Vorschriften auf die Eröffnung, Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens anwendbar sind.

(3) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet, so ist die in Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Person berechtigt, bei der Ausübung von Tätigkeiten in Lettland, die mit der Einziehung und Veräußerung des Vermögens eines Schuldners zusammenhängen, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Eintragung in das Insolvenzregister unter Angabe der in Absatz 2 genannten Informationen zu stellen.

(4) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in Lettland eröffnet, so übermittelt der Verwalter den Gläubigern, deren Wohnsitz oder Gerichtssitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Einreichung der Forderungen der Gläubiger gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren eine Mitteilung. In der Mitteilung ist auch Folgendes anzugeben:

1) den Firmennamen und die Registrierungsnummer des Schuldners;

2) den Namen des Gerichts und den Tag, an dem das Urteil verkündet wurde;

3) Vorname, Nachname, Anschrift des Ortes der Ausübung und Telefonnummer des Verwalters;

4) die Art des gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates eingeleiteten Insolvenzverfahrens;

5) der Mitgliedstaat, dessen Gesetze und Vorschriften auf die Eröffnung, Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens anwendbar sind;

6) diese Informationen sind in die Forderung des Gläubigers aufzunehmen, um festzustellen, ob die Forderung mit dinglichen Rechten gesichert ist.

(5) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in Lettland eröffnet, so arbeitet der Verwalter mit dem an dem Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligten Verwalter zusammen und stellt auf Antrag des Verwalters die für die Verwaltung des Insolvenzverfahrens erforderlichen Informationen sowie Informationen über das Vermögen des in Lettland ansässigen Schuldners zur Verfügung, über die geplanten oder durchzuführenden Maßnahmen zur Rückgabe und Veräußerung von Vermögen, über die Forderungen der Gläubiger, die geltend gemachten, anerkannten und nicht anerkannten Forderungen und Beschwerden im Zusammenhang mit Forderungen, über die Gruppierung der Gläubiger, die beglichenen Forderungen der Gläubiger, Gläubigerversammlungen, über den Verlauf, die Lösungen und Maßnahmen des Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, die Aufteilung des Vermögens und des verbleibenden Geldes.

(6) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in Lettland eröffnet, so verfolgt der Verwalter den Verlauf des in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gegen den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Insolvenzverfahrens und fordert gegebenenfalls Informationen von dem an dem in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter an, informiert den Verwalter über andere in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingeleitete Insolvenzverfahren gegen den Schuldner und über die wesentlichen Aspekte des Verlaufs dieses Verfahrens.

 

Abschnitt 67. Rechte eines Verwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

Zusätzlich zu den in diesem Gesetz festgelegten allgemeinen Rechten eines Verwalters hat ein Verwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person folgende Rechte:

1) das Eigentum des Schuldners nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren zu veräußern;

2) zur Liquidation von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen des Schuldners;

3) jede Forderung des Schuldners zur Prüfung an das Gericht zu übergeben;

4) die Geschäfte des Schuldners und das Eigentum des Schuldners zu versichern;

5) ohne besondere Vollmacht zur Erstellung und Unterzeichnung von Dokumenten im Namen des Schuldners;

6) Beamte für die Durchführung der Verwaltungsarbeiten des Schuldners zu ernennen und ihre Zuständigkeit zu bestimmen sowie Arbeitnehmern, einschließlich derjenigen, die vor dem Tag der Einleitung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person beschäftigt waren, einzustellen und zu entlassen;

7) zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person (§ 168 Abs. 3);

8) jedes Eigentum des Schuldners zu vermieten (zu vermieten), sowie jedes Eigentum zu vermieten (zu vermieten), wenn dies im Interesse der Gläubiger als Ganzes liegt;

9) auf eine Forderung zu verzichten oder im Namen des Schuldners einen Vergleich über die Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzugehen;

10) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person eines Dritten, der Schuldverpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, zu stellen und die Ansprüche des Schuldners zu vertreten, wenn das Insolvenzverfahren einer juristischen Person auf der Grundlage eines solchen Antrags ausgerufen wird;

11) die eingetragene juristische Adresse des Schuldners zu ändern;

12) zu verlangen, dass der Gläubiger die Übersetzung der Forderung und die Begründung der Unterlagen in die Amtssprache vorlegt, die nach den festgelegten Verfahren beglaubigt sind;

13) Spezialisten einzuladen, um das wirksame und rechtmäßige Insolvenzverfahren einer juristischen Person zu gewährleisten und die damit verbundenen Kosten durch Zustimmung der Gläubigerversammlung aus Mitteln des Insolvenzverfahrens des Schuldners oder einer anderen juristischen Person zu decken;

14) den Gerichtsvollzieher aufzufordern, die angekündigten Auktionen auszusetzen, wenn geplant ist, das Eigentum des Schuldners in seiner Gesamtheit zu verkaufen;

15) innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Forderung des Gläubigers eine aufgehobene Forderung gegen den Gläubiger zu erheben, indem er das Gericht auffordert, diesem Gläubiger eine einstweilige Schutzmaßnahme aufzuerlegen – die Stimmrechte zu entziehen, um die Forderung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die unbestrittene Durchsetzung von Verpflichtungen oder die Zwangsvollstreckung von Verpflichtungen gemäß den Warnverfahren anzufechten, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Forderung des Gläubigers auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person wirksam geworden ist.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel XII
Vertreter des Schuldners und interessierte Personen mit Bezug zum Schuldner

Abschnitt 68. Vertreter des Schuldners

(1) Der Verwalter bestellt einen Vertreter des Schuldners, dessen Teilnahme am Insolvenzverfahren obligatorisch ist, unter Beachtung der folgenden Reihenfolge:

1) ein Mitglied einer Exekutivbehörde, das befugt ist, den Schuldner gesondert zu vertreten;

2) ein anderes Mitglied einer Exekutivbehörde;

3) der Leiter eines Aufsichtsorgans;

4) ein anderes Mitglied eines Aufsichtsorgans;

5) ein Teilnehmer (Aktionär), der die meisten Stimmen hat.

(2) Das Mitglied, das Vertretungsrechte hat, wird zum Vertreter eines Schuldners in einer Personengesellschaft ernannt, aber wenn es kein solches Mitglied gibt, wird das Mitglied mit Verwaltungsrechten ernannt.

(3) Der Verwalter kann eine andere Person zum Vertreter eines Schuldners ernennen, wenn sie die in diesem Gesetz vorgesehenen Auskünfte über den Schuldner und seine Tätigkeit erteilen kann und wenn die in den Absätzen eins und zwei dieses Abschnitts genannten Personen aus objektiven Gründen nicht in der Lage sind, die oben genannten Auskünfte zu erteilen.

(4) Ist der Vertreter eines Schuldners aus objektiven Gründen nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, so wird eine andere in diesem Abschnitt genannte Person zum Vertreter des Schuldners ernannt.

(5) Der Verwalter übermittelt die Entscheidung, einen Vertreter des Schuldners zu bestellen, unverzüglich an das Gericht.

(6) Der Verwalter darf nicht beschließen, einen neuen Vertreter des Schuldners zu bestellen, wenn der Vertreter des Schuldners verstorben ist und es unmöglich ist, einen anderen Vertreter des Schuldners zu bestellen.

(7) Gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Vertreters des Schuldners kann die zum Vertreter des Schuldners ernannte Person Berufung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von drei Wochen nach dem Tag einzureichen, an dem die betreffende Person die Entscheidung erfahren hat.

 

Abschnitt 69. Rechte des Vertreters eines Schuldners

Der Vertreter eines Schuldners hat folgende Rechte:

1) sich mit den von den Gläubigern eingereichten Forderungen vertraut zu machen und dem Verwalter gegenüber die Einwände gegen sie zu erheben;

2) Informationen über den Verkauf des Eigentums des Schuldners anzufordern und zu erhalten;

3) an der Gläubigerversammlung teilzunehmen und sich mit dem Protokoll vertraut zu machen;

4) zu verlangen, dass der Verwalter eine Gläubigerversammlung nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren einberuft;

5) den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens zu erstellen;

6) eine Beschwerde über die Entscheidung der Gläubigerversammlung oder des Verwalters einzureichen oder eine Klage vor Gericht nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren zu erheben.

 

Abschnitt 70. Pflichten des Vertreters eines Schuldners

(1) Der Vertreter eines Schuldners hat die Pflicht, an allen Gläubigerversammlungen und Gerichtssitzungen teilzunehmen, zu denen er eingeladen wurde, sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Schuldner zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Vertreter eines Schuldners überträgt dem Verwalter durch eine Annahme- und Lieferurkunde das gesamte Vermögen des Schuldners und seine Organisations-, Personal- und Buchhaltungsunterlagen, Bestellungen, Erklärungen, Berichte und Listen sowie den Stempel und Siegel des Schuldners innerhalb der vom Verwalter festgelegten Frist, die nicht weniger als drei Tage und nicht länger als zehn Tage nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person betragen darf. Die Aufgabe des Vertreters eines Schuldners ist es, eine Liste des zu übergebenden Vermögens und der Dokumente des Schuldners zu erstellen.

(3) Wechselt der Vertreter eines Schuldners während der Dauer des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person seinen Wohnsitz, so ist er verpflichtet, dem Verwalter und dem Gericht unverzüglich die Anschrift des neuen Wohnsitzes mitzuteilen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 71. Pflicht des Vertreters eines Schuldners zur Information des Verwalters und des Gerichtshofs

(1) Der Vertreter eines Schuldners ist verpflichtet, die vom Gericht oder Verwalter angeforderten Auskünfte über den Schuldner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Absendung des Antrags zu erteilen.

(2) Stehen die angeforderten Informationen dem Schuldner nicht zur Verfügung, so hat er dies dem Verwalter oder Gericht unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, warum diese Informationen nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Vertreter des Schuldners hat die angeforderten Informationen oder die entsprechende Mitteilung vorzulegen, dass er die angeforderten Informationen nicht schriftlich übermitteln kann, wobei er dies mit seiner Unterschrift bestätigt.

(4) Hat der Verwalter ein Auskunftsverlangen per Einschreiben an die Adresse des Wohnortes des Vertreters des Schuldners gerichtet, so gilt, dass der Vertreter des Schuldners dieses Verlangen am siebten Tag nach der Absendung erhalten hat und dass ihm dessen Inhalt bekannt ist.

 

Abschnitt 72. Interessierte Personen in Bezug auf einen Schuldner

(1) Als Interessenten in Bezug auf einen Schuldner gelten die folgenden Personen:

1) die Teilnehmer (Aktionäre) eines Schuldners oder Mitglieder einer Personengesellschaft, Mitglieder eines Verwaltungsorgans;

2) der Bevollmächtigte und die Person mit einer Handelsvollmacht;

3) die Person, die mit dem Gründer, dem Teilnehmer (Aktionär) des Schuldners oder dem Mitglied einer Personengesellschaft oder einem Mitglied eines Verwaltungsorgans verheiratet ist oder in einer Beziehung oder Verwandtschaft im zweiten Grad steht;

4) ein Gläubiger, der sich in einer Unternehmensgruppe mit dem Schuldner befindet.

(2) Die in diesem Absatz genannten Personen werden als Interessenten gegenüber einem Schuldner anerkannt, wenn sie sich in den letzten fünf Jahren vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners in diesem Status befanden.

Kapitel XII. 1
Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

72.1 Haftung der Mitglieder des Vorstands für die Nichtvorlage von Dokumenten

(1) Die Mitglieder des Vorstands des Schuldners – einer Kapitalgesellschaft – haften gesamtschuldnerisch für den dem Schuldner entstandenen Schaden, wenn sie dem Insolvenzverwalter die Rechnungsunterlagen des Schuldners nicht zur Verfügung gestellt haben oder sich die Unterlagen in einem Zustand befinden, der es nicht zulässt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Geschäften des Schuldners und dem Zustand des Vermögens zu erhalten.

(2) In den in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Fällen sind die dem Schuldner entstandenen Verluste die Forderungen der Gläubiger in Höhe der Hauptschuld, die im Insolvenzverfahren des Schuldners anerkannt wurden und die im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Schuldners nicht befriedigt werden können.

(3) Im Insolvenzverfahren hat der Verwalter des Insolvenzverfahrens für den Schuldner eine Forderung gegen ein Mitglied des Vorstands geltend zu machen. Der Gläubiger hat das Recht, die Angelegenheit in der Eigenschaft eines Dritten nach den im Zivilprozessrecht festgelegten Verfahren zu bearbeiten. Hat der Verwalter keine solche Forderung erhoben, so ist der Gläubiger berechtigt, diese innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in Höhe der nicht befriedigten Forderung zu erheben.

(4) Das Gericht kann den Entschädigungsbetrag, für den ein Mitglied des Verwaltungsrats haftet, unter Berücksichtigung seines Einflusses auf die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Umstände herabsetzen.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Rechtsvertreter der Insolvenzgegenstände anderer juristischer Personen, die für die Buchführung der juristischen Person und die Aufbewahrung aller Dokumente, die alle wirtschaftlichen Transaktionen belegen, verantwortlich sind.

Kapitel XIII
Forderungen der Gläubiger

Abschnitt 73. Einreichung von Gläubigerforderungen

(1) Die Forderungen der Gläubiger gegen einen Schuldner sind dem Verwalter innerhalb eines Monats ab dem Tag der Eintragung in das Register über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners vorzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger die Frist für die Einreichung einer Forderung nach Absatz 1 dieses Abschnitts versäumt, so kann er seine Forderung gegen den Schuldner innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung in das Insolvenzregister über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners erfolgt ist, spätestens jedoch bis zu dem Tag, an dem der Plan zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren erstellt worden ist, geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist setzt eine Verjährungsfrist ein, wodurch der Gläubiger seinen Gläubigerstatus und seine Ansprüche gegen den Schuldner verliert.

(3) Hat ein Gläubiger die Frist für die Einreichung einer Forderung nach Absatz 1 dieses Abschnitts versäumt, seine Forderung aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung in das Insolvenzregister über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners erfolgt ist, spätestens jedoch bis zu dem Tag, an dem der Plan zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren beglichen worden ist, wird der betreffende Gläubiger in das Register der Forderungen der Gläubiger aufgenommen, diesem Gläubiger jedoch kein Stimmrecht eingeräumt.

(4) Die Gläubiger haben in ihrer Vorlage anzugeben:

1) die Gründe für den Anspruch;

2) die Art des Anspruchs;

3) den Betrag der Forderung, der sich gesondert auf den Betrag der Hauptforderung und den Betrag der Nebenforderung bezieht;

4) der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist;

5) ob der Gläubiger als Interessent im Sinne von § 72 dieses Gesetzes anerkannt ist;

51) ob der Gläubiger als Gläubiger anerkannt wird, dessen Anspruch gegen den Schuldner bedingt ist, sowie den Forderungsbetrag und das Datum (falls vorhanden), bis zu dem die Bedingung erfüllt sein sollte;

6) die Kontaktinformationen, einschließlich der E-Mail-Adresse;

7) die Bankkontonummer.

(5) Ein gesicherter Gläubiger hat bei der Einreichung der Forderung eines Gläubigers den Betrag anzugeben, für den die Forderung gesichert ist. Ein gesicherter Gläubiger, dessen Anspruch gegen einen Dritten durch ein gewerbliches Pfandrecht oder eine Hypothek auf das Vermögen des im Grundbuch oder im Schiffsregister eingetragenen Schuldners gesichert ist, hat bei der Einreichung der Forderung des Gläubigers den Wert des als Sicherheit dienenden Vermögens des Schuldners zum Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens anzugeben.

(6) Der Einreichung sind begründete Unterlagen beizufügen. In Ausnahmefällen, in denen die Anzahl der Nachweisdokumente die Einreichung einer Forderung erheblich behindert, darf der Gläubiger in Absprache mit dem Verwalter vor der Einreichung der Forderung die Derivate der Nachweisdokumente nicht einreichen, wenn die die Forderung begründenden Unterlagen dem Schuldner zur Verfügung stehen und kein Rechtsstreit zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger besteht. Die Steuerbehörde darf die Ableitungen der Nachweisdokumente nicht vorlegen, wenn die den Anspruch begründenden Informationen vom Verwalter beim elektronischen Erklärungssystem des Finanzamtes eingeholt werden können.

(61) Beruht die Forderung des Gläubigers auf der gerichtlichen Entscheidung über die unbestrittene Vollstreckung von Verpflichtungen oder die Zwangsvollstreckung von Verpflichtungen gemäß den Verwarnungsverfahren, so fügt der Gläubiger eine Abschrift und andere Dokumente bei, die den Anspruch auf die in Absatz 4 dieses Abschnitts genannte Vorlage begründen.

(7) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner eröffnet, so hat der Gläubiger des Schuldners, dessen Wohnsitz oder Gerichtssitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt, die Forderung des Gläubigers einzureichen. Die in den Artikeln 41 und 42 der genannten Verordnung genannten Informationen sind in dem Antrag anzugeben. Der Insolvenzverwalter wandelt die Forderung eines Gläubigers in Fremdwährung in Euro nach dem am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person für Rechnungslegungszwecke geltenden Wechselkurs um.

(8) Wird das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen den Schuldner und den Verwalter im Interesse der Gläubiger dieses Verfahrens eröffnet, so hat der Gläubiger die Forderungen der Gläubiger in dem gegen den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Insolvenzverfahren vor der Einreichung der Forderung jedem Gläubiger eine Mitteilung mit dem Antrag auf Zustimmung zur Einreichung der Forderungen der Gläubiger in einem anderen Verfahren zu übermitteln. Hat der Gläubiger dem Verwalter nicht innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Mitteilung schriftlich geantwortet, so gilt als, dass er das Angebot zur Einreichung seines Antrags in einem anderen Verfahren abgelehnt hat. Hat der Verwalter den Gläubiger nicht informiert, ist der Gläubiger berechtigt, die in seinem Interesse eingereichte Forderung zu widerrufen, indem er dem Verwalter einen Widerruf übermittelt. Der Verwalter hat die Forderung des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Widerrufs zurückzuziehen.

(9) Die Insolvenzverwaltung übt das Recht auf Rückzahlung der ihr zugewiesenen Mittel aus, die aus den Mitteln des Staatshaushalts zur Begleichung der Ansprüche der Arbeitnehmer gezahlt wurden. Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleich der Ansprüche der Arbeitnehmer in Höhe der gezahlten Gelder finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Frist für die Einreichung der Ansprüche der Gläubiger und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Ansprüche der Gläubiger auf die Insolvenzverwaltung keine Anwendung.

(10) Ein Anspruch der Insolvenzverwaltung auf Rückzahlung der von ihr für die Begleichung der Ansprüche der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel wird in das Register der Gläubigeransprüche eingetragen, wenn die Insolvenzverwaltung die für die Begleichung der Ansprüche der Arbeitnehmer vorgesehenen Beträge gezahlt hat.

(11) Die nach dem Tag der Proklamation des Insolvenzverfahrens erhobenen Forderungen der Steuerbehörde, die sich unmittelbar auf die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigten Geschäfte des Schuldners beziehen, werden als Forderungen des Gläubigers nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren eingereicht.

[12. September 2013; 25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 74. Prüfung der Forderungen der Gläubiger

(1) Der Verwalter hat die Gültigkeit der Forderungen der Gläubiger und deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu überprüfen.

(2) Entspricht die Forderung eines Gläubigers nicht den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften, auch wenn die in § 73 Abs. 4 dieses Gesetzes genannte Forderung des Gläubigers nicht angegeben ist, so hat der Verwalter unverzüglich einen Antrag an den Gläubiger zu richten, um die festgestellten Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Absendung des Antrags durch den Verwalter zu beheben. Wird in der Forderung des Gläubigers nicht auf die in § 73 Abs. 4 S. 6 dieses Gesetzes genannte Forderung hingewiesen, so hat der Verwalter dem Gläubiger unverzüglich innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Übergabe der Sendung an den Posthändler einen Antrag auf Behebung der festgestellten Mängel zu übermitteln. Behebt der Gläubiger die Mängel innerhalb dieser Frist, so gilt, dass die Forderung des Gläubigers innerhalb der angegebenen Frist eingereicht wurde. Behebt der Gläubiger die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet der Verwalter innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der für die Behebung der Mängel gesetzten Frist über die Nichtanerkennung der Forderung des Gläubigers oder die Teilanerkennung.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 75. Verwaltungsentscheidung über die Ansprüche der Gläubiger

(1) Nach Prüfung der Forderungen der Gläubiger trifft der Verwalter eine begründete Entscheidung über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung der Forderung des Gläubigers. Der Verwalter darf die Forderung eines Gläubigers, über die eine Streitigkeit zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger besteht, weder ganz noch teilweise anerkennen.

(2) Der Verwalter darf die durch ein gerichtliches Urteil festgestellte Forderung eines Gläubigers nur dann nicht anerkennen oder teilweise anerkennen, wenn es Beweise dafür gibt, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen ist, die mit Inkrafttreten des Gerichtsurteils ganz oder teilweise verbunden sind.

(21) Der Verwalter darf die Forderung eines gesicherten Gläubigers gegen einen Dritten, die durch ein gewerbliches Pfandrecht oder eine Hypothek auf das Eigentum des im Grundbuch oder im Schiffsregister eingetragenen Schuldners gesichert ist, nicht anerkennen und ist bedingt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Bedingung eintreten würde.

(3) Eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist in ihrem rechtlichen Ergebnis mit einer Gerichtsentscheidung vergleichbar, wenn ihr der vom Gericht ausgestellte Vollstreckungsbescheid beigefügt wird.

(4) Hat der Insolvenzverwalter die Forderung des Gläubigers nicht anerkannt, so ist die betreffende Forderung nach Ablauf der Beschwerdefrist aus dem Register der Gläubigeransprüche ausgeschlossen. Die Forderung eines Gläubigers wird nicht aus dem Register der Gläubigeransprüche ausgeschlossen, wenn gegen die Entscheidung des Verwalters Berufung eingelegt wird. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine Beschwerde geprüft hat, wird die betreffende Forderung des Gläubigers in das Register der Gläubigerforderungen aufgenommen, diesem Gläubiger wird jedoch kein Stimmrecht gewährt.

(41) Hat das Gericht bei der Bearbeitung des Streits über die Entscheidung des Verwalters eine Frist für die Einleitung einer Klage gesetzt und gibt es eine Rechtsstreitigkeit, so sollte sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung des betreffenden Gläubigers durch ein Gerichtsurteil anerkannt wurde, in das Verzeichnis der Gläubigerforderungen eingetragen werden, wobei diesem Gläubiger kein Stimmrecht eingeräumt wird.

(5) Die Entscheidung des Verwalters über die Nichtanerkennung oder Teilanerkennung der Forderung eines Gläubigers ist dem betreffenden Gläubiger innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entgegennahme per Post zuzusenden und die Sendung in Form von Einschreiben zu bearbeiten. Es wird davon ausgegangen, dass der Adressat die betreffende Entscheidung am siebten Tag nach ihrer Übergabe an die Post erhalten hat. Im Zweifelsfall hat der Verwalter nachzuweisen, wann die Sendung dem Posthändler übergeben wurde.

(6) Der Verwalter trifft die Entscheidung über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung der Forderung des Gläubigers innerhalb von sieben Tagen nach Eingang dieser Forderung. Der Verwalter entscheidet innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Forderung über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung der Forderung des Gläubigers an den Mitarbeiter eines Schuldners.

(7) Wird ein Antrag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger gestellt, so trifft der Verwalter spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags des Gläubigers eine Entscheidung über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung der betreffenden Forderung des Gläubigers.

(8) Stehen dem Verwalter neu entdeckte Umstände oder Unterlagen über die Forderung eines Gläubigers zur Verfügung, für die bereits eine Entscheidung getroffen wurde, so ist er berechtigt, diese Entscheidung zu ändern oder aufzuheben, spätestens jedoch bis zu dem Tag, an dem der Plan zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren erstellt wurde. Bei Widerruf der ursprünglichen Entscheidung trifft der Verwalter eine neue Entscheidung nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren und in Übereinstimmung mit der in § 73 dieses Gesetzes festgelegten Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 76. Entscheidung, einem gesicherten Gläubiger nach dem Verkauf von Pfandgegenständen den Status eines nicht gesicherten Gläubigers zu gewähren.

(1) Wenn beim Verkauf des Pfandrechts eines Schuldners ein erhaltener Geldbetrag die Forderungen der gesicherten Gläubiger nicht deckt, erwerben die betreffenden Gläubiger nach der Entscheidung des Verwalters den Status eines nicht gesicherten Gläubigers für den nicht abgedeckten Teil der Forderung.

(2) Hat ein gesicherter Gläubiger seine Forderung innerhalb der in § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Frist beim Verwalter eingereicht, so werden dem gesicherten Gläubiger die Stimmrechte für den nicht gedeckten Teil der Forderung nach den Verfahren des § 87 dieses Gesetzes eingeräumt.

(3) Die Höhe der nicht gedeckten Hauptforderung und der nicht gedeckten Nebenforderung ist in der Entscheidung des Verwalters gesondert anzugeben.

(4) Der Verwalter trifft eine Entscheidung und übermittelt sie dem Gläubiger innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag, an dem die aus dem Verkauf erworbenen Mittel auf den Gläubiger übertragen wurden.

 

Abschnitt 77. Gruppierung der Forderungen des Gläubigers

Der Verwalter teilt die angemeldeten Forderungen der Gläubiger in die beiden folgenden Gruppen ein:

1) Forderungen von gesicherten Gläubigern;

2) Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern.

 

Abschnitt 78. Register der Forderungen der Gläubiger

(1) Der Verwalter organisiert das Register der Gläubigerforderungen.

(2) Der Verwalter trägt folgende Angaben in das Register der Gläubigerforderungen ein:

1) die Firma (Name) des Gläubigers oder den Vornamen, Nachnamen, die Registrierungsnummer oder die persönliche Identifikationsnummer, die Kontaktdaten des Gläubigers, der die Forderung des Gläubigers eingereicht hat;

2) eine Mitteilung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Forderung des Gläubigers;

3) die Gründe für die Forderung des Gläubigers;

4) der Zeitpunkt, zu dem die Forderung des Gläubigers entstanden ist;

5) die Art der Forderung des Gläubigers;

6) die Höhe der Forderung des Gläubigers (die Höhe der Hauptforderung und der Nebenforderung);

7) die Anzahl der Stimmen des Gläubigers in einer Gläubigerversammlung.

(3) Der Verwalter übermittelt das Register der Gläubigerforderungen innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgelegten Frist an die Gläubiger und Vertreter des Schuldners nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren.

(4) Der Verwalter teilt den Gläubigern innerhalb von fünf Tagen mit, dass Änderungen im Register der Gläubigerforderungen vorgenommen wurden.

 

Abschnitt 79. Recht auf Bekanntmachung mit dem Register der Gläubigerforderungen

(1) Jede Person, die eine Gläubigerforderung eingereicht hat, die Insolvenzverwaltung und ein Vertreter des Schuldners, hat das Recht, das Register der Gläubigerforderungen kennenzulernen.

(2) Jeder Gläubiger, der eine Gläubigerforderung eingereicht hat, und der Vertreter des Schuldners haben das Recht, sich mit den von den Gläubigern eingereichten Forderungen und den Beweisen für deren Begründung ab dem achten Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger vertraut zu machen.

(3) Der an dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates in einem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Insolvenzverfahren beteiligte Liquidator kann von dem in Absatz 2 dieses Abschnitts genannten Recht Gebrauch machen, der an dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Insolvenzverfahren beteiligte Liquidator darf dies jedoch nur tun, wenn er die Forderungen der Gläubiger im Interesse der Gläubiger eingereicht hat.

 

Abschnitt 80. Beschwerden über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung von Ansprüchen der Gläubiger

(1) Ein Gläubiger ist berechtigt, gegen die Entscheidung des Verwalters über die Nichtanerkennung oder Teilanerkennung seiner Forderung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Entscheidung Berufung einzulegen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, die Entscheidung des Verwalters über die Anerkennung der Forderung eines anderen Gläubigers spätestens drei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger beim Gericht anzufechten. Wurde die Forderung des betreffenden Gläubigers vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger eingereicht, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen die Entscheidung des Verwalters über die Anerkennung der Forderung eines anderen Gläubigers spätestens innerhalb eines Monats nach dem Tag des Erlasses der Entscheidung Berufung einzulegen.

(3) Der Vertreter eines Schuldners ist berechtigt, gegen die Entscheidung des Verwalters bei einem Gericht Berufung einzulegen, mit dem die Forderung aus einem Geschäft genehmigt wird, die der Vertreter des Schuldners nicht anerkennt, spätestens drei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger. Wurde die Forderung des betreffenden Gläubigers nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger eingereicht, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen die Entscheidung des Verwalters, mit der die vom Vertreter des Schuldners nicht anerkannte Forderung aus dem Geschäft genehmigt wird, spätestens innerhalb eines Monats nach dem Tag der Entscheidung Berufung einzulegen.

(4) Beschwerden im Zusammenhang mit der Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung von Forderungen der Gläubiger können bei dem Gericht erhoben werden, bei dem das jeweilige Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(5) Der Gläubiger oder Vertreter des Schuldners kann verlangen, dass das Gericht die Verfahrensfrist für die Einreichung einer Beschwerde wiederherstellt, wenn es aufgrund eines Verschuldens des Verwalters nicht möglich war, die Beschwerde innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Frist einzureichen.

Kapitel XIV
Informationspflicht der Gläubiger

Abschnitt 81. Informationspflicht der Gläubiger

(1) Um den wirksamen und rechtmäßigen Verlauf des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren zu gewährleisten, hat der Verwalter die Gläubiger darüber zu informieren:

1) den Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners;

2) die Nichtvorhandensein von Vermögen in der Niederlassung des Schuldners;

3) die Höhe der Vergütung des Verwalters;

4) die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person;

5) der Plan zur Begleichung der Forderungen der Gläubiger;

6) die Absicht, auf die Ansprüche zu verzichten;

7) die Absicht, einen Vergleich abzuschließen;

8) die Absicht, die Einstellung des Anspruchsrechts durchzuführen;

9) die Verlängerung der Frist für den Verkauf von nicht verpfändeten Immobilien.

(2) Der Verwalter hat die Gläubiger über andere Angelegenheiten zu informieren, die im Laufe des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person von Bedeutung sind.

(3) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stellt der Verwalter den Gläubigern auf elektronischem Wege Informationen zur Verfügung, wobei er die Dokumente gemäß den in den Gesetzen und Verordnungen festgelegten Anforderungen an die Erstellung elektronischer Dokumente erstellt.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 82. Die Pflicht der Gläubiger, sich an den Verwalter zu wenden.

Wenn Gläubiger Einwände gegen die in § 81 dieses Gesetzes genannten Informationen haben, sind sie verpflichtet, den Verwalter innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dieser Informationen darüber zu informieren, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 83. Verwaltungshandlungen nach Eingang der Einwände der Gläubiger

Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, prüft der Verwalter nach Eingang der Einwände der Gläubiger gegen die in § 81 dieses Gesetzes genannten Informationen die Gründe für die Einwände und:

1) wenn die Einwände berücksichtigt werden, die entsprechenden Änderungen vornehmen und alle Gläubiger darüber informieren; und

2) wenn die Einwände nicht berücksichtigt werden, eine begründete Antwort an den Gläubiger geben.

 

Abschnitt 84. Rechte der Gläubiger

Sind die Gläubiger mit der vom Verwalter mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden, haben sie folgende Rechte:

1) die Einberufung einer Gläubigerversammlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 88 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes vorzuschlagen, um über die in § 89 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten zu entscheiden;

2) die Handlungen des Administrators in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren zu bestreiten;

3) das Gericht mit einer Klage gegen den Verwalter für die verursachten Schäden anzurufen.

 

Abschnitt 85. Betriebsbericht des Administrators

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person erstellt und übermittelt der Verwalter vierteljährlich den Betriebsbericht des Verwalters elektronisch an die Gläubiger und die Insolvenzverwaltung.

(2) Das Kabinett bestimmt die Form des Betriebsberichts des Verwalters und die Verfahren zu dessen Ausfüllen.

Kapitel XV
Gläubigerversammlung

Abschnitt 86. Ablauf einer Gläubigerversammlung

(1) Eine Gläubigerversammlung ist eine organisierte Form der gemeinsamen Tätigkeit des Gläubigers zur Beschlussfassung der Gläubiger.

(2) Der Verwalter leitet die Gläubigerversammlung.

(3) Vertreter der Insolvenzverwaltung können bei einer Gläubigerversammlung anwesend sein.

(4) Ein Gläubiger kann an einer Gläubigerversammlung persönlich oder unter Mitwirkung eines Vertreters teilnehmen. Der Vertreter eines Gläubigers ist verpflichtet, dem Vorsitzenden der Gläubigerversammlung ein Dokument vorzulegen, das die Vertretung bestätigt.

(5) Wenn der Liquidator, der an dem in Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates genannten Insolvenzverfahren beteiligt ist, in einem anderen Mitgliedstaat begonnen hat, an der Gläubigerversammlung teilnimmt, Er legt dem Vorsitzenden der Gläubigerversammlung eine Kopie des Gerichtsurteils über die Bestellung des an dem in Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der genannten Verordnung beteiligten Liquidators oder eine entsprechend beglaubigte Kopie einer anderen Bestätigung und eine nach den genannten Verfahren beglaubigte Übersetzung der Entscheidung oder Bestätigung in die Amtssprache vor.

(6) Ein Gläubiger kann nicht mehr als eine Person bevollmächtigen, diesen Gläubiger in einer Gläubigerversammlung zu vertreten. Die bevollmächtigte Person vertritt den Gläubiger in voller Höhe der Forderung des Gläubigers.

(7) Sind mehr als 100 Gläubiger im Register der Gläubigerforderungen eingetragen, nehmen die Gläubiger, die mindestens ein Prozent des Gesamtbetrags der Forderungen aller Gläubiger vertreten, an der Gläubigerversammlung teil. In diesem Fall kann eine Person mehrere Gläubiger vertreten.

(8) Der Verwalter stellt den Gläubigern, deren Forderungen ein Prozent des Gesamtbetrags aller anerkannten Forderungen nicht übersteigen, die erforderlichen Informationen sowie die Unterstützung zur Verfügung, damit diese Gläubiger sich zusammenschließen und einen gemeinsamen Vertreter bevollmächtigen können, in ihrem Namen zu wählen.

(9) Eine Gläubigerversammlung ist berechtigt, unabhängig von der Höhe der Forderungen der darin vertretenen Gläubiger zu entscheiden, wenn über die Einberufung der Gläubigerversammlung eine Eintragung in das Insolvenzregister erfolgt ist. Die Gläubigerversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen. Die Nichtteilnahme der Vertreter des Schuldners darf den Verlauf der Gläubigerversammlung nicht behindern.

(10) Gläubiger mit Stimmrecht sind nur berechtigt, “dafür” oder “dagegen” zu stimmen.

(11) Die Gläubigerversammlung ist nur in den Angelegenheiten beschlussfähig, die im Antrag als Angelegenheiten auf der Tagesordnung der jeweiligen Gläubigerversammlung angegeben sind, mit Ausnahme der Einberufung der Gläubigerversammlung. Die auf die Tagesordnung der Gläubigerversammlung zu setzenden Punkte werden vom Verwalter von sich aus sowie unter Berücksichtigung der im Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung enthaltenen Punkte festgelegt.

(12) Über den Verlauf der Gläubigerversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorsitzende der Gläubigerversammlung sorgt für die Protokollführung. Der Vorsitzende der Gläubigerversammlung und ein von den anwesenden Gläubigern gewählter Vertreter der Gläubigerversammlung sowie jeder Gläubiger, der an der Gläubigerversammlung teilgenommen und den Wunsch geäußert hat, das Protokoll der Gläubigerversammlung zu unterzeichnen, unterzeichnen das Protokoll der Gläubigerversammlung spätestens innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Einberufung der Gläubigerversammlung.

(13) Die Gläubiger und der Vertreter des Schuldners haben das Recht, das Protokoll der Gläubigerversammlung einzusehen. Der Verwalter erstellt innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags das entsprechend beglaubigte Protokoll über die Gläubigerversammlung.

(14) Der Verwalter hat das unterzeichnete Protokoll und seine Anlagen innerhalb von fünf Werktagen nach seiner Unterzeichnung der zuständigen Behörde, die die Eintragungen in das Insolvenzregister vornimmt, vorzulegen.

(15) Eine Gläubigerversammlung kann einmalig für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen ausgesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger unter Angabe des Zeitpunktes der Wiederaufnahme der Versammlung, der Adresse des Ortes und der Tagesordnung dafür stimmen. Der Verwalter hat bei der zuständigen Behörde, die die Eintragungen in das Insolvenzregister vornimmt, einen Antrag auf Aussetzung einer Gläubigerversammlung und die Zeit für die Wiederaufnahme der Versammlung, die Adresse des Ortes und der Tagesordnung sowie das Protokoll der betreffenden Gläubigerversammlung einzureichen.

 

Abschnitt 87. Bestimmung der Anzahl der Gläubigerstimmen in einer Gläubigerversammlung

(1) Der Verwalter bestimmt in einer Gläubigerversammlung die Anzahl der Stimmen für jeden Gläubiger.

(2) In einer Gläubigerversammlung wird dem nicht gesicherten Gläubiger sowie dem gesicherten Gläubiger in einem nicht gesicherten und gesicherten Teil der Forderung in dem in § 90 dieses Gesetzes genannten Fall, dessen Forderung innerhalb der Frist für die Einreichung der in § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gläubigerforderungen eingereicht wird und dessen Forderung vom Verwalter anerkannt wurde, eine Stimme erteilt. Hat der Verwalter beschlossen, die Forderung eines Gläubigers teilweise anzuerkennen, so werden dem Gläubiger Stimmen in Höhe der anerkannten Hauptforderung gewährt.

(3) Die Anzahl der Stimmen in einer Gläubigerversammlung richtet sich nach dem Betrag der Hauptforderung eines Gläubigers, der für jeden ganzen Euro eine Stimme gewährt.

(4) Hat der Liquidator, der an dem in einem anderen Mitgliedstaat gegen einen Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates beteiligt ist, die Forderungen der Gläubiger gegen einen Schuldner in einem in Lettland eingeleiteten Insolvenzverfahren eingereicht, so erwirbt der an dem in Artikel 3 Absatz 1 oder 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Insolvenzverfahren beteiligte Liquidator die Rechte der Gläubiger in Höhe der Forderungen der eingereichten Gläubiger nach den in den Gesetzen und Verordnungen festgelegten Verfahren.

(5) Die Gläubiger, die nach § 72 dieses Gesetzes als interessierte Personen anerkannt sind, und Personen, die innerhalb eines Jahres vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person das Recht erlangt haben, gegen den Schuldner von interessierten Personen Ansprüche geltend zu machen, haben in der Gläubigerversammlung kein Stimmrecht.

(6) Die Gläubiger, in deren Gläubigerforderung das in § 73 Abs. 4 Satz 6 dieses Gesetzes genannte Erfordernis nicht angegeben ist und der Gläubiger den betreffenden Mangel nicht beseitigt hat, haben in der Gläubigerversammlung kein Stimmrecht.

(12. September 2013)

 

Abschnitt 88. Einberufung einer Gläubigerversammlung

(1) Der Verwalter beruft eine Gläubigerversammlung ein:

1) auf eigene Initiative;

2) wenn es von:

  1. a) einen stimmberechtigten Gläubiger, dessen Forderung mindestens ein Zehntel des Gesamtbetrags der Forderungen von nicht gesicherten stimmberechtigten Gläubigern beträgt,
  2. b) einen gesicherten Gläubiger, um das in § 90 dieses Gesetzes genannte Verfahren einzuleiten,
  3. c) nicht weniger als drei Gläubiger, unabhängig von der Höhe der Forderung,
  4. d) der Vertreter des Schuldners,
  5. e) die Insolvenzverwaltung,
  6. f) der Liquidator, der an dem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates beteiligt ist, das gegen den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wurde.

(2) In den in Absatz 1 Satz 2 dieses Abschnitts genannten Fällen ist dem Antrag eine Liste der Antragsteller, die Höhe ihrer Anträge, die Tagesordnung der Versammlung und die Gründe für deren Einberufung beizufügen.

(3) Der Verwalter beruft auf der Grundlage des in Absatz zwei dieses Abschnitts genannten Antrags innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags eine Gläubigerversammlung ein.

(4) Spätestens zwei Wochen vor dem Tag der genannten Gläubigerversammlung stellt der Verwalter bei der zuständigen Behörde, die die Eintragungen in das Insolvenzregister vornimmt, einen Antrag und gibt im Antrag Datum, Uhrzeit und Adresse des Ortes der Gläubigerversammlung an. Die in Absatz fünf dieses Abschnitts genannte Mitteilung ist dem Antrag beizufügen.

(5) Der Verwalter hat in der Einberufung der Gläubigerversammlung die Firma (Name) des Schuldners, die Registernummer, den Gesamtbetrag der eingereichten und anerkannten Gläubigerforderungen, den Betrag der Forderungen von gesicherten und nicht gesicherten Gläubigern sowie die Tagesordnung anzugeben. Sind mehr als 100 Gläubiger im Gläubigerregister eingetragen, so hat der Verwalter in der Einberufung einer Gläubigerversammlung die Gläubiger, deren Forderungen ein Prozent des Gesamtbetrags der anerkannten Forderungen nicht übersteigen, einzuladen und einen Vertreter zu bevollmächtigen.

(6) Sonstige Informationen, die für den Verlauf der Gläubigerversammlung von Bedeutung sind, können ebenfalls in der Mitteilung angegeben werden.

 

Abschnitt 89. Zuständigkeit der Gläubigerversammlung

In den in diesem Gesetz genannten Fällen entscheidet eine Gläubigerversammlung über Folgendes:

1) Vergütung des Administrators;

2) Vorschlag für die Entlassung des Administrators;

3) Genehmigung der Kosten des Insolvenzverfahrens;

4) die Art und Weise der Veräußerung des Vermögens des Schuldners (§ 115 Abs. 2.1) oder die Verlängerung der Frist für den Verkauf;

5) die weitere Behandlung der vom Plan für den Verkauf der Immobilie ausgeschlossenen Immobilie (§ 111 Abs. 7).

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 90. Vorschlag für die Entlassung eines Administrators

(1) Eine Entscheidung über den Vorschlag zur Entlassung eines Verwalters kann getroffen werden, wenn der Verwalter den effektiven Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht sichergestellt hat. Eine Entscheidung über den Vorschlag zur Entlassung eines Verwalters wird getroffen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dafür stimmen.

(2) Die gesicherten Gläubiger nehmen auch an der Abstimmung über den Vorschlag zur Entlassung eines Verwalters teil.

(3) [25. September 2014].

(4) Ein von der Gläubigerversammlung ernannter Vertreter hat die Entscheidung einer Gläubigerversammlung über den Vorschlag zur Entlassung eines Verwalters dem Gericht vorzulegen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 91. Beschwerden über Entscheidungen der Gläubigerversammlung

(1) Gegen die Entscheidung einer Gläubigerversammlung kann ein Gericht angerufen werden, das das betreffende Insolvenzverfahren einer juristischen Person verkündet hat.

(2) Der Gläubiger oder Vertreter eines Schuldners kann gegen die Entscheidung einer Gläubigerversammlung Berufung einlegen, wenn dies rechtswidrig ist oder im Widerspruch zu den allgemeinen Interessen der Gläubiger steht. Eine Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Gläubigerversammlung eingereicht werden.

(3) Der Verwalter kann eine Beschwerde über die Entscheidung einer Gläubigerversammlung einreichen. Eine Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Gläubigerversammlung eingereicht werden.

Kapitel XVI
Eigentum eines Schuldners und dessen Verwaltung

Abschnitt 92. Konzept des Eigentums eines Schuldners

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist das Eigentum eines Schuldners:

1) das unbewegliche Vermögen und das bewegliche Vermögen eines Schuldners, einschließlich der Gelder;

2) Mittel, die durch Veräußerung des Vermögens eines Schuldners erworben wurden;

3) das gemäß § 93 dieses Gesetzes zurückgewonnene Eigentum;

4) Früchte, die im Insolvenzverfahren einer juristischen Person aus dem Eigentum des Schuldners erworben wurden;

5) anderes Vermögen, das im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person rechtmäßig erworben wurde.

(2) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner eröffnet, so befindet sich das in Absatz 1 dieses Abschnitts genannte Vermögen in Lettland.

(3) Nicht verwertbares Vermögen darf nicht in die Liste des Vermögens des Schuldners aufgenommen werden, an das die Forderungen der Gläubiger zu richten sind.

 

Abschnitt 93. Wiedererlangte Objekte

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist das zurückgewonnene Vermögen ein Vermögen, sowie anderes Eigentum, das:

1) im Insolvenzverfahren einer juristischen Person aufgrund von Ansprüchen gegen Dritte in das Vermögen des Schuldners aufgenommen wurde;

2) zurückerhalten wurde, wodurch die Transaktionen als ungültig erkannt wurden;

3) durch Rückforderung der gedeckten Forderungen (§ 99) eingezogen wurde;

4) durch Rückforderung des Gegenstandes eines Besitzpfandes zurückgefordert wurde.

(2) Dem wiedergewonnenen Gut ist folgendes gleichzusetzen:

1) Gelder und Vermögen, die von Mitgliedern der Verwaltungsorgane einer juristischen Person aufgrund ihrer Verpflichtung zur Haftung für verursachte Schäden erworben wurden;

2) Gelder und Vermögen, die von den persönlich verantwortlichen Mitgliedern einer Gesellschaft erworben wurden, aufgrund ihrer Verpflichtung, für die Verpflichtungen der Gesellschaft zu haften;

3) Gelder, die von Teilnehmern (Aktionären) und Mitgliedern anderer Verwaltungseinrichtungen im Insolvenzverfahren einer juristischen Person und in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen erworben wurden.

 

Abschnitt 94. Eigentum Dritter

(1) Die Liste des Vermögens eines Schuldners, gegen das die Forderungen der Gläubiger erhoben werden, darf nicht das Eigentum des Schuldners, das Dritten gehört, umfassen.

(2) Der Verwalter hat für die Aufrechterhaltung des Eigentums Dritter bis zur Übertragung auf diese Personen zu sorgen. Die Drittpersonen sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Erhaltung des ihr gehörenden Vermögens entstandenen Kosten zu tragen, wenn diese Personen ihr Eigentum nicht auf Verlangen des Verwalters zurückfordern.

(3) Wird das Vermögen Dritter im Rahmen des Insolvenzverfahrens veräußert, so ist der Wert dieses Vermögens von der Person zu erstatten, die durch ihr Verschulden das Vermögen Dritter veräußert hat.

(4) Dieser Abschnitt gilt auch für Gelder oder Finanzinstrumente, die aufgrund der Vereinbarung über die finanzielle Sicherheit als Sicherheit für die Erfüllung von Verpflichtungen verwendet wurden.

 

Abschnitt 95. Verwaltung des Eigentums eines Schuldners

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners werden die Rechte zur Verwaltung des Vermögens des Schuldners durch den Verwalter erworben.

(2) Der Verwalter verwaltet das Vermögen des Schuldners, ergreift Maßnahmen zu dessen Verwertung und handelt mit diesem Vermögen im Rahmen der in diesem Gesetz festgelegten Ermächtigung.

(3) Der Verwalter verwaltet das Eigentum als ehrlicher und sorgfältiger Eigentümer.

(4) Geldmittel, die im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines Schuldners eingehen, sind auf ein separates Girokonto des Schuldners einzuzahlen.

Kapitel XVII
Beschwerde gegen Transaktionen

Abschnitt 96. Anerkennung von Transaktionen als ungültig

(1) Der Verwalter ist verpflichtet, die Geschäfte des Schuldners zu bewerten und vor Gericht zu klagen, um die Anerkennung der jeweiligen Transaktion als ungültig anzusehen, unabhängig von der Art der Transaktion, sofern sie abgeschlossen wurde:

1) nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder vier Monate vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und damit dem Schuldner Verluste entstanden sind, unabhängig davon, ob die Person, mit der oder zu deren Gunsten das Geschäft abgeschlossen wurde, von den den Gläubigern entstandenen Verlusten wusste oder nicht;

2) innerhalb von drei Jahren vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und damit dem Schuldner Verluste zugefügt wurden, ferner die Person, mit der oder zu deren Gunsten das Geschäft abgeschlossen wurde, von der Ursache solcher Verluste wusste oder hätte wissen müssen.

(2) Wurde das Geschäft, durch das dem Schuldner Verluste entstanden sind, mit Interessenten gegenüber dem Schuldner oder zu dessen Gunsten abgeschlossen, so gilt, dass diese Personen von der Schadensursache Kenntnis hatten, es sei denn, sie weisen etwas anderes nach.

(3) Ein gesicherter Gläubiger kann beantragen, dass ein vom Verwalter abgeschlossenes Geschäft für ungültig erklärt wird, wenn sich dieses Geschäft auf ein zur Sicherung einer Forderung verpfändetes Eigentum bezieht und die Interessen des gesicherten Gläubigers verletzt wurden.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 97. Berufung bei entschädigungslosen Geschäften

(1) Der Verwalter ist verpflichtet, die Übertragung des Vermögens des Schuldners oder eines Teils davon, das nach den Bestimmungen des § 1927 BGB geschenkt wurde, zu prüfen und vor Gericht zu bringen.

(2) Absatz eins dieses Abschnitts gilt nicht für Vereine, Stiftungen und ähnliche Organisationen, die im Rahmen der üblichen Tätigkeiten Spenden oder andere Arten von Geschenken vornehmen, wenn sich eine solche Transaktion nicht wesentlich von den im Vorjahr vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person abgeschlossenen Transaktionen unterscheidet.

(3) Die Vorschriften über Geschäfte ohne Entschädigung gelten für ein Geschäft, das in den drei Jahren vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person oder danach abgeschlossen wurde und bei dem die Ungleichheit der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien darauf hinweist, dass eine Spende tatsächlich erfolgt ist.

(4) Gegen eine Spende kann Einspruch eingelegt und die Rückgabe verlangt werden, wenn sie rechtswidrig war oder nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurde.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 98. Anerkennung von Pfandverträgen als ungültig

(1) Ein Pfandvertrag wird als ungültig anerkannt, wenn die Pfandrechte nach der Eintragung in das Insolvenzregister über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners begründet wurden.

(2) Der Verwalter ist verpflichtet, ein Gericht anzurufen, das die Anerkennung eines Pfandvertrages als ungültig anerkennt, wenn die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Umstände festgestellt werden.

 

Abschnitt 99. Rückgabe von gezahlten Beträgen für die Begleichung von Schulden

(1) Die Geldbeträge, die der Schuldner zur Deckung der Forderung innerhalb der sechs Monate vor dem Tag der Einleitung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person sowie nach dem Tag der Einleitung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person gezahlt hat (mit Ausnahme der Geldbeträge, die der Verwalter während des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person gezahlt hat), sind zurückzuzahlen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1) die Zahlung vor dem Inkrafttreten des Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt ist, wenn andere Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt wurden, für die der Zeitraum für die Erfüllung in Kraft getreten ist, und es möglich ist, die Verpflichtungen und Rechte der in Absatz drei genannten Parteien zu verlängern;

2) die Schuld an interessierte Personen gegenüber dem Schuldner bezahlt wurde und andere Verpflichtungen, deren Frist zur Erfüllung vor der Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen interessierter Personen in Kraft getreten ist, nicht erfüllt wurden. Dies gilt auch für von Gerichtsvollziehern eingezogene Forderungen, von denen die für die Vollstreckung einer Entscheidung erforderlichen Kosten abgezogen wurden.

(2) Der Gläubiger zahlt dem Schuldner den Geldbetrag zurück, den der Schuldner innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der Einleitung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person gezahlt hat, um die Einleitung des Insolvenzverfahrens des Schuldners nach dem Antrag des Gläubigers des Empfängers auf den Geldbetrag zu verhindern.

(3) Werden die zur Begleichung von Forderungen gezahlten Beträge in den in den Absätzen eins und zwei dieses Abschnitts vorgesehenen Fällen zurückgezahlt, so werden die Verpflichtungen der Parteien (einschließlich der Verstärkung der Verpflichtungen) und die jeweiligen Rechte, die bis zur Begleichung der Schulden bestanden haben, erneuert.

 

Abschnitt 100. Voraussetzungen für die Berufung oder Annullierung von Geschäften gegen die Nachfolger von Rechten und Pflichten

(1) Der Verwalter ist verpflichtet, wegen der Berufung oder Erfüllung einer Transaktion auch gegen die Erben der Transaktionsteilnehmer vor Gericht zu klagen.

(2) Der Verwalter ist verpflichtet, gegen andere Rechtsnachfolger vor Gericht zu gehen, wenn:

1) Zum Zeitpunkt der Rechtsübernahme war der Rechtsnachfolger eine interessierte Person in Bezug auf den Schuldner;

2) die Rechte wurden unentgeltlich erworben.

Kapitel XVIII
Ausführung und Beendigung von Verträgen

Abschnitt 101. Wahlrecht des Administrators

(1) Ist der vom Schuldner abgeschlossene Vertrag am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person nicht oder nur teilweise erfüllt worden, so ist der Verwalter berechtigt, von der anderen Vertragspartei die Ausführung zu verlangen oder einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Der Verwalter hat das Recht, den Vertrag auszuführen, wenn diese Maßnahme das Vermögen des Schuldners nicht verringert.

(2) Tritt der Verwalter einseitig von der Ausführung des Vertrages zurück, so ist der Vertragspartner berechtigt, seinen Gläubigeranspruch geltend zu machen.

(3) Die Fortsetzung der Ausführung von Verträgen, die in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht gekündigt wurden, sowie die Ausführung von Verträgen, die der Verwalter im Namen des Schuldners mit Dritten während des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person abgeschlossen hat, wird aus Mitteln des Schuldners finanziert.

(4) Ist der Schuldner ein Versicherer, so hat der Verwalter unter Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers die Notwendigkeit der Übertragung, Beendigung oder Fortsetzung der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu prüfen und alle rechtmäßigen Tätigkeiten zur Übertragung, Beendigung oder Fortsetzung der abgeschlossenen Versicherungsverträge durchzuführen.

 

Abschnitt 102. Beendigung eines Genehmigungsvertrages und Beendigung von Beschaffungs- und gewöhnlichen Konzessionen

(1) Die Aufgabe, die der Schuldner seinem Bevollmächtigten (einschließlich des Proktors und der kaufmännischen Bevollmächtigten) für sein Vermögen, an das sich die Gläubigeransprüche richten, erteilt, verliert mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person ihre Gültigkeit.

(2) Ist die Ausführung der Aufgabe mit der Gefahr von Verlusten verbunden, kann der Bevollmächtigte (einschließlich des Proktors und der kaufmännischen Bevollmächtigten) diese bis zu dem Tag durchführen, an dem der Verwalter das Vermögen des Schuldners übernimmt. Für Aufwendungen, die dem Bevollmächtigten (einschließlich des Prokuristen und der Prokuristin) im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufgaben entstanden sind, kann er seinen Gläubigeranspruch an den Verwalter richten.

 

Abschnitt 103. Kündigung eines Arbeitsvertrages

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Schuldners hat der Verwalter das Recht, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer des Schuldners zu kündigen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 101 Abs. 1, der Sätze 9 und 10 des Arbeitsgesetzes als rechtmäßige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgesetzes über die Frist für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden nicht angewendet. Wenn ein Mitarbeiter einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, hat der Verwalter das Recht, die Normen über die Beendigung eines Arbeitsvertrags, einschließlich der mit der Beendigung verbundenen Kosten, nicht anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes über Massenentlassungen finden auf das Insolvenzverfahren einer juristischen Person keine Anwendung.

 

Abschnitt 104. Beschränkungen bei einer Aufrechnung

Eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren einer juristischen Person ist zulässig, wenn die gegenseitigen Ansprüche von Schuldner und Gläubiger mindestens sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person entstanden sind.

 

Abschnitt 105. Abtretung von Forderungen

Der Verwalter kann die Forderungen des Schuldners gegen Dritte abtreten, wenn die Beitreibung von Forderungen behindert oder verlängert werden kann.

Kapitel XIX
Übergang vom Insolvenzverfahren einer juristischen Person zum Rechtsschutzverfahren

Abschnitt 106. Zulässigkeit von Rechtsschutzverfahren

Der Übergang vom Insolvenzverfahren einer juristischen Person zum Rechtsschutzverfahren ist nicht zulässig, wenn das Insolvenzverfahren einer juristischen Person für einen Schuldner auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 Satz 7, 8 oder 9 dieses Gesetzes eröffnet wurde.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 107. Übergang zu Rechtsschutzverfahren

(1) Das Rechtsschutzverfahren ist auf einen Schuldner nach den Vorschriften des außergerichtlichen Rechtsschutzverfahrens anzuwenden. In diesem Fall sind die folgenden Personen berechtigt, einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person, die Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens sowie die Erstellung eines Plans für das Rechtsschutzverfahren zu stellen:

1) der Vertreter des Schuldners;

2) der Administrator;

3) der Liquidator, der an dem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates beteiligt ist, das gegen den Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wurde;

4) einen Kreditor oder eine Gruppe von Kreditoren.

(2) Bei der Erstellung und Koordination eines Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf die Vereinbarung des Schuldners mit dem Verwalter und den Gläubigern über den Kandidaten für das Amt des Verwalters im außergerichtlichen Rechtsschutzverfahren, noch ist die Stellungnahme des Verwalters erforderlich, wenn der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens vom Verwalter erstellt wurde. Der Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens gilt als unterstützt, wenn er von der Mehrheit der in § 42 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Gläubiger koordiniert wurde.

(3) Die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und die Vergütung für die Erstellung des Maßnahmenplans des Rechtsschutzverfahrens sind in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens aufzunehmen und in voller Höhe vor der Befriedigung der Forderung des Gläubigers zu tragen.

(4) Arbeitnehmeransprüche, die durch die Mittel des Garantiefonds für Ansprüche der Arbeitnehmer gedeckt sind, sind in den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens aufzunehmen und in voller Höhe zu decken, bevor die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person übernommen werden.

(5) Wird das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in Lettland eingeleitet, bevor ein Antrag auf Einleitung des Rechtsschutzverfahrens bei Gericht gestellt wird, so ist die schriftliche Zustimmung des an dem Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung beteiligten Liquidators zur Planung von Maßnahmen des Rechtsschutzverfahrens einzuholen.

 

Abschnitt 108. Unterrichtung der Gläubiger über die Anwendung von Rechtsschutzverfahren

Vor Einreichung des entsprechenden Antrags beim Gericht ist die Person, die den Maßnahmenplan des Rechtsschutzverfahrens erstellt und koordiniert hat, verpflichtet, den Verwalter und die Gläubiger sowie den Schuldner darüber zu informieren, wenn der Plan nicht vom Vertreter des Schuldners erstellt wurde.

 

Abschnitt 109. Auswirkungen der Einleitung von Rechtsschutzverfahren und der Beendigung von Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Nachdem das Gericht über die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens entschieden hat, werden die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person beendet und die Wirkungen der Durchführung des Rechtsschutzverfahrens werden wirksam, und auch die Tätigkeit der Verwaltungsstelle des Schuldners wird wiederhergestellt.

(2) Nachdem das Gericht über die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens entschieden hat, hat der Verwalter sein gesamtes Vermögen innerhalb von sieben Tagen in das Eigentum des Schuldners zu übergeben.

Kapitel XX
Verkauf von Immobilien in Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Abschnitt 110. Zu verkaufendes Objekt

Das in § 92 dieses Gesetzes bezeichnete Vermögen des Schuldners wird in einem Insolvenzverfahren einer juristischen Person verkauft, mit Ausnahme von Geld.

 

Abschnitt 111. Verkauf eines Schuldnervermögens

(1) Der Verwalter erstellt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person einen Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners oder einen Bericht über das Nichtbestehen des Vermögens des Schuldners.

(2) Der Verkauf des Vermögens des Schuldners soll zum höchstmöglichen Preis erfolgen, um die Deckung der Forderungen der Gläubiger sicherzustellen.

(3) Das als Sicherheit dienende Eigentum eines Schuldners (Pfandobjekt) wird nach den Bestimmungen des § 116 dieses Gesetzes verkauft.

(4) Der Verwalter entscheidet über die Art und Weise des Verkaufs des unverpfändeten Vermögens eines Schuldners (mit oder ohne Auktion).

(5) Gelder, die mit dem Verkauf des Vermögens des Schuldners verbunden sind, werden auf das Konto des Schuldners überwiesen.

(6) Das gesamte Vermögen des Schuldners ist innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu veräußern. Der Verwalter kann die Frist für den Verkauf des unverpfändeten Vermögens des Schuldners um bis zu sechs Monate verlängern, indem er die Gläubiger gemäß den Verfahren des § 81 dieses Gesetzes davon in Kenntnis setzt und den Grund für die Verlängerung der Frist begründet. Sind die Gläubiger mit einer Verlängerung der Frist für den Verkauf des unverpfändeten Vermögens des Schuldners nicht einverstanden, haben sie das Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß den Bestimmungen des § 84 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzuschlagen.

(7) Ist es unmöglich, das Vermögen des Schuldners zu veräußern oder übersteigen die Grundstücksveräußerungskosten die prognostizierten Einnahmen, so hat der Verwalter es vom Plan für den Verkauf des Vermögens auszuschließen und unverzüglich alle Gläubiger nach den in § 81 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren zu benachrichtigen und sie aufzufordern, das Eigentum zu ihrem ursprünglichen Preis an sich zu behalten. Ein Gläubiger, der sich bereit erklärt, die Forderung um den Wert des Vermögens zu verringern, das der Verwalter nicht verkaufen konnte, hat dies dem Verwalter innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Einladung des Verwalters mitzuteilen. Wenn mehr als ein Gläubiger das gleiche Eigentum behalten möchte, organisiert der Verwalter eine Versteigerung zwischen diesen Gläubigern nach den im Zivilprozessrecht festgelegten Verfahren. Wenn die Gläubiger dem Ausschluss des Grundstücks aus dem Plan für den Verkauf des Grundstücks nicht zustimmen, haben sie das Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß den Bestimmungen des § 84 Abs. 1 dieses Gesetzes vorzuschlagen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 112. Bericht über die Nichtvorhandensein eines Schuldnervermögens

(1) Stellt der Verwalter fest, dass der Schuldner kein Vermögen hat oder sein Wert niedriger ist als der Kautionsbetrag, so erstellt er einen Bericht über die Tatsache, dass das Vermögen des Schuldners nicht vorhanden ist, mit Angabe von:

1) die Finanzlage des Schuldners;

2) eine Bewertung der in § 93 dieses Gesetzes genannten Möglichkeit der Rückforderung des Vermögens des Schuldners;

3) die Kosten des geplanten Insolvenzverfahrens einer juristischen Person, wenn diese fortgesetzt werden sollen;

4) einen Vorschlag zur Sicherstellung der Finanzierung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person;

5) ein Vorschlag für die weitere Lösung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person – zur Einstellung oder Fortsetzung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person;

6) Informationen über die Rückgriffsabsicht gegen den Vorstand des Schuldners gemäß Abschnitt 72.1 dieses Gesetzes.

(2) Der Verwalter hat den Bericht unverzüglich nach Ablauf der in § 111 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Frist nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren an alle Gläubiger über das Nichtvorhandensein des Vermögens des Schuldners zu übermitteln.

(3) Geht innerhalb von 15 Tagen nach Absendung der Meldung über das Nichtvorhandensein des Vermögens des Schuldners ein Vorschlag zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person ein, so hat der Verwalter die in § 168 Abs. 3 dieses Gesetzes genannte Vereinbarung abzuschließen und das Insolvenzverfahren einer juristischen Person fortzusetzen.

(4) Gehen innerhalb von 15 Tagen nach Absendung der Meldung über das Nichtvorhandensein des Vermögens des Schuldners keine Einwände der Gläubiger ein, so setzt der Verwalter den Vorschlag für die weiteren Lösungen des im Bericht über das Nichtvorhandensein des Vermögens des Schuldners genannten Verfahrens um.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 113. Plan für den Verkauf eines Schuldnervermögens

(1) Der Verwalter hat folgende Informationen in den Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners aufzunehmen:

1) eine Liste des unverpfändeten Vermögens des Schuldners;

2) eine Bewertung des unverpfändeten Vermögens des Schuldners;

3) der geschätzte Betrag der Mittel, die durch den Verkauf des unverpfändeten Vermögens eines Schuldners erworben werden sollen, wobei gesondert der Betrag der Mittel angegeben wird, die mit oder ohne Versteigerung erworben werden sollen, und zusätzlich der Betrag der Mittel, die durch den Verkauf des Vermögens des Schuldners als Ganzes mit oder ohne Versteigerung erworben werden sollen;

4) die Methode des Verkaufs des unverpfändeten Vermögens eines Schuldners (mit oder ohne Auktion);

5) eine Liste des Pfandgutes des Schuldners;

6) eine Bewertung des Pfandgutes des Schuldners;

7) die Methode des Verkaufs des Pfandrechts eines mit dem gesicherten Schuldner koordinierten Schuldners (mit oder ohne Auktion);

8) die Höhe der geplanten Mittel, die durch den Verkauf des Pfandgutes eines Schuldners erworben werden sollen;

9) Informationen über die Abtretung von Forderungen, sofern dies vorgesehen ist;

10) die Finanzierungsquelle für das Insolvenzverfahren einer juristischen Person;

11) die geplanten Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person – die Vergütung des Verwalters und die Kosten des Verfahrens;

12) die Frist für den Verkauf des Vermögens des Schuldners;

13) Informationen über die Rückgriffsabsicht gegen den Vorstand des Schuldners gemäß Abschnitt 72.1 dieses Gesetzes.

(2) Der Verwalter übermittelt den Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners unverzüglich nach Ablauf der in § 111 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Frist allen Gläubigern, dem Vertreter des Schuldners und dem Bürgen nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren.

(3) Innerhalb von 15 Tagen nach Zusendung des Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners haben der Gläubiger und der Vertreter des Schuldners das Recht, dem Verwalter einen Vorschlag für den Verkauf des Vermögens des Schuldners als Ganzes vorzulegen. Jeder Gläubiger hat das Recht, dem Vorschlag des Verwalters für die Art und Weise des Verkaufs des unverpfändeten Vermögens des Schuldners, der Abtretung der angebotenen Forderungen und der geplanten Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu widersprechen.

(4) Erkennt der Verwalter bei der Beurteilung der eingegangenen Einwände diese als berechtigt an, so hat er den Plan entsprechend zu aktualisieren und die Beteiligten darüber zu informieren. Erkennt der Administrator die eingegangenen Einwände nicht als gerechtfertigt an, so hat er dem Antragsteller eine begründete Antwort zu geben.

(5) Der Verwalter beginnt den Verkauf des Vermögens des Schuldners nach der im Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners vorgeschlagenen Verkaufsmethode frühestens zwei Wochen nach Absendung des Plans an die Gläubiger, den Vertreter des Schuldners und den Bürgen, spätestens jedoch eine Woche nach der als harmonisiert geltenden Planung.

(6) Soll das Vermögen des Schuldners ohne Versteigerung im Rahmen des Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners verkauft werden und wurde ein Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf dieses Vermögen eingeleitet, so hat der Verwalter bei Beginn des Verkaufs des Vermögens den Gerichtsvollzieher, der das konkrete Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend organisiert, zu informieren.

(7) Ist die Durchführung des Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners nicht möglich, so hat der Verwalter die Gläubiger unverzüglich zu informieren und einen aktualisierten Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners vorzulegen. Der aktualisierte Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners wird nach den Verfahren der Absätze drei und vier dieses Abschnitts harmonisiert.

(8) Stellt der Verwalter vor der Erstellung des Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners ein bewegliches Vermögen im Eigentum des Schuldners fest, das verfällt oder erheblich wertlos wird, so hat er es unverzüglich zu einem möglichst günstigen Preis zu verkaufen und die Gläubiger darüber und über die nach dem Verkauf erworbenen Mittel zu informieren.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 114. Verkauf der Niederlassung des Schuldners

(1) Bei der Erstellung des Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners hat der Verwalter die Möglichkeit zu prüfen, die Niederlassung des Schuldners als Ganzes zu verkaufen.

(2) Ist das Pfandrecht des Schuldners auch in der Einrichtung enthalten, so erhält der Verwalter die Zustimmung des gesicherten Gläubigers zum Verkauf der Einrichtung.

(3) Beim Verkauf einer Betriebsstätte als Ganzes muss der Gewinn des Gläubigers aus dem Verkauf der Betriebsstätte größer sein, als wenn das Vermögen des Schuldners separat verkauft worden wäre.

(4) Hat der Verwalter eine Entscheidung über den Verkauf des Betriebs bei der Versteigerung getroffen, so erfolgt die Versteigerung nach den Verfahren, nach denen der Verkauf von unbeweglichen Sachen beabsichtigt ist, und diese werden vom Verwalter durchgeführt.

(5) Bei der Entscheidung über den Verkauf der Betriebsstätte erstellt der Verwalter eine Liste, in die die in der zu verkaufenden Betriebsstätte enthaltenen materiellen und immateriellen Güter und der zu der Betriebsstätte gehörende wirtschaftliche Gewinn aufzunehmen sind.

(6) Im Falle des Verkaufs der Niederlassung gehen alle Rechte und Pflichten des Schuldners auf den Begünstigten über, mit Ausnahme der Verpflichtungen des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person entstanden sind.

(7) Die Entscheidung über die Genehmigung der Versteigerungserklärung wird von dem Gericht getroffen, das die Frage des Insolvenzverfahrens des Schuldners prüft.

 

Abschnitt 115. Versteigerung des Vermögens eines Schuldners

(1) Wird das Vermögen des Schuldners versteigert, so erfolgt die Versteigerung und die Eintragung der Eigentumsrechte im Namen des Begünstigten nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts über den Verkauf von Eigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird die erste Versteigerung von Immobilien im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person als nicht stattgefunden anerkannt, so wird die zweite Versteigerung nach den Regeln der ersten Versteigerung in absteigender Reihenfolge durchgeführt.

(21) Wird die zweite Versteigerung von Immobilien im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person als nicht stattgefunden anerkannt, so hat der Verwalter dem Gläubiger unverzüglich den angepassten Plan für den Verkauf des Vermögens des Schuldners mit einem Vorschlag für die weitere Behandlung des Vermögens zu übermitteln.

(22) Ist innerhalb von 15 Tagen nach Absendung des angepassten Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners ein Antrag des Gläubigers auf Durchführung der dritten Auktion eingegangen, so werden die Kosten der Versteigerung von den Gläubigern, die sie beantragt haben, durch schriftliche Vereinbarung mit dem Verwalter getragen. Die Regeln für die dritte Auktion sind die gleichen wie für die zweite Auktion. Wurde der für die Durchführung der Auktion erforderliche Geldbetrag nicht innerhalb der in der Vereinbarung festgelegten Frist bezahlt, lehnt der Verwalter den Antrag auf Durchführung der dritten Auktion ab.

(23) Sind innerhalb von 15 Tagen nach Absendung des angepassten Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners keine Einwände der Gläubiger eingegangen, so hat der Verwalter mit der von ihm vorgeschlagenen Lösung fortzufahren.

(3) Der Verwalter führt die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Versteigerung des im Zivilprozessrecht festgelegten Vermögens des Schuldners aus.

(4) Nachdem das Gericht die Erklärung der Versteigerung genehmigt oder beschlossen hat, das Eigentum an der Immobilie im Namen des Gläubigers, der den Wunsch geäußert hat, die Immobilie zu behalten, einzutragen, erstellt der Verwalter Berechnungen über die Kosten der Versteigerung und die Vergütung für die Organisation der Versteigerung, Mehrwertsteuer, soweit auf den Auktionspreis anwendbar, die laufenden Steuerzahlungen für die Immobilie für einen Zeitraum von der Einleitung des Insolvenzverfahrens bis zum letzten Tag des Monats, an dem ein Gerichtsurteil über die Genehmigung der Immobilienversteigerung in Kraft getreten ist, und den an die Gläubiger zu zahlenden Betrag. Der obsiegende Bieter, Schuldner oder Gläubiger kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Berechnung die Berechnung des Verwalters bei dem Gericht anfechten, bei dem das jeweilige Insolvenzverfahren der juristischen Person eröffnet wurde.

(5) Bietet keiner der Teilnehmer der Auktion an der Auktion, so wird die Kaution nicht zurückerstattet und ist stattdessen in das Eigentum des Schuldners einzubeziehen.

(6) Der Verwalter ist berechtigt, eine Teilnahmegebühr für die zweite Auktion in Höhe von 0,1 Prozent des Wertes der Immobilie, mindestens jedoch 50 Euro, festzusetzen.

(7) Hat der Verwalter eine Teilnahmegebühr für die Versteigerung festgesetzt, so überweisen die zur Teilnahme an der zweiten Versteigerung von Immobilienwilligen die Teilnahmegebühr auf das vom Verwalter angegebene Konto des Schuldners. Vor der Auktion prüft der Verwalter, ob die Teilnahmegebühr auf dieses Konto überwiesen wurde.

(8) Die von den Teilnehmern der Auktion gezahlte Teilnahmegebühr wird nicht zurückerstattet und ist stattdessen in das Eigentum des Schuldners einzubeziehen.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 116. Verkauf des Eigentums des Schuldners als Sicherheit (Pfandobjekt)

(1) Ein gesicherter Gläubiger hat das Recht, nach Ablauf der in § 63 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes genannten Frist den Verkauf des Sicherungseigentums eines Schuldners (Pfandobjektes) zu verlangen.

(2) Das als Sicherheit dienende Eigentum des Schuldners (Pfandrecht) wird nach den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Verfahren und nach den Bestimmungen des § 115 dieses Gesetzes versteigert, wenn der gesicherte Gläubiger mit dem Verwalter nicht vereinbart hat, das Eigentum ohne Versteigerung zu verkaufen. Der Verwalter führt die im Zivilprozessrecht vorgesehenen Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Versteigerung des Vermögens des Schuldners aus. Durch die Vereinbarung mit dem gesicherten Gläubiger über den Verkauf von Pfandstücken stellt der Verwalter unter Berücksichtigung der Interessen der nicht gesicherten Gläubiger sicher, dass dieses Grundstück zu einem möglichst hohen Preis verkauft wird.

(3) Wird das als Sicherheit dienende Eigentum eines Schuldners (Pfandobjekt) versteigert, so ist dieser verpflichtet, alle Kosten der Versteigerung zu tragen, wenn die Versteigerung nach den Bestimmungen der §§ 615 und 616 ZPO als nicht stattgefunden gilt und der gesicherte Gläubiger das Eigentum für sich behalten will, einschließlich der Kosten für die Bewertung des als Sicherheit dienenden Vermögens des Schuldners (Pfandobjekt), der Vergütung für die Organisation der Versteigerung und anderer mit der Organisation der Versteigerung zusammenhängender Aufwendungen sowie der vom Eröffnungstag des Insolvenzverfahrens bis zum Versteigerungstag fälligen Grundsteuerzahlungen.

(31) Wird das als Sicherheit dienende Eigentum eines Schuldners (Pfandobjekt) versteigert, so hat der Verwalter mit dem gesicherten Gläubiger über die weitere Behandlung des Vermögens zu vereinbaren, wenn die Versteigerung nach den Bestimmungen des § 614 ZPO als nicht stattgefunden gilt und der gesicherte Gläubiger das Eigentum nicht für sich behalten will. Beantragt der gesicherte Gläubiger die dritte Auktion, so wird sie nach den Verfahren des § 115 Abs. 2 Nr. 2.2 dieses Gesetzes durchgeführt. Kommt der Verwalter mit dem gesicherten Gläubiger über den weiteren Umgang mit dem Grundstück, auch beim Verkauf des Grundstücks ohne Versteigerung, nicht zu einer Einigung oder stellt er die Tatsache der in § 111 Abs. 7 dieses Gesetzes genannten Umstände fest, so trifft der Verwalter eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem Grundstück und teilt diese dem gesicherten Gläubiger nach den in § 81 dieses Gesetzes festgelegten Verfahren mit. Hat der gesicherte Gläubiger Einwände gegen die erhaltene Mitteilung, so hat er diese nach den in § 82 dieses Gesetzes festgelegten Verfahren zu äußern.

(4) Wird durch den Verkauf des Pfandrechts eines Schuldners ein Geldbetrag vereinnahmt, der die Forderungen und Auktionskosten des gesicherten Gläubigers übersteigt, so werden diese Mittel auf das Eigentum des Schuldners übertragen, mit dem andere Forderungen der Gläubiger beglichen werden sollen.

(5) Wird durch den Verkauf des Pfandrechts eines Schuldners ein Geldbetrag vereinnahmt, der die Forderungen der gesicherten Gläubiger nicht deckt, so erwerben die betreffenden Gläubiger nach der Entscheidung des Verwalters die Rechte eines nicht gesicherten Gläubigers für den nicht abgedeckten Teil der Forderung. Der Betrag der nicht gedeckten Hauptforderung und der nicht gedeckten Nebenforderung ist in der Entscheidung des Verwalters gesondert anzugeben. Hat ein gesicherter Gläubiger seine Forderungen innerhalb der in § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Frist beim Verwalter eingereicht, so werden dem gesicherten Gläubiger die Stimmrechte für den nicht gedeckten Teil der Forderung nach den in § 87 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren eingeräumt.

(6) Bei der Begleichung der Forderung des gesicherten Gläubigers aus Mitteln, die durch den Verkauf der Pfandgegenstände erhalten wurden, ist zunächst die Hauptforderung dieser Forderung, dann die Zinsen und schließlich die Strafen zu decken.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel XXI
Beilegung der Forderungen von Gläubigern im Insolvenzverfahren einer juristischen Person

Abschnitt 117. Liste der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Plans zur Regelung der Forderungen der Gläubiger

(1) Der Verwalter erstellt innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung des Plans für den Verkauf des Vermögens des Schuldners ein Verzeichnis der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und einen Plan zur Regelung der Forderungen der Gläubiger nach den Verfahren des § 118 dieses Gesetzes.

(2) Der Verwalter übermittelt allen Gläubigern unverzüglich nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nach den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren die Liste der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und den Plan zur Deckung der Forderungen der Gläubiger.

(3) Der Verwalter beginnt mit der Begleichung der Forderungen der Gläubiger nach dem Verzeichnis der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und dem Plan zur Deckung der Forderungen der Gläubiger, wenn innerhalb von 15 Tagen nach Zusendung des Verzeichnisses der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Plans zur Deckung der Forderungen der Gläubiger keine Einwände der Gläubiger eingehen.

(4) Werden Einwände gegen den Plan zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen nach Zusendung der Liste der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger und des Verwalters erhoben, so hat er bei der Bewertung der erhaltenen Einwände diese als begründet anzuerkennen, den Plan entsprechend zu aktualisieren und die Gläubiger darüber zu informieren. Erkennt der Verwalter die eingegangenen Einwände nicht als begründet an, so hat er dem Antragsteller eine begründete Antwort zu geben.

(5) Werden Einwände gegen die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person innerhalb von 15 Tagen nach Zusendung der Liste der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Plans zur Beilegung der Ansprüche der Gläubiger erhoben, so wird die Entscheidung über die Genehmigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person von der Gläubigerversammlung getroffen.

(6) Innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger hat der Verwalter die Gläubiger entsprechend zu benachrichtigen.

(7) Wenn zum Zeitpunkt der Erstellung einer Liste der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und des Plans zur Beilegung der Ansprüche der Gläubiger ein Gerichtsverfahren läuft, das innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingeleitet oder wieder aufgenommen wurde, weil festgestellt wurde, dass eine Streitigkeit über die Rechte besteht, so beginnen bei der Prüfung der Beschwerde über die Entscheidung des Verwalters über die Anerkennung, Nichtanerkennung oder Teilanerkennung von Forderungen des Gläubigers die in diesem Abschnitt genannten Bedingungen an dem Tag, an dem die Gerichtsentscheidung in dem oben genannten Gerichtsverfahren wirksam wird.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 118. Verfahren zur Regelung der Ansprüche der Gläubiger in Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Die Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person werden in erster Linie vollständig aus den Mitteln des Schuldners, einschließlich der durch Veräußerung des Vermögens des Schuldners erworbenen Mittel, oder aus anderen Finanzierungsquellen des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person (die Mittel der Gläubiger, anderer natürlicher oder juristischer Personen) gedeckt, mit Ausnahme von Mitteln, die in dem in § 116 dieses Gesetzes genannten Fall erworben wurden.

(2) Nach vollständiger Erledigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten juristischen Person ist die Forderung der Insolvenzverwaltung zu begleichen, wenn die Forderungen der Arbeitnehmer des Schuldners aus Mitteln der Sicherungsreserve für Ansprüche der Arbeitnehmer nach dem Gesetz über den Schutz der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers beglichen werden.

(3) Nach vollständiger Erledigung der in Absatz zwei dieses Abschnitts genannten Ansprüche sind die Ansprüche der folgenden Arbeitnehmer zu erfüllen:

1) Arbeitsvergütung für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum von 12 Monaten vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers einer juristischen Person;

2) Erstattung des bezahlten Jahresurlaubs, dessen Anspruch sich auf den Zeitraum von 12 Monaten vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers stützt;

3) Erstattung für andere Arten von bezahltem Urlaub in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses innerhalb der 12 Monate vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers einer juristischen Person;

4) Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe, auf die das Recht frühestens in den 12 Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers einer juristischen Person erworben wurde;

5) Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit für den vollen unbezahlten Zeitraum bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person durch den Arbeitgeber und die Höhe der Entschädigung für vier Jahre im Voraus, wenn sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit bis zum 1. Januar 1997 erworben wurde, sowie wenn ein Arbeitnehmer, der nicht als Versicherter im Sinne des Gesetzes über die obligatorische Sozialversicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten gilt, dessen Berufskrankheit, die dadurch entstanden ist, dass der Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1997 unter gefährlichen Arbeitsbedingungen gearbeitet hat, nach dem 1. Januar 1997 festgestellt wurde;

6) Zahlungen von staatlichen Sozialversicherungspflichtbeiträgen und persönlichen Einkommenssteuern, die sich auf die in diesem Absatz genannten Ansprüche beziehen.

(4) Steuerforderungen der Finanzverwaltung (Gläubiger), die innerhalb der Frist für die Einreichung der in § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Forderungen der Gläubiger eingereicht werden, sind in Höhe der Basisschuld nach Zahlung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person und der Begleichung der in § 2 dieses Abschnitts genannten Forderungen der Gläubiger zu begleichen.

(5) Nach Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person nach Absatz 1 dieses Abschnitts und der Begleichung der Forderungen der Gläubiger nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Abschnitts werden die Restmittel des Schuldners für die Begleichung der Restforderungen derjenigen nicht gesicherten Gläubiger in Höhe der Hauptforderung (ohne Zinsen), die ihre Forderungen innerhalb der Frist für die Einreichung der Forderungen der Gläubiger nach § 73 dieses Gesetzes eingereicht haben, aufgeteilt. In dieser Runde werden die Forderungen der gesicherten Gläubiger auch für den nicht gesicherten Teil davon und den Teil, der nicht durch die Forderungen der gesicherten Gläubiger gemäß § 76 dieses Gesetzes abgedeckt ist, ausgeglichen, wenn die Forderungen der gesicherten Gläubiger innerhalb der in § 73 dieses Gesetzes genannten Frist eingereicht wurden.

(6) Sind die Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um alle in Absatz fünf genannten Forderungen der Gläubiger vollständig zu begleichen, so sind die jeweiligen Forderungen im Verhältnis zu dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag zu begleichen.

(7) [25. September 2014].

(8) [25. September 2014].

(9) Aus den nach der Begleichung der Forderungen nicht gesicherter Gläubiger in Höhe der Grundschuld verbleibenden Mitteln des Schuldners werden die Nebenforderungen nicht gesicherter Gläubiger ausgeglichen (anteilig zu dem jedem Gläubiger zustehenden Betrag).

(10) Die nach der Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer in diesem Abschnitt bezeichneten juristischen Person und der Begleichung der Forderungen der Gläubiger verbleibenden Mittel des Schuldners werden auf die Teilnehmer des Schuldners (Gesellschafter) oder Gesellschafter im Verhältnis zur Größe jeder Investition, den Schuldner (natürliche Person), den Erben (im Zusammenhang mit einer Erbschaft) oder Personen, die nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen oder der Satzung des jeweiligen Vereins oder der jeweiligen Stiftung das Vermögen eines Vereins oder einer Stiftung erwerben, aufgeteilt.

(11) Wurde das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates gegen einen Schuldner in Lettland eröffnet, so überweist der Verwalter die nach der Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person nach Absatz 1 dieses Abschnitts und der Begleichung der Forderungen der Gläubiger nach den Absätzen zwei, drei, vier, fünf und neun dieses Gesetzes verbleibenden Mittel an den Insolvenzverwalter nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(12) Aus den durch den Verkauf der Niederlassung des Schuldners erworbenen Mitteln werden die mit dem Verkauf der Immobilie verbundenen Kosten und die Forderungen der gesicherten Gläubiger zunächst in Höhe des verpfändeten Vermögens, höchstens jedoch in Höhe der Sicherheit, gedeckt. Die restlichen Mittel werden nach den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren aufgeteilt.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 118.1 Verfahren zur Begleichung der Forderungen der Gläubiger für den Fall, dass die Forderung eines gesicherten Gläubigers eingereicht wurde, wenn das Recht auf Anspruch bedingt ist.

(1) Alle Mittel, die aus dem Verkauf des Vermögens eines Schuldners, das als Sicherheit für die Forderung eines gesicherten Gläubigers dient, bei dem das Recht auf Anspruch bedingt ist, beschafft werden, sind vom Verwalter auf ein von der Insolvenzverwaltung beim Schatzamt eröffnetes Treuhandkonto einzuzahlen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der gesicherte Gläubiger der Insolvenzverwaltung eine Mitteilung über den Eintritt der Bedingung übermittelt hat.

(2) Die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Gelder werden nicht länger als drei Jahre nach dem Verkauf des verpfändeten Vermögens zugunsten des gesicherten Gläubigers, dessen Anspruch bedingt war, oder fünf Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners aufbewahrt, je nachdem, was früher eintritt.

(3) Hat der gesicherte Gläubiger, dessen Anspruch auf Forderung bedingt war, im Antrag das Datum angegeben, bis zu dem die Bedingung eintreten soll, und hat er es versäumt, der Insolvenzverwaltung eine Mitteilung über den Eintritt der Bedingung zu übermitteln, so sind die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Mittel bis zu dem in dem Antrag angegebenen Datum aufzubewahren.

(4) Hat der gesicherte Gläubiger, dessen Anspruch auf Forderung bedingt war, es versäumt, der Insolvenzverwaltung den Eintritt der Bedingung innerhalb der in den Absätzen zwei oder drei gesetzten Frist mitzuteilen, so werden die in Absatz eins dieses Abschnitts genannten Mittel nach den Bestimmungen des § 118 dieses Gesetzes ausgezahlt. Ist die Bedingung eingetreten, die vom Recht des gesicherten Gläubigers auf Forderung abhängig ist, und ist der Forderungsbetrag niedriger als der in Absatz eins dieses Abschnitts genannte Barbetrag, so werden die restlichen Mittel gemäß den Bestimmungen des § 118 dieses Gesetzes ausgezahlt.

(5) Das Kabinett legt die Verfahren für die Hinterlegung des Bargeldes auf dem von der Insolvenzverwaltung beim Schatzamt eröffneten Treuhandkonto fest und zahlt es an die Gläubiger aus, das durch den Verkauf des Vermögens des Schuldners, das als Sicherheit für die Forderung eines gesicherten Gläubigers dient, aufgebracht wurde, wenn das Recht auf Inanspruchnahme bedingt ist.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 119. Beendigung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person

(1) Sind innerhalb von 15 Tagen nach Absendung der Mitteilung über die Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger keine Einwände der Gläubiger eingegangen, so hat der Verwalter beim Gericht einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen und die Mitteilung über die Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger beizufügen.

(2) Gehen Einwände von Gläubigern innerhalb von 15 Tagen nach Absendung der Mitteilung über die Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen von Gläubigern ein, so hat der Verwalter:

1) die Mängel bei der Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger innerhalb von fünf Tagen zu beheben, wenn die Einwände berücksichtigt werden, und beim Gericht einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen, dem eine aktualisierte Mitteilung über die Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger beigefügt ist;

2) wenn die Einwände nicht berücksichtigt werden, einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person stellen und ihr eine Mitteilung über die Durchführung des Plans zur Beilegung der Forderungen der Gläubiger beifügen und das Gericht über die eingegangenen Einwände informieren.

(3) Der in den Absätzen eins und zwei dieses Abschnitts genannte Antrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in den Absätzen eins und zwei dieses Abschnitts genannten Frist vor Gericht zu stellen.

(4) Hat der Verwalter in den Bericht über das Nichtbestehen des Vermögens des Schuldners einen Vorschlag zur Einstellung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person aufgenommen und gehen von den Gläubigern keine Einwände ein, so hat der Verwalter nach Ablauf der in § 112 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Frist einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu stellen.

 

Abschnitt 120. Auswirkungen der Beendigung von Insolvenzverfahren einer juristischen Person

(1) Wird das Insolvenzverfahren einer juristischen Person gleichzeitig mit der gerichtlichen Entscheidung über die Durchführung des Rechtsschutzverfahrens des Schuldners beendet, erlöschen die Befugnisse des Verwalters als Verwaltungsorgan im jeweiligen Insolvenzverfahren einer juristischen Person und die Rechte des Schuldners auf Verwaltung seines Vermögens sowie die Tätigkeit des Verwaltungsorgans des Schuldners werden wiederhergestellt.

(2) Wird das Insolvenzverfahren einer juristischen Person im Zusammenhang mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens des Schuldners einer juristischen Person beendet, so hat der Verwalter innerhalb eines Tages nach Erhalt der gerichtlichen Entscheidung die Stempel und unbenutzten Schuldnerformulare des Schuldners zu vernichten und eine Erklärung über die Vernichtung des Stempels und der Schuldnerformulare zu erstellen sowie die unbenutzten strengen Rechenschaftsbons nach den in den Gesetzen und Vorschriften festgelegten Verfahren zu vernichten.

(3) [25. September 2014].

(4) Innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens stellt der Verwalter beim Unternehmensregister einen Antrag auf Streichung des Schuldners aus dem betreffenden Register zusammen mit einer Erklärung des Staatsarchivs, dass die Dokumente des Schuldners zur Aufbewahrung übergeben wurden.

(5) Wird das Verfahren einer juristischen Person im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits des Schuldners bei einer juristischen Person beendet, so erlischt die Befugnis des Verwalters unter Ausschluss des Schuldners aus dem jeweiligen öffentlichen Register.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel XXII
Merkmale von Insolvenzverfahren einzelner Kaufleute und Personengesellschaften

Abschnitt 121. Rechte der Gläubiger, deren Forderungen nicht aus der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners resultieren.

(1) Das Insolvenzverfahren wird für einen einzelnen Kaufmann nach den Bestimmungen des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person durchgeführt, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird für einen Einzelkaufmann das Insolvenzverfahren einer juristischen Person eröffnet, so haben die Personen, deren Anspruch gegen den Einzelkaufmann neben der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelkaufmannes entstanden ist, auch das Recht der in diesem Kapitel genannten Gläubiger.

(3) Wird für eine Personengesellschaft das Insolvenzverfahren einer juristischen Person eröffnet, so haben die Komplementärgläubiger der Gesellschaft auch die in diesem Kapitel genannten Rechte des Gläubigers.

(4) Wenn die in den Absätzen eins und zwei dieses Abschnitts genannten Gläubiger ihre Forderungen nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 73 dieses Gesetzes anmelden, finden die Bestimmungen des § 122 dieses Gesetzes keine Anwendung.

 

Abschnitt 122. Verjährungsfrist des Anspruchsrechts

(1) Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eines einzelnen Kaufmanns oder einer einzelnen Personengesellschaft nach den in Kapitel XXI dieses Gesetzes festgelegten Verfahren hat das Recht des nicht gedeckten Gläubigers auf Geltendmachung der Ansprüche die im Handelsrecht festgelegte Verjährungsfrist.

(2) Das Recht der Gläubiger auf Forderung nach 121 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes hat auch die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannte Verjährungsfrist, wenn diese Gläubiger ihre Forderungen in das Insolvenzverfahren eines einzelnen Kaufmanns oder einer einzelnen Personengesellschaft eingebracht haben.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

 

Abschnitt 123. Recht auf Nutzung des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person

(1) Eine natürliche Person, deren Insolvenzverfahren einer juristischen Person wie bei einem Einzelkaufmann beendet wurde, hat das Recht, beim Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person zu stellen.

(2) Das Recht nach Absatz 1 dieses Abschnitts steht auch einer natürlichen Person zu, die Komplementärin einer Gesellschaft war, bei der das Insolvenzverfahren einer juristischen Person beendet wurde, sowie einer natürlichen Person, die Gründungsmitglied oder Aktionär eines landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Fischerei war, bei der das Insolvenzverfahren einer juristischen Person beendet wurde.

[25. September 2014 / Siehe Paragraph 34 der Übergangsbestimmungen].

Kapitel XXIII
Merkmale des Insolvenzverfahrens des Herstellers von Agrarprodukten

Abschnitt 124. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Verkauf des Eigentums eines Herstellers von Agrarprodukten

(1) Das Insolvenzverfahren des Herstellers landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird nach den Bestimmungen des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person durchgeführt, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Insolvenzverfahren ist unter einem Hersteller von Agrarerzeugnissen das Insolvenzverfahren einer juristischen Person zu verstehen, deren Jahreseinkommen am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer juristischen Person zu mehr als 50 Prozent aus Einnahmen aus der Erzeugung und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen besteht.

(3) Bei der Entscheidung über den Verkauf des Eigentums eines Erzeugers landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind der saisonale Charakter der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Abhängigkeit von Natur und klimatischen Bedingungen sowie die Möglichkeit der Befriedigung der Forderungen der Gläubiger aus Einkommen, die der Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse am Ende des jeweiligen Zeitraums der landwirtschaftlichen Tätigkeit erwerben kann, zu berücksichtigen.

(4) Um Einkünfte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erzielen, wird der Verkauf des Eigentums eines Erzeugers landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter Einhaltung der für den Verkauf der hergestellten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlichen Frist nicht vor dem Ende des jeweiligen Zeitraums der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingeleitet. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Diese kann mit Zustimmung der Gläubigerversammlung um sechs Monate verlängert werden.

 

Abschnitt 125. Verkauf des Eigentums eines Herstellers von landwirtschaftlichen Produkten

(1) Beim Verkauf des Eigentums eines Erzeugers landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist das gesamte Eigentum zunächst zum Verkauf anzubieten.

(2) Eine Person, die mit der Erzeugung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst ist und deren Eigentum ein an das dem Schuldner gehörende Grundstück angrenzendes Grundstück ist, hat ein Vorkaufsrecht, um das Eigentum des Erzeugers landwirtschaftlicher Erzeugnisse insgesamt zu seinem Bewertungspreis zu erwerben.

(3) Wenn mehrere Personen, die den Bestimmungen des Absatzes zwei dieses Abschnitts entsprechen, den gesamten Kaufgegenstand erwerben wollen, wird zwischen ihnen eine Versteigerung in aufsteigender Reihenfolge durchgeführt.

(4) Wenn keine Personen, die den Bestimmungen des Absatzes zwei dieses Abschnitts entsprechen, innerhalb eines Monats nach dem Tag des Angebots den Kauf des gesamten Kaufgegenstandes beantragen, wird der Gegenstand als Ganzes nach den allgemeinen in diesem Gesetz festgelegten Verfahren verkauft.

 

Abschnitt 126. Bestimmungen für den Verkauf des Eigentums eines Herstellers von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1) Wird das Eigentum eines Erzeugers landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht als Ganzes nach den in § 125 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren verkauft, so kann das Eigentum dieses Erzeugers landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Verfahren verkauft werden.

(2) Beim Verkauf der Immobilie eines Herstellers landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wird, hat ein Hersteller landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus dem Verwaltungsgebiet des Grundstücks der Immobilie das Vorkaufsrecht, diese Immobilie zu dem von einem zertifizierten Immobiliensachverständigen festgelegten Bewertungspreis zu erwerben.

(3) Wenn mehrere Personen, die den Bestimmungen des Absatzes zwei dieses Abschnitts entsprechen, die in Absatz zwei dieses Abschnitts genannte Immobilie erwerben wollen, wird zwischen ihnen eine Versteigerung in aufsteigender Reihenfolge durchgeführt.

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