Gründung einer SIA in Lettland

Die lettische SIA ist eine Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung. Vergleichbar mit einer irischen Limited oder einer deutschen/Schweizer GmbH.

Stammkapital – Einlage

Eine SIA kann bereits mit 1,– EUR gegründet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene volle Stammeinlage von 2.800,– EUR kann jederzeit überschritten werden. So kann auch die lettische SIA bei Bedarf ein Stammkapital von mehreren 10.000 EUR haben.

Zu beachten ist, dass eine Person, welche bereits eine lettische SIA in Lettland gegründet und diese mit einer Stammeinlage in Höhe von 1.– EUR eröffnet hat, bei der zweiten Gesellschaft die volle Stammeinlage in Höhe von 2.800,– EUR erbringen muss. Pro wirtschaftlich Berechtigtem (Gesellschafter) kann immer nur eine Gesellschaft mit einer Stammeinlage von 1,– EUR ausgestattet sein. Sofern die Stammeinlage voll einbezahlt wird (2.800,– EUR), ist die Anzahl der zu führenden Gesellschaften pro Person nicht begrenzt.

Die Firmenanteile der SIA können beliebig aufgeteilt werden. Auch können Gruppen über Firmenanteile gebildet werden.

Sitz der Gesellschaft - Firmensitz in Lettland

Zwingend erforderlich ist der Firmensitz in Lettland. Die SIA benötigt zur Eintragung im Handelsregister eine lettische Adresse. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die Gesellschaft unter der Firmenanschrift jederzeit postalisch erreichbar sein muss. Das Vorhandensein eines Schreibtisches ist nicht erforderlich, ebenso muss die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen nicht am Firmensitz erfolgen. Nach Aufforderung einer Behörde sind die Geschäftsunterlagen im Falle einer Steuerprüfung herauszugeben.

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Der Direktor/Geschäftsführer einer lettischen SIA

Jeder, der das 18 Lebensjahr vollendet hat, kann Direktor einer lettischen SIA werden. Ausschlüsse gibt es keine. Auch ein Wohnsitz in Lettland, um sich zum Geschäftsführer einer SIA zu bestellen, ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Die lettische SIA benötigt mindestens einen Geschäftsführer. Nach oben hin gibt es nur bei Kleinunternehmen eine Begrenzung von fünf Geschäftsführern.

Zu beachten ist, dass, sofern es mehrere Geschäftsführer gibt, im Handelsregister anzuzeigen ist, in welchem Umfang der jeweilige Geschäftsführer die Firma vertreten darf. Unter Umständen kann dies zu sehr komplexen Klauseln führen.
Der Geschäftsführer hat die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vorzunehmen.

Aufgaben des Direktors (unter anderem)

  • Erfüllung/Einhaltung und Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an die lettische SIA.
  • die Interessen der lettischen SIA in allen Belangen zu verteidigen / zu schützen
  • u. a. für die rechtzeitige und korrekte Erstellung des Jahresabschlusses zu sorgen
  • u. a. die jährliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und ein Protokoll über den Inhalt der Versammlung zu erstellen
  • u. a. dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsunterlagen jederzeit durch einen Dritten einsehbar und prüfbar sind (Behörden – Finanzamt)
  • usw.

Berufsverbot/Gewerbeverbot

Das lettische Recht kennt kein Gewerbe- oder Berufsverbot. Auch wenn gegen Sie z. B. in Deutschland ein Berufsverbot oder Gewerbeverbot verhängt wurde, können Sie Geschäftsführer einer lettischen SIA sein. Das Berufs- oder Gewerbeverbot muss nicht angezeigt werden.

Die Stellung eines Treuhandgeschäftsführers mit sehr guter Bonität ist in Lettland möglich. Die Kosten belaufen sich auf ca. 6.000,– EUR. Gerne informieren wir Sie über unsere Angebote eines Treuhandgeschäftsführers in einem persönlichen Gespräch. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Haftung des Geschäftsführers einer lettischen SIA mit seinem Privatvermögen

Der Geschäftsführer einer lettischen SIA haftet nicht mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft oder dritten Personen. Die Gesellschaft haftet ausschließlich gegenüber Dritten mit dem Stammkapital.

In Lettland besteht für Geschäftsführer die Pflicht, bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Insolvenzmerkmales unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Kann die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten ihre fällig gewordenen Verbindlichkeiten nicht tilgen, darf auf die Stellung eines Insolvenzantrags nur verzichtet werden, wenn mit den Gläubigern der Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen oder ein Rechtsschutzverfahren eingeleitet wurde.

Der Geschäftsführer einer insolventen lettischen SIA haftet gesamtschuldnerisch für den Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft, wenn dem Insolvenzverwalter keine Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft vorgelegt werden. Das gilt auch für vorgelegte Rechnungsunterlagen, die kein klares Bild von den Geschäften und der Vermögenslage der Gesellschaft der letzten drei Jahre vor der Insolvenzerklärung vermitteln.

In Lettland kann ein Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich gemacht werden, die sich aus der Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft ergeben. Die Verantwortung tritt ein, wenn sich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Die SIA hat einen Schaden erlitten, der in einem kausalen Zusammenhang mit dem Tun oder Unterlassen des Vorstandsmitglieds steht.
  • Die SIA hat das Verschulden des Vorstandsmitglieds nicht zu beweisen, denn in der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur besteht die Präsumtion der Nichtschuld des Vorstandsmitglieds. Sind für den der Gesellschaft zugefügten Schaden gleichzeitig mehrere Vorstandsmitglieder verantwortlich, haften sie gesamtschuldnerisch.

 

Aufgrund der Präsumtion der Nichtschuld ist dasjenige Vorstandsmitglied, das im jeweiligen Fall an der Schadenszufügung nicht schuld ist, dazu verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen bzw. zu beweisen, dass es mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns gehandelt hat.

Zu beachten ist, dass sofern eine lettische Gesellschaft im deutschen Handelsregister eingetragen wird, mit einer Niederlassung sich automatisch eine selbstständige juristische Persönlichkeit bildet, welche sodann der deutschen Gesetzgebung unterliegt. Es ist daher zu empfehlen, eine lettische Gesellschaft nicht im deutschen Handelsregister einzutragen, sondern nur ein Gewerbe anzumelden. Eine Verpflichtung zur Eintragung im Handelsregister besteht nicht. Es reicht vollkommen aus, wenn die Gesellschaft, die z. B. in Deutschland aktiv ist, nur ein Gewerbe für eine unselbstständige Zweigniederlassung beantragt. Diese unterliegt gänzlich der lettischen Gesetzgebung

 

Steuern einer lettischen SIA

Es fällt eine Körperschaftssteuer in Höhe von 20 % an, sofern Gewinne aus der Gesellschaft entnommen werden. Sofern die Gewinne in der Gesellschaft gehalten werden, fallen keine Steuerzahlungen an. Eine Gewerbesteuer ist auf eine lettische SIA nicht zu bezahlen. Auf Kapitalerträge und Dividenden muss keine Einkommensteuer bezahlt werden, sofern der Wohnsitz sich in Lettland befindet.

Umsatzsteuer-ID (VAT) für die lettische SIA

Eine lettische SIA ist dann verpflichtet, sich im MwSt.-System von Lettland zu registrieren, wenn der Umsatz 40.000,– EUR übersteigt. Die Mehrwertsteuer in Lettland beträgt pauschal 21 %.

Steuerprivilegien für Holdinggesellschaften

Eine eigene Steuerverordnung für Holdinggesellschaften sorgt dafür, dass Lettland sich als attraktiver Holding-Standort in Europa etabliert hat. Eine verständliche und überschaubare Regelungsstruktur, niedrige Compliance-Kosten sowie ein geringer Verwaltungsaufwand sind die wesentlichen Benefits.

Holdinggesellschaften mit steuerlichem Sitz in Lettland profitieren dabei von folgenden Steuermerkmalen:

  • Dividenden, die von einer lettischen Holdinggesellschaft erhalten wurden, sind komplett steuerfrei.
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien sind ebenfalls nicht zu versteuern.
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die auf geregelten Märkten innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gehandelt werden, sowie Investitionszertifikate aus offenen Investitionsfonds innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sind steuerfrei.
  • Es wird keine Quellensteuer auf Dividenden erhoben, die an ausländische Unternehmen ausgezahlt wurden.
  • Des Weiteren wird keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die an ausländische Unternehmen gezahlt wurden, fällig.
  • Im Vergleich zu anderen Ländern erhebt Lettland keine Börsenumsatzsteuer oder Stempelsteuer auf Aktiengeschäfte. Es wird lediglich eine kleine Stempelsteuer bei der Eintragung ins Unternehmensregister fällig.
  • Im lettischen Körperschaftssteuergesetz findet sich keine Hinzurechnungsbesteuerung wieder, da nur der eigentliche Umsatz und nicht der konsolidierte Gewinn besteuert wird.
  • Ein konzerninterner Verlustübertrag (auch als „Group Relief“ bezeichnet) ist in Lettland möglich. Ein Unternehmen gilt als Mitglied einer Steuergruppe, wenn die Gruppe 90 Prozent der Anteile an Kapital und Stimmrechten hält.
  • Auch beim Ausstieg eines ausländischen Investors fallen keine gesonderten Abgaben oder Steuern an.

 

Aber Achtung: Die Vorteile für Holdinggesellschaften bei der Steueroptimierung finden keine Anwendung bei geschäftlichen Transaktionen mit Unternehmen und natürlichen Personen, die in sogenannten Steueroasen angesiedelt sind.

Bei Zahlungen an Geschäftspartner mit Sitz in einem solchen Land wird eine Quellensteuer von 15 Prozent erhoben. Zudem unterliegen Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen in Steueroasen einem Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent.