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Wir beraten Sie bei der Erlangung eines EU-Führerscheins, damit der Erwerb legal und rechtssicher abläuft. Mit unserer Unterstützung werden Sie schnell und ohne lästige MPU Ihre Fahreignung im EU-Ausland nachweisen und den Führerschein in kürzester Zeit erlangen.
Der EU-Führerschein bietet eine Reihe von Vorteilen:
Mal schnell einen EU-Führerschein im Ausland machen ist möglich, allerdings ausschließlich unter Einhaltung der EU-Gesetzgebung. Hier gibt es seit 2006 die EU-RICHTLINIE 2006/126/EG, welche die internationale Anerkennung und Ausstellung von EU-Führerscheinen regelt. Wir beraten Sie zur legalen, rechtssicheren und schnellen Erlangung eines EU-Führerscheins im EU-Ausland.
In der Europäischen Union sind EU-Bürger (Privatperson) und nach den Gesetzen eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften (Firmen) mit Sitz innerhalb der EU berechtigt, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (siehe Mitgliedsländer) niederzulassen (Wohnsitz). Geregelt ist die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 bis Art. 55, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Aus welchem Grund Sie einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auswählen ist vollkommen unerheblich, da Ihnen dieses Recht als EU-Staatsbürger uneingeschränkt zusteht.
Ob Ihnen nun die Steuern in Irland besser gefallen, die Gesetze in Schweden oder Finnland, die Mietpreise oder Grundstückspreise in Spanien oder Sie einfach mehr Geld für Ihre Arbeit in Frankreich bekommen möchten – das spielt bei der Ausübung des Rechts der Niederlassungsfreiheit in Europa keine Rolle.
Es steht Ihnen frei, aus welchem Beweggrund auch immer, Ihren Lebensmittelpunkt (COMI) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu verlegen. Auch für den Fall, dass Ihr Anlass die Durchführung eines EU-Führerscheins ist, gilt für Sie die Reise- und Niederlassungsfreiheit.
Es ist bis heute in der EU so, dass 27 Mitgliedsstaaten auch 27 unterschiedliche Gesetze haben, die sich zwar teilweise ähneln, letztendlich aber dennoch unterschiedlich sind. Die EU hat in den letzten Jahren viel daran gearbeitet, einheitliche Regelungen zu schaffen, damit den EU-Bürgern bei der Inanspruchnahme der Reise- und Niederlassungsfreiheit keine Nachteile entstehen. So einigten sich 27 Mitgliedsstaaten immer wieder auf vereinfachte und übergeordnete Gesetze, die von allen 27 Mitgliedsländern in der EU anerkannt wurden. Einfacher ausgedrückt:
Jeder EU-Mitgliedsstaat hat zu jeder dieser erlassenen Verordnungen gesagt „Ja, ich will“. Diese Verordnungen gelten somit uneingeschränkt in allen 27 Mitgliedsstaaten der EU und sind von den Staaten zwingend zu befolgen.
EU-Führerschein – Anerkennung des EU-Führerscheins in allen Mitgliedsstaaten, insbesondere in Deutschland und Österreich.
Auch im Fall der Neufassung der sog. dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein haben 27 Mitgliedsstaaten zugestimmt.
Einer der Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und somit der 27 Mitgliedsländer zur Neugestaltung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG)
“(2) Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen.“
“(6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“
Aus der EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) geht durch Art. 2 eindeutig hervor: “Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“
Seit Inkrafttreten der sog. dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) gibt es hinsichtlich der Anerkennung von EU-Führerscheinen keinerlei juristischen Unklarheiten mehr.
Daher kann Ihnen gesagt werden, dass Deutschland und Österreich EU-Führerscheine von einem anderen Mitgliedstaat der EU anerkennen und anerkennen müssen. Eine Umschreibung ist nicht erforderlich oder gefordert. Der EU-Führerschein hat seine Gültigkeit in Deutschland und der EU. Beachten Sie diesbezüglich unsere Hinweise zum Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis und der Sperrzeit.
Vielmehr gibt es für die Durchführung eines EU-Führerscheins die oben bereits erwähnte EU-Richtlinie, welche Ihre Rechte als EU-Bürger schützt.
Ein EU-Führerschein kann daher, sofern er im Rahmen der EU-Verordnung der jeweils gültigen Landesverordnungen erfolgt, nicht illegal sein.
In Deutschland wird bis heute vernachlässigt, dass wir in Europa in einer großen Gemeinschaft leben, in dem nationales Recht (z. B. die Gesetze von Deutschland oder Österreich) dem internationalen Recht (Verordnungen der Europäischen Union) weichen muss, um die Reise- und Niederlassungsfreiheit (unser höchstes europäisches Gut) nicht zu gefährden. Bei Deutschen und Österreichischen Gerichten finden die EU-Verordnungen Anwendung. Leider wird innerhalb der Rechtsberatung die Anwendung europäischen Rechts eher selten berücksichtigt.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass einige Juristen den EU-Führerschein, welcher in einem anderen Mitgliedstaat erworben, wurde kategorisch ablehnen und aufgrund von Unwissenheit diesen als illegal oder gar strafrechtlich relevant bezeichnen. Schließlich bedeutet das Studium der EU-Verordnungen und Richtlinien einen erheblichen Mehraufwand, der für manchen
Juristen in keinem Verhältnis steht.
Der Mythos, dass ein EU-Führerschein strafrechtlich relevant ist, hat sich über Jahre hinweg im Internet gehalten. Die Aussagen bleiben reine Lobbyarbeit für jene Juristen, die europäischen Lösungen nicht zugetan sind.
Als zentrale Rechtsgrundlage für die Gültigkeit eines EU-Führerscheins gilt die Reise- und Niederlassungsfreiheit der EU sowie die RICHTLINIE 2006/126/EG. Aus dieser letzteren ergibt sich die Anerkennung welche für alle EU-Mitgliedsstaaten gültig ist, aber auch die Grundlage auf welcher ein EU-Führerschein erteilt werden darf.
Ein Blick in § 12 der RICHTLINIE 2006/126/EG zeigt, dass es ein paar Voraussetzungen gibt welche nach dem Willen der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sein müssen, um den EU-Führerschein im Ausland so zu erlangen, dass es am Ende des Tages auch legal ist.
Hierzu gehört:
Nun gibt es einige Länder die bereits die neue Richtlinie umgesetzt haben. Andere hingegen nicht. In Ländern in welchen die Richtlinie noch nicht umgesetzt wurde, ist eine Beantragung des Führerscheins auch ohne einen Wohnsitz welcher 6 Monate besteht, sehr kurzfristig möglich. In anderen Ländern wie z. B. Polen nicht.
Ohne einen realen Wohnsitz mit entsprechender Bindung ist ein EU-Führerschein in Polen nicht legal und schon garnicht rechtssicher.
Eine Anmeldung an einer Anschrift bei welcher Sie postalisch nicht zu erreichen sind, oder an der bereits 500 -1.000 weitere „Deutsche“ angemeldet sind, ist kein Wohnsitz nach § 12 der EU-RICHTLINIE 2006/126/EG. Daher kann ein solch erworbener Führerschein niemals legal sein und im ungünstigsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wir helfen Ihnen dabei, unter Einhaltung aller notwendigen gesetzlichen Anforderungen Ihren EU-Führerschein legal und rechtssicher zu erhalten.
Warum muss ich im Ausland keine MPU machen?
Der EU-Führerschein ohne MPU ist keine Gesetzeslücke sondern eine Folge unseres Ziels, dass wir in Europa mit unseren 27 Mitgliedstaaten immer mehr zusammenwachsen möchten und unsere Rechtssysteme anpassen, um uns noch mehr Freiheit bei der Niederlassungsfreiheit zu geben.
Die Straßenverkehrsordnung in Deutschland schreibt vor, dass nur solchen Personen eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, welche über die notwendige Eignung verfügen. Unter Eignung wird verstanden, dass Sie sich neben der körperlichen Eignung auch an die Verkehrsregeln halten. Das heißt nicht zu schnell, unter Alkoholeinfluss, oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln fahren.
Wann diese Fahreignung in aller Regel anzuzweifeln ist bzw. als nicht mehr gegeben angesehen wird, ist in § 11 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) definiert:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen, körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel […] vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich, oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. […]
In Mitgliedsstaaten z. B. Zypern wird die Fahreignung anderes als in Deutschland oder Österreich nicht durch eine MPU geprüft, sondern durch ein viel einfacheres Verfahren. Es findet daher auch im EU-Ausland eine Fahrtauglichkeitsprüfung statt, allerdings ist diese deutlich einfacher, nervenschonender und geldsparender als in Deutschland.
Deutsche Gesetze finden in den anderen Mitgliedsstaaten der EU keine Anwendung, da in diesen ausschließlich das Recht des jeweiligen Staates gilt. Nur EU-Recht ist in Europa universell und wird vom allen Mitgliedstaaten anerkannt. Im Streitfall gilt EU-Recht auch vor deutschem Recht.
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennungsverpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten welche sich aus den EU-Vorschriften und Richtlinien ergibt, insbesondere aus Art. 1 der RICHTLINIE 2006/126/EG, ist Deutschland dazu verpflichtet Führerscheine, welche in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, anzuerkennen – auch dann wenn in dem jeweiligen EU-Staat die gesetzlichen Mindestanforderungen zum Erwerb eines Führerscheins „einfacher“ sind – sprich: Ohne MPU wie in Deutschland.
Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen:
(Erwägungsgrund 2 der RICHTLINIE 2006/126/EG) „Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedsstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.
Sofern gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wurde ist das Fahren eines PKW in dem Mitgliedstaat in welchen das Fahrverbot verhängt wurde bis zum Ende des Fahrverbots gültig. Nach Ablauf des Fahrverbots dürfen Sie wieder mit einem EU-Führerschein fahren. Hier finden Sie den Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einem Führerscheinentzug.
Umgangssprachlich Führerscheinentzug genannt, ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Tatsächlich verlieren Sie nicht Ihren Führerschein sondern Sie verlieren das Recht ein Fahrzeug zu führen. Im Endeffekt ist es aber egal wie man es nennt. Tatsache ist, dass Sie bei einem Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr fahren dürfen bis Ihnen die Erlaubnis erneut erteilt wird.
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Die Behörden ziehen das Dokument ein, oder versehen es mit dem Vermerk „ungültig“. Die Sperrfrist, bis zu der man sich gedulden muss um einen neuen Führerschein zu beantragen, beträgt mind. sechs Monate. In dieser Zeit darf ein Erwachsener nur noch Mofa fahren.
Ein Fahrerlaubnisentzug ist meist die Folge eines schweren Vergehens. Neben Drogen- und Alkoholverstößen zählen auch Unfallflucht und Rotlichtverstöße, aber auch das Erreichen der Maximalpunktzahl im Flensburger Verkehrszentralregister.
Die Fahrerlaubnis wird bei einem Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahren entzogen (§ 69 StGB). Die Dauer des Entzuges hängt, wie auch bei einem Fahrverbot, von der Schwere der Tat ab und davon, ob Sie bereits in der Vergangenheit verkehrswidrig auffällig geworden sind.
Bei einer nur sehr kurzen Sperrfrist, bzw. bei einer bald ablaufenden Sperrfrist, kann unverzüglich mit dem EU-Führerschein begonnen werden.
Ein Fahrverbot ist nur ein Verbot, für eine gewisse Zeit ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Vergleichbar mit einem Hausarrest bei Kindern. Endet das Fahrverbot, darf auch wieder ein Auto, LKW oder Bus usw. gefahren werden. Es ist somit ein Verbot auf Zeit. Hingegen ist der Entzug der Fahrerlaubnis zeitlich bis zu dem Datum befristet ist, zu welchem man nachweist, dass die Person welche den Führerschein begehrt auch geeignet ist ein Fahrzeug zu führen. Dies geht oft einher mit der Anordnung einer MPU. Festgelegt ist dies u. A. in § 25 StVg, § 44 StGB
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