Das spanische Insolvenzverfahren

Das spanische Insolvenzrecht ist seit seiner Überarbeitung im Jahr 2022 zu einem der attraktivsten Insolvenzverfahren innerhalb der Europäischen Union geworden. Neben der sofortigen Restschuldbefreiung bei Vermögenslösigkeit dies bedeutet, dass der Schuldner kein Vermögen mehr hat, um es zu verteilen, besteht auch die Möglichkeit gewisse Forderungen aus deiktischer Handlung durch eine Insolvenz in Spanien zu erledigen.

Ihre Vorteile im Überblick

  • Insolvenz-irland-icon-1
    Sofortige Restschuldbefreiung (bei Vermögenslosigkeit
  • Insolvenz-irland-icon-2
    Forderungen aus einer Straftat können von der Restschuldbefreiung umfasst werden
  • Insolvenz-irland-icon-7
    Hohe Lebensqualität - Sonne, Strand und Meer
  • Insolvenz-irland-icon-10
    Schutz des Familienhauses
  • Insolvenz-irland-icon-3
    Günstige Lebenshaltungskosten
  • Insolvenz-irland-icon-3
    Niedrige Gerichts- und Verfahrensgebühr (unter 500,- EUR

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Das Spanische Insolvenzverfahren

Das spanische Insolvenzrecht bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem deutschen System. Hier steht nicht die Strafe im Vordergrund, sondern die Chance auf einen echten Neustart. Dank des fortschrittlichen Gesetzes der zweiten Chance können Sie sich von Ihren Schulden befreien lassen.

Ein entscheidender Pluspunkt ist die Flexibilität des Verfahrens. Während in Deutschland und anderen EU Mietgliedstaaten starre Systeme herrschen, gibt es in Spanien verschiedene Möglichkeiten, ein Insolvenzverfahren zu gestalten. Ob reguläres Verfahren, Umschuldung oder Sonderregelungen für Kleinunternehmer – hier findet sich für jeden die passende Lösung.

Auch die Hürden für den Zugang zu einem Insolvenzverfahren sind in Spanien deutlich niedriger wie in anderen EU Mitgliedstaaten. Während man in Deutschland umfangreiche Voraussetzungen erfüllen muss, reicht in Spanien oftmals schon eine einfache Überschuldung aus, um in den Genuss der Regelungen zu kommen. Das macht das Verfahren zugänglicher und ermöglicht es mehr Menschen, sich von ihren Schulden zu befreien.

Ein weiterer Vorteil der spanischen Insolvenz ist das fortschrittliche Gesetz der zweiten Chance. Dieses ermöglicht es Schuldnern, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien – und das ohne harten Auflagen. In Spanien steht die Chance auf einen echten Neuanfang im Vordergrund, nicht die Bestrafung des Schuldners.

Hinzu kommt, dass die spanischen Insolvenzgerichte deutlich schneller arbeiten als ihre z.B. deutschen Pendants. Während man in Deutschland oft monatelang auf einen Termin warten muss, geht es in Spanien meist zügig voran. Das liegt auch an der hohen Spezialisierung der spanischen Gerichte, die sich ausschließlich mit Insolvenzen befassen.

Und nicht zuletzt bietet Spanien als Land unschlagbare Vorteile gegenüber Deutschland. Wo sonst können Sie Ihre Insolvenz bei Sonne, Strand und Meer durchlaufen und dabei noch das mediterrane Lebensgefühl genießen? In Spanien können Sie neue Kraft tanken, während Sie sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern – eine Kombination, die in Deutschland undenkbar wäre

Ablauf einer Spanischen Insolvenz in der Timeline

1. Termin bei der Kanzlei Rieger und Partner.

2. Vorverlegung des Lebensmittelpunkts nach Spanien

3. Vorbereitung des Insolvenzantrags

4. Einreichung des Insolvenzantrags

5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

6. Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens

7. Anmeldung der Forderungen durch Gläubiger

8. Bericht des Insolvenzverwalters

9. Gläubigerversammlung (junta de acreedores)

10. Umsetzung des Vergleichs oder Liquidation

11. Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (beneficio de exoneración del pasivo insatisfecho - BEPI)

12. Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht

13. Aufhebung des Unterhaltspflichten Insolvenzverfahrens

15. Austragung der Schulden bei Auskunfteien in Deutschland

Das Wichtigste zur Insolvenz in Spanien in kürze - Die Spanien Insolvenz FAQ

Ein Insolvenzverfahren kann gegen jeden zivilen Schuldner (Privatperson) oder Gewerbetreibenden eröffnet werden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt (Artikel 1 des spanischen Insolvenzgesetzes – Ley Concursal). Das spanische Insolvenzrecht bietet somit einen umfassenden Schutz für alle Beteiligten und ermöglicht eine geordnete Abwicklung von Schulden, um einen wirtschaftlichen Neustart zu erleichtern.
Das spanische Recht sieht drei Arten von Insolvenzverfahren vor, die je nach Situation des Schuldners gewählt werden können: Das reguläre Insolvenzverfahren nach Buch I TRLC (Artikel 1-7), das Umschuldungsverfahren nach Buch II (Artikel 585 ff.) und das besondere Verfahren für Kleinstunternehmen nach Buch III (Artikel 685 ff.). Diese Aufteilung ermöglicht eine maßgeschneiderte Lösung für unterschiedliche Bedürfnisse und trägt dazu bei, dass Schuldner und Gläubiger bestmöglich unterstützt werden.
Grundsätzlich kann jeder Schuldner, ob natürliche oder juristische Person, für insolvent erklärt werden, sofern eine tatsächliche oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (Artikel 2 LC). Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Die Voraussetzungen sind bewusst niedrigschwellig gehalten, um möglichst vielen Schuldnern den Zugang zu einem geordneten Verfahren zu ermöglichen und somit eine Eskalation von Schuldenkrisen zu vermeiden
Sowohl der Schuldner selbst (im Rahmen eines freiwilligen Insolvenzverfahrens) als auch die Gläubiger (im Rahmen eines notwendigen Insolvenzverfahrens) können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen (Artikel 3 LC).
Der Schuldner muss verschiedene Dokumente vorlegen, die seine wirtschaftliche und rechtliche Situation transparent machen. Dazu gehören ein Bericht über die Entwicklung des Unternehmens, ein Inventar der Vermögenswerte, eine Liste der Gläubiger und Arbeitnehmer sowie relevante Buchführungsunterlagen (Artikel 6-7 LC). Für Privatpersonen ist ein Vermögensverzeichnis und eine Gläubigerliste in Vorlage zu bringen. Mit unserer Hilfe ist die Erstellung des Vermögesnverzeichnis und die Gläubigerliste im Handumdrehen erstellt. Wir achten besonders bei der Gläubigerliste durch Einleitung unterschiedlicher Maßnahmen, dass alle Gläubiger Bestandteil des Verfahrens werden.
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel liegt sie jedoch zwischen 1 Monaten und 2 Jahren. Die Regel in Spanien sind kurze (zwischen 1 – 6 Monaten) aber arbeitsaufwendige Verfahren.
Der Straftatbestand der strafbaren Insolvenz soll verhindern, dass Schuldner ihre Gläubiger durch betrügerische Handlungen schädigen. Geregelt ist er in den Artikeln 259 ff. des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal). Darunter fallen beispielsweise die Verschiebung oder Vernichtung von Vermögenswerten, oder die Manipulation der Buchführung (Artikel 259).
Steuerschulden werden im Insolvenzverfahren je nach Art als Forderungen mit besonderem oder allgemeinem Privileg (Artikel 90-91 LC), als gewöhnliche oder als nachrangige Forderungen eingestuft. Die Privilegien decken dabei nur einen Teil der Hauptforderung ab.
Zur Insolvenzmasse gehört grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie Vermögenswerte, die während des Verfahrens hinzuerworben werden. Unpfändbare Güter, wie etwa Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, sind ausgenommen (Artikel 76 LC).
In die Insolvenzmasse werden alle Gläubiger unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Wohnsitz einbezogen, um eine gleichmäßige Befriedigung ihrer Ansprüche zu erreichen. Dabei wird zwischen Insolvenz- und Massegläubigern unterschieden (Artikel 84 LC). Dieses Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ist ein Grundpfeiler des Insolvenzrechts und sorgt für Transparenz und Fairness im Verfahren.
Forderungen, die infolge des Verfahrens selbst oder durch die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Schuldners entstehen, gelten als Masseverbindlichkeiten (Artikel 242 LC). Sie sind vorweg zu bedienen, da ihre Erfüllung für den Erhalt des schuldnerischen Vermögens und die Maximierung der Befriedigungschancen aller Gläubiger von entscheidender Bedeutung ist.
Die Verteilung der Mittel erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge. Zunächst werden dinglich gesicherte Forderungen bedient, gefolgt von den Masseforderungen. Die Insolvenzgläubiger werden dann in weitere Rang- und Verfahrensabschnitte eingeteilt (Artikel 269 ff. LC).
Für die Eröffnung und Abwicklung von Insolvenzverfahren sind in Spanien die Handelsgerichte zuständig (Artikel 44 LC). Maßgeblich ist dabei der Ort, an dem der Schuldner seine Hauptniederlassung oder den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Artikel 45 LC).
Insolvenzanmeldungen werden in Spanien vorzugsweise elektronisch veröffentlicht. Ein Auszug des Eröffnungsbeschlusses wird dazu im Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) bekannt gemacht. Bei Bedarf können auch weitere Medien genutzt werden (Artikel 35 ff. LC). Durch diese Publizitätsvorschriften wird gewährleistet, dass alle Beteiligten und potentiellen Gläubiger von dem Verfahren Kenntnis erlangen und ihre Rechte geltend machen können.
Das Gesetz sieht keinen festen Mindestbetrag für eine Insolvenzanmeldung durch Privatpersonen vor. In der Praxis sollten jedoch Schulden bei mindestens zwei Gläubigern und insgesamt über 5000 Euro vorliegen.
Das Gesetz der zweiten Chance (Ley de Segunda Oportunidad) ist ein wichtiger Bestandteil des spanischen Insolvenzrechts. Es ermöglicht insolventen Schuldnern unter bestimmten Voraussetzungen einen Erlass der restlichen Verbindlichkeiten am Ende des Insolvenzverfahrens (Artikel 486 ff. LC). Voraussetzung ist dabei, dass der Schuldner gutgläubig gehandelt hat.
Das Gesetz der zweiten Chance richtet sich in erster Linie an Privatpersonen und Selbständige, die sich in einer finanziellen Notlage befinden. Um in den Genuss der Regelungen zu kommen, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa eine Überschuldung von bis zu 5 Millionen Euro, Straffreiheit und guten Glauben (Artikel 487 LC). Auch darf das Verfahren nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
Das Gesetz der zweiten Chance eröffnet überschuldeten Personen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts durch eine umfassende Entschuldung. Betroffene können so wieder Zugang zu Finanzierungen erhalten, verschwinden aus Negativlisten und können neue Kreditkarten beantragen. Dies erleichtert ihnen die Rückkehr in ein normales Leben und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Insgesamt trägt das Gesetz damit zur Vermeidung von sozialer Ausgrenzung und zur Stärkung des wirtschaftlichen Potentials bei.
Das neue Verfahren des Gesetzes der zweiten Chance bringt einige Erleichterungen für Schuldner mit sich. So entfällt die bisher notwendige Einschaltung eines Notars, was zu einer Kostenersparnis führt. Auch die Mittlerkosten fallen weg. Zudem wird das Verfahren insgesamt beschleunigt und es gibt nun gesetzliche Fristen, innerhalb derer über den Schuldenerlass entschieden werden muss (Artikel 178 bis LC). Diese Änderungen machen das Verfahren insgesamt zugänglicher und effektiver.
Nicht alle Schulden können durch das Gesetz der zweiten Chance gestrichen werden. Für Steuer- und Sozialversicherungsschulden gilt beispielsweise eine Obergrenze. Auch neu entstandene Schulden sind von einem Erlass ausgenommen (Artikel 489 LC). Bei Hypothekenschulden gibt es Sonderregelungen. Trotz dieser Einschränkungen bietet das Gesetz für viele Schuldner aber eine echte Perspektive, da zumindest ein Großteil ihrer Verbindlichkeiten erlassen werden kann.
Grundsätzlich werden die Schulden durch das Gesetz der zweiten Chance dauerhaft gestrichen. Es gibt jedoch eine Schutzfrist von 5 Jahren nach dem Erlass, in der das Gericht auf Antrag der Gläubiger den Fall nochmals überprüfen kann (Artikel 492 LC). Dies ist etwa möglich, wenn der Verdacht besteht, dass der Schuldner bösgläubig gehandelt hat.
Wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners innerhalb der 5-Jahres-Frist signifikant verbessert, etwa durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn, kann die gewährte Befreiung unter Umständen widerrufen werden (Artikel 492 LC). Voraussetzung ist, dass der Schuldner diese Änderung nicht angezeigt hat.
Das spanische Recht ermöglicht es einer Person durchaus, mehrfach von den Vorteilen des Gesetzes der zweiten Chance zu profitieren. Allerdings müssen zwischen zwei Verfahren mindestens 10 Jahre liegen (Artikel 486 LC). Diese großzügige Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen mehrfach im Leben in eine finanzielle Notlage geraten können, ohne dass ihnen dabei ein Vorwurf zu machen ist.
Für Schuldner, die mit ihrer Hypothek in Zahlungsrückstand geraten sind, sieht das spanische Insolvenzrecht einen besonderen Schutz vor. So können die Hypothekenraten für bis zu einem Jahr ausgesetzt werden (Artikel 693.3 Ley de Enjuiciamiento Civil – LEC). Bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie besteht zudem unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Restschuld aus dem Darlehen zu erlassen (Artikel 579.2 LEC). Diese Regelungen tragen der besonderen Bedeutung des Hauptwohnsitzes für die persönliche Lebensführung Rechnung und eröffnen Schuldnern die Chance, ihr Zuhause zu erhalten.
Der aktuelle Mindestlohn in Spanien beträgt seit dem 1. Januar 2023 1.080 Euro pro Monat bzw. 15.120 Euro pro Jahr (Real Decreto 152/2023). Dieser Betrag gilt landesweit und branchenübergreifend.
Eine strafbare Insolvenz liegt vor, wenn ein Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich Handlungen vornimmt, die seine Gläubiger schädigen. Dazu gehören beispielsweise die Verschleierung von Vermögenswerten oder die Bevorzugung einzelner Gläubiger (Artikel 259, 260 Código Penal – CP). Je nach Schwere der Tat drohen Geld- und Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 6 Jahren (Artikel 259, 259bis CP). Die Strafbarkeit der Insolvenz schützt das Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr und stellt einen wirksamen Schutz der Gläubigerinteressen dar.
Auch Schuldner mit Hypothekenverbindlichkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz der zweiten Chance profitieren. Geraten sie mit den Zahlungen in Verzug und kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, so kann die verbleibende Restschuld unter Umständen erlassen werden (Artikel 579.2 LEC). Der Schuldner muss dann für diesen Betrag nicht mehr einstehen. Diese Regelung schafft eine Perspektive auch für Hauseigentümer, die unverschuldet in eine Notsituation geraten sind und schützt sie vor lebenslanger Überschuldung.

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